{"id":52731,"date":"2019-07-20T13:39:18","date_gmt":"2019-07-20T11:39:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52731"},"modified":"2019-07-20T13:39:18","modified_gmt":"2019-07-20T11:39:18","slug":"mindern-steuerberatungskosten-die-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mindern-steuerberatungskosten-die-erbschaftsteuer\/","title":{"rendered":"Mindern Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer?"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Vom Erben f\u00fcr die Erstellung berichtigter Steuererkl\u00e4rungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten f\u00fcr die R\u00e4umung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsf\u00e4hig.<\/h2>\n<p>So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 15. Mai 2019 (Az. 7 K 2712\/18) und widerspricht in Bezug auf die Beratungskosten der Verwaltungsauffassung. Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Das beklagte Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. II R 30\/19).<\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung Aufwendungen f\u00fcr die Erstellung berichtigter Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2002 bis 2012 (Nacherkl\u00e4rung von in der Schweiz erzielten Kapitalertr\u00e4gen) in H\u00f6he von 9.856 Euro und f\u00fcr die R\u00e4umung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigent\u00fcmerin gewesen ist, in H\u00f6he von 2.685,67 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen f\u00fcr die Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rungen und f\u00fcr die R\u00e4umung der Wohnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg ber\u00fccksichtigte die f\u00fcr die Erstellung der berichtigten Steuererkl\u00e4rungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rungen zu berichtigen, sei auf die Kl\u00e4gerin als Erbin \u00fcbergegangen. Komme diese ihrer Nacherkl\u00e4rungspflicht nach, erf\u00fclle sie \u201eeine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers\u201c. F\u00fcr ein \u201eHerr\u00fchren vom Erblasser\u201c sei nicht ma\u00dfgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollst\u00e4ndiger und richtiger Steuererkl\u00e4rungen urspr\u00fcnglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erkl\u00e4rungspflichten ohne Steuerberater h\u00e4tte erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufstr\u00e4ger zu beauftragen, zu akzeptieren. Nicht abzugsf\u00e4hig seien hingegen die Kosten f\u00fcr die Wohnungsaufl\u00f6sung. Eine Verpflichtung zur R\u00e4umung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenst\u00e4ndigen Entschluss der Kl\u00e4gerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsf\u00e4hige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden, ob sich eine noch zu r\u00e4umende Wohnung auf deren Grundbesitzwert f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom Erben f\u00fcr die Erstellung berichtigter Steuererkl\u00e4rungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten f\u00fcr die R\u00e4umung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsf\u00e4hig. So entschied das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 15. 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