{"id":52737,"date":"2019-07-20T13:47:14","date_gmt":"2019-07-20T11:47:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52737"},"modified":"2019-07-20T13:47:14","modified_gmt":"2019-07-20T11:47:14","slug":"bfh-zum-kindergeld-abgrenzung-zwischen-erst-und-zweitausbildung-bei-einem-bereits-erwerbstaetigen-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-kindergeld-abgrenzung-zwischen-erst-und-zweitausbildung-bei-einem-bereits-erwerbstaetigen-kind\/","title":{"rendered":"BFH zum Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbst\u00e4tigen Kind"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Haben vollj\u00e4hrige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die haupts\u00e4chliche T\u00e4tigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Februar 2019 III R 42\/18 entschieden hat, reicht es nicht aus, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt, da dann bereits die Berufst\u00e4tigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgef\u00fchrt wird.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter einer im M\u00e4rz 1991 geborenen Tochter. Die Tochter befand sich bis Juli 2013 in einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten. Von November 2013 bis Juli 2016 absolvierte sie einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. Daneben stand sie in einem Vollzeitarbeitsverh\u00e4ltnis bei einer Stadtverwaltung. Die Familienkasse lehnte eine Weiterzahlung des Kindergelds ab August 2013 mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Tochter bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und w\u00e4hrend der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen sei. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es sah den Angestelltenlehrgang II noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung an und verpflichtete die Familienkasse das Kindergeld bis M\u00e4rz 2016 weiterzuzahlen.<\/p>\n<\/article>\n<article>Dagegen war die Revision der Familienkasse begr\u00fcndet. F\u00fcr in Ausbildung befindliche vollj\u00e4hrige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen, die regelm\u00e4\u00dfig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar k\u00f6nnen auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt nach dem Urteil des BFH jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbst\u00e4tigkeit bereits die haupts\u00e4chliche T\u00e4tigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen. Damit pr\u00e4zisiert der BFH den Erstausbildungsbegriff.<\/p>\n<p>Dagegen lehnte der BFH eine Dienstanweisung der Familienkassen ab, nach der eine einheitliche Erstausbildung nur dann angenommen werden k\u00f6nne, wenn die Absichtserkl\u00e4rung zur Fortf\u00fchrung der Erstausbildung sp\u00e4testens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird. Ebenso wenig sah es der BFH als sch\u00e4dlich an, dass der zweite Ausbildungsabschnitt eine Erwerbst\u00e4tigkeit zur Abschlussvoraussetzung macht.<\/p>\n<p>In einem \u00e4hnlich gelagerten Fall, in dem die Tochter nach der Ausbildung zur Bankkauffrau ein berufsbegleitendes Studium zur Bankfachwirtin aufnahm, widersprach der BFH mit einem weiteren Urteil vom 21. M\u00e4rz 2019 III R 17\/18 zudem der Verwaltungsauffassung, dass eine einheitliche Erstausbildung nur dann in Betracht komme, wenn s\u00e4mtliche Ausbildungsma\u00dfnahmen \u00f6ffentlich-rechtlich geordnet sind.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 42\/19 vom 18.07.2019 zu den Urteilen III R 42\/18 vom 20.02.2019 und III R 17\/18 vom 21.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haben vollj\u00e4hrige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die haupts\u00e4chliche T\u00e4tigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. 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