{"id":52739,"date":"2019-07-20T13:48:38","date_gmt":"2019-07-20T11:48:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52739"},"modified":"2019-07-20T13:50:39","modified_gmt":"2019-07-20T11:50:39","slug":"bfh-bestaetigt-neues-reisekostenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-bestaetigt-neues-reisekostenrecht\/","title":{"rendered":"BFH best\u00e4tigt neues Reisekostenrecht"},"content":{"rendered":"<article>Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug f\u00fcr nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte &#8211; wie z. B. Streifenpolizisten &#8211; einschr\u00e4nkt, ist verfassungsgem\u00e4\u00df, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 27\/17 entschieden hat. Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile ver\u00f6ffentlicht, die die Folgen der ge\u00e4nderten Rechtslage f\u00fcr andere Berufsgruppen &#8211; wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkr\u00e4fte oder befristet Besch\u00e4ftigte &#8211; verdeutlichen (Urteile vom 10. April 2019 VI R 6\/17, vom 11. April 2019 VI R 36\/16, vom 11. April 2019 VI R 40\/16 und vom 11. April 2019 VI R 12\/17).<\/article>\n<article><\/article>\n<article>Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbst\u00e4ndig Besch\u00e4ftigten grunds\u00e4tzlich in H\u00f6he des tats\u00e4chlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschr\u00e4nkungen bestehen allerdings f\u00fcr den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 Euro je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als &#8222;erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; (bisher: &#8222;regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte&#8220;). Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste T\u00e4tigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (\u00a7 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG). Demgegen\u00fcber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers an. Diese \u00c4nderung ist f\u00fcr die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 S\u00e4tze 1 und 2 EStG) sowie der Verpflegungspauschalen (\u00a7 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung.<\/article>\n<article>Der Streitfall VI R 27\/17 betraf einen Polizisten, der arbeitst\u00e4glich zun\u00e4chst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die T\u00e4tigkeiten in der Dienststelle beschr\u00e4nkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen geltend. Er ging davon aus, dass keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorliege, da er schwerpunktm\u00e4\u00dfig au\u00dferhalb der Polizeidienststelle im Au\u00dfendienst t\u00e4tig sei. Das Finanzamt (FA) ber\u00fccksichtigte Fahrtkosten lediglich in H\u00f6he der Entfernungspauschale. Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung setzte es nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.Der BFH hat die Vorinstanz best\u00e4tigt. Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausf\u00fcllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den Feststellungen des FG bei dem Streifenpolizisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen der Fall.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht \u00fcberschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken k\u00f6nnten.Der Streitfall VI R 40\/16 betraf eine Pilotin. Auch sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen erfolglos gegen\u00fcber FA und FG geltend. Der BFH hat auch in diesem Fall das FG-Urteil best\u00e4tigt. Fliegendes Personal &#8211; wie Piloten oder Flugbegleiter &#8211; , das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengel\u00e4nde zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des BFH dort seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Da die Pilotin in den auf dem Flughafengel\u00e4nde gelegenen R\u00e4umen der Airline in gewissem Umfang auch T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verf\u00fcgte sie dort \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Unerheblich war somit, dass sie \u00fcberwiegend im internationalem Flugverkehr t\u00e4tig war. Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch ein gro\u00dffl\u00e4chiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgel\u00e4nde, Bahnhof oder Flughafen) als (gro\u00dfr\u00e4umige) erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in Betracht kommt.Ebenso hat der BFH in der Sache VI R 12\/17 den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengel\u00e4nde eingesetzt wurde.Mit zwei weiteren Urteilen (Az. VI R 36\/16 und VI R 6\/17) hat der BFH bei befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen entschieden, dass eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer f\u00fcr die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung t\u00e4tig werden soll. Erfolgt w\u00e4hrend der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, stellt letztere keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrunds\u00e4tze Anwendung finden. Damit war der Kl\u00e4ger in der Sache VI R 6\/17 erfolgreich. Der BFH best\u00e4tigte hier die Klagestattgabe durch das FA, sodass dem Kl\u00e4ger Reisekosten im Rahmen einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zustehen. Im Fall VI R 36\/16 kam es zu einer Zur\u00fcckverweisung an das FG, damit gepr\u00fcft wird, ob \u00fcberhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.<\/p>\n<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<p id=\"source\">Quelle: BFH<\/p>\n<\/section>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug f\u00fcr nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte &#8211; wie z. B. Streifenpolizisten &#8211; einschr\u00e4nkt, ist verfassungsgem\u00e4\u00df, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 27\/17 entschieden hat. 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