{"id":52920,"date":"2019-07-29T11:30:35","date_gmt":"2019-07-29T09:30:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52920"},"modified":"2019-07-29T11:30:35","modified_gmt":"2019-07-29T09:30:35","slug":"wohnmobile-nicht-von-zweitwohnungssteuersatzung-der-gemeinde-kressbronn-erfasst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnmobile-nicht-von-zweitwohnungssteuersatzung-der-gemeinde-kressbronn-erfasst\/","title":{"rendered":"Wohnmobile nicht von Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn erfasst"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>In einem Eilrechtsfall hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17.07.2019 entschieden, dass ein Wohnmobil nicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee besteuert werden k\u00f6nne.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das Gericht f\u00fchrt aus, die Satzung erfasse zwar alle \u201eWohn- und Campingwagen&#8220;, sodass auch der Eigent\u00fcmer eines in seiner Garage geparkten Wohnwagens zweitwohnungssteuerpflichtig w\u00e4re. Nicht erfasst davon sind jedoch Wohnmobile. Unter Wohn- und Campingwagen seien n\u00e4mlich schon begrifflich nur solche Gef\u00e4hrte zu verstehen, die sich nicht von alleine fortbewegen k\u00f6nnen, sondern immer ein Zugfahrzeug br\u00e4uchten. Demgegen\u00fcber sei das hervorstechende Merkmal eines Wohnmobils, dass es aus eigenem Antrieb in Bewegung gesetzt werden k\u00f6nne und weder dazu geeignet noch bestimmt sei, ein l\u00e4ngerdauerndes Wohnen zu erm\u00f6glichen. Bei dem kl\u00e4gerischen Fahrzeug handele es sich zudem um einen \u00fcber 40 Jahre alten Caravan, der weder \u00fcber ein fixiertes Bett noch \u00fcber Dusche und Toilette verf\u00fcge. Auch deshalb k\u00f6nne nicht von einem besteuerbaren \u201eWohnraum&#8220; ausgegangen werden. Der Aufwand, den der Antragsteller f\u00fcr das Halten des Wohnmobils erbringen m\u00fcsse, sei aufgrund des Alters und der Ausstattung so gering, dass sich eine Besteuerung nicht rechtfertigen lie\u00dfe. Damit f\u00fchrt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in \u00dcbereinstimmung mit dem VGH Mannheim eine eher restriktive Linie fort, nach der es bereits 1997 entschieden hatte, dass die Gemeinde Kressbronn Segelboote auf dem Bodensee nicht nach ihrer damals geltenden Zweitwohnungssteuersatzung besteuern d\u00fcrfe. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht im damaligen Verfahren aus, dass die Gemeinde Kressbronn kein Recht habe, Wasserfahrzeuge auf dem Bodensee zu besteuern, weil dieses Gebiet au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinde liege und daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen sei. Es sei au\u00dferdem willk\u00fcrlich, Wasserfahrzeuge einer Wohnung gleichzustellen, da von der entsprechenden Regelung auch Boote wie etwa Segelboote erfasste werden, die keine oder nur eine geringe \u00c4hnlichkeit mit einer Wohnung aufwiesen und die vielmehr in erster Linie der Fortbewegung oder der Aus\u00fcbung einer bestimmten Sportart dienten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 22.07.2019 zum Beschluss 9 K 369\/19 vom 17.07.2019<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Eilrechtsfall hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17.07.2019 entschieden, dass ein Wohnmobil nicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee besteuert werden k\u00f6nne. 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