{"id":52926,"date":"2019-07-29T11:32:45","date_gmt":"2019-07-29T09:32:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52926"},"modified":"2019-07-29T11:32:45","modified_gmt":"2019-07-29T09:32:45","slug":"steuerbefreiung-beim-betrieb-einer-privaten-seniorenwohnanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiung-beim-betrieb-einer-privaten-seniorenwohnanlage\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung beim Betrieb einer privaten Seniorenwohnanlage"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><span style=\"font-size: 24px;\">Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von erhaltenen Pflegegeldern, welche der Betreiber eines privaten Seniorenheims erh\u00e4lt, und zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Einnahmen in diesem Zusammenhang.<\/span><\/h1>\n<\/article>\n<article>Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat der 4. Senat des Finanzgerichts (Az. 4 V 135\/17) zu zahlreichen einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines privaten Seniorenheims Stellung genommen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller meldete zum 1. Juli 2009 den Betrieb \u201eBetreutes Wohnen&#8220; an und erzielte mit diesem Betrieb gewerbliche Eink\u00fcnfte. Die gewerblichen Eink\u00fcnfte wurden nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Kl\u00e4ger erbrachte seine Leistungen auf Grundlage von sog. Seniorenmietvertr\u00e4gen einerseits und separaten Wahlleistungsvertr\u00e4gen andererseits. Die Seniorenmietvertr\u00e4ge hatten die Vermietung des jeweiligen Zimmers mit entsprechender Ausstattung zum Gegenstand. Dazu gab es unterschiedliche Zusatzleistungen (z. B. Notruftelefon). Die von den Mietvertr\u00e4gen gesondert angebotenen (Wahl-)Leistungen wurden je nach Bedarf der Bewohner auf Basis separater Wahlvertr\u00e4ge vereinbart (z. B. Fr\u00fchst\u00fcck). Im Einzelnen erfolgte die vertragliche Gestaltung und Abrechnung uneinheitlich. Auch erfolgte die Kosten\u00fcbernahme in uneinheitlicher Art und Weise. Im Rahmen einer BP wurden diverse Streitpunkte aufgegriffen, die sp\u00e4ter im Rahmen des AdV-Beschlusses zu w\u00fcrdigen waren. In diesem Zusammenhang entschied der Senat u. a.,<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>dass Pflegegelder, die der Betreiber eines privaten Seniorenheims von den pflegebed\u00fcrftigen Personen erh\u00e4lt, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Dabei greift weder \u00a7 3 Nr. 1a EStG noch \u00a7 3 Nr. 36 EStG;<\/li>\n<li>dass eine Qualifikation von erhaltenen Pflegegeldern als durchlaufende Posten nur dann in Betracht kommt, wenn die Gelder im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt werden und die konkrete Einnahme mit einer Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden kann;<\/li>\n<li>dass die Einnahmen aus Seniorenmietvertr\u00e4gen einerseits und aus Wahlvertr\u00e4gen andererseits umsatzsteuerlich voneinander zu trennen sind;<\/li>\n<li>dass die Leistungen, die aufgrund der Seniorenmietvertr\u00e4ge erbracht werden, nochmals in Vermietungsleistungen und Betreuungsleistungen zu trennen sein k\u00f6nnen, wenn nicht die Raum\u00fcberlassung hinter die vom Heimbetreiber zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen zur\u00fccktritt. In diesem Zusammenhang setzte sich das Gericht mit der Anwendbarkeit von nationalen und europarechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften s\u00e4mtlicher Einzelleistungen (Vermietung\/Pflege\/Wahlleistungen) auseinander und gelangte zu einer teilweisen Steuerfreiheit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Beschluss ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss 4 V 135\/17 vom 29.01.2019 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von erhaltenen Pflegegeldern, welche der Betreiber eines privaten Seniorenheims erh\u00e4lt, und zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Einnahmen in diesem Zusammenhang. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat der 4. 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