{"id":52934,"date":"2019-07-29T11:35:51","date_gmt":"2019-07-29T09:35:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52934"},"modified":"2019-07-29T11:35:51","modified_gmt":"2019-07-29T09:35:51","slug":"regelung-der-evangelischen-zusatzversorgungskasse-zur-durchfuehrung-des-versorgungsausgleichs-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelung-der-evangelischen-zusatzversorgungskasse-zur-durchfuehrung-des-versorgungsausgleichs-nichtig\/","title":{"rendered":"Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse zur Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs nichtig"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\">\n<h2>Rentenanrecht bei Scheidung<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">Tr\u00e4ger einer Zusatzversorgung kann bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts nicht ohne Weiteres den Ehegatten eines Versicherten in einen anderen Tarif verweisen.<\/p>\n<p>Die Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) zur Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds (\u00a7 44 Abs. 3 der Satzung) ist nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Tarif f\u00fcr freiwillig Versicherte verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (\u00a7 11 VersAusglG), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit am 23. Juli 2019 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss. Die Entscheidung hat Bedeutung f\u00fcr die rund 700.000 Versicherten der EZVK.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens war \u00fcber den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Anspr\u00fcche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Anspr\u00fcche in der Zusatzversorgungskasse des \u00f6ffentlichen Dienstes.<\/p>\n<p>Im Zuge einer Ehescheidung wird in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt. Dabei sollen alle in der Ehezeit aufgebauten Anrechte auf Versorgung im Alter einzeln betrachtet und ihr Wert jeweils h\u00e4lftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gleichm\u00e4\u00dfige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anspr\u00fcchen aus Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich erfolgt vorrangig durch die sog. interne Teilung der Anrechte. Das Familiengericht begr\u00fcndet dabei zugunsten des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem jeweiligen Versorgungstr\u00e4ger ein Anrecht in H\u00f6he des Ausgleichswerts, welcher dem h\u00e4lftigen Wert des ehezeitlichen Anrechts m\u00f6glichst nahekommen soll. Wegen der Einzelheiten der Durchf\u00fchrung der Teilung er\u00f6ffnet der Gesetzgeber dem Versorgungstr\u00e4ger einen gewissen Gestaltungsspielraum (\u00a7 10 Abs. 3, \u00a7 11 Abs. 1 VersAusglG), den dieser durch Regelungen in Versicherungsbedingungen oder seiner Satzung ausf\u00fcllen kann. Die getroffene Regelung ist durch das Familiengericht darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie das Gebot der nicht exakt gleichen, aber doch gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten wahrt.<\/p>\n<p>Das Familiengericht hatte hier die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus diesen Zusatzversorgungen verneint und nur das Anrecht des Ehemanns bei der EZVK entsprechend deren Vorschlag durch interne Teilung beim Versorgungsausgleich ber\u00fccksichtigt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. \u201eAnrechte in den Zusatzversorgungseinrichtungen des \u00f6ffentlichen und des kirchlichen Dienstes (sind) gleichartig&#8220;, stellte das OLG fest. Das gelte auch f\u00fcr Anrechte bei der EZVK, weil deren Satzungsregelung nichtig sei, soweit sie anders als die Satzungen anderer Tr\u00e4ger der Zusatzversorgung f\u00fcr den ausgleichsberechtigten Ehegatten einen Wechsel in den Tarif f\u00fcr freiwillig Versicherte vorsehe. Diesen Tarif biete die EZVK pflichtversicherten Mitgliedern als Zusatzversicherung an. Die Satzung der EZVK gew\u00e4hrleiste insoweit keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im entschiedenen Fall w\u00fcrde die ausgleichsberechtigte Ehefrau aus der freiwilligen Versicherung bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres geringere Leistungen erhalten, als ihr bei Teilung in der Pflichtversicherung zust\u00fcnde. In der Chance auf sp\u00e4tere (nach Vollendung des 80. Lebensjahres) h\u00f6here Leistungen liege angesichts ihres Vorversterbensrisikos kein angemessener Ausgleich. Zudem seien die garantierten Leistungen in der Pflichtversicherung h\u00f6her, w\u00e4hrend Versicherte im Tarif der freiwilligen Versicherung nur auf \u00dcberschussbeteiligungen hoffen k\u00f6nnten, womit sie ein h\u00f6heres Kapitalmarktrisiko tragen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>F\u00fcr das zu Gunsten der Ehefrau \u00fcbertragene Anrecht seien deshalb die Regelungen \u00fcber das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts auf Pflichtversicherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspreche, sei bislang nicht entschieden und stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 44 Abs. 3 Satzung der EZVK<\/p>\n<p>(3) Wird vom Familiengericht f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht \u00fcbertragen, erwirbt die ausgleichsbe\u00adrechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabh\u00e4ngiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Ma\u00dfgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gilt als beitragsfrei versichert.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 10 VersAusglG Interne Teilung<\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht \u00fcbertr\u00e4gt f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in H\u00f6he des Ausgleichswerts bei dem Versorgungstr\u00e4ger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).<\/p>\n<p>(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht f\u00fcr beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungstr\u00e4ger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in H\u00f6he des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungstr\u00e4ger zust\u00e4ndig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.<\/p>\n<p>(3) Ma\u00dfgeblich sind die Regelungen \u00fcber das auszugleichende und das zu \u00fcbertragende Anrecht.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 11 VersAusglG Anforderungen an die interne Teilung<\/p>\n<p>(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gew\u00e4hrleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person ein eigenst\u00e4ndiges und entsprechend gesichertes Anrecht \u00fcbertragen wird,<\/p>\n<p>2. ein Anrecht in H\u00f6he des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und<\/p>\n<p>3. der gleiche Risikoschutz gew\u00e4hrt wird; der Versorgungstr\u00e4ger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschr\u00e4nken, wenn er f\u00fcr das nicht abgesicherte Risiko einen zus\u00e4tzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen \u00fcber das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen f\u00fcr den Versorgungsausgleich bestehen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Beschluss 6 UF 238\/17 vom 02.07.2019<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rentenanrecht bei Scheidung &nbsp; Tr\u00e4ger einer Zusatzversorgung kann bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts nicht ohne Weiteres den Ehegatten eines Versicherten in einen anderen Tarif verweisen. 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