{"id":52947,"date":"2019-07-29T11:51:56","date_gmt":"2019-07-29T09:51:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52947"},"modified":"2019-07-29T11:51:56","modified_gmt":"2019-07-29T09:51:56","slug":"erbschaftsteuerbefreiung-fuer-familienheim","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerbefreiung-fuer-familienheim\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr Familienheim"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>\n<h2>Kinder k\u00f6nnen eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37\/16 entschieden hat. Ein erst sp\u00e4terer Einzug f\u00fchrt nur in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5. Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass geh\u00f6rte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfl\u00e4che von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Br\u00fcder schlossen am 20. Februar 2015 einen Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag, nach dem der Kl\u00e4ger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2. September 2015. Renovierungsangebote holte der Kl\u00e4ger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.<\/p>\n<p>Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu ber\u00fccksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundst\u00fcck bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfl\u00e4che 200 qm nicht \u00fcbersteigen darf. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb als steuerpflichtig an.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kl\u00e4ger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverz\u00fcglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kl\u00e4ger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit \u00fcberhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kl\u00e4ger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verz\u00f6gerung nicht zu vertreten habe. Schlie\u00dflich wies der BFH darauf hin, dass der Kl\u00e4ger noch nicht einmal bis zum Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das geerbte Haus eingezogen war.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 44\/19 vom 25.07.2019 zum Urteil II R 37\/16 vom 28.05.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kinder k\u00f6nnen eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37\/16 entschieden hat. Ein erst sp\u00e4terer Einzug f\u00fchrt nur in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim. 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