{"id":53078,"date":"2019-08-05T10:13:30","date_gmt":"2019-08-05T08:13:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53078"},"modified":"2019-08-05T10:13:30","modified_gmt":"2019-08-05T08:13:30","slug":"klage-auf-schadensersatz-wegen-eines-diesel-fahrzeugs-gegen-die-daimler-ag-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klage-auf-schadensersatz-wegen-eines-diesel-fahrzeugs-gegen-die-daimler-ag-erfolglos\/","title":{"rendered":"Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem am 30. Juli 2019 verk\u00fcndeten Urteil unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast die Berufung eines Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen, der mit seiner Klage von der Daimler AG Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung verlangt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency, Baujahr 2014, der mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, von einem Dritten erworben. Er m\u00f6chte nun von der Daimler AG als Herstellerin dieses Fahrzeugs insbesondere wegen sittenwidriger vors\u00e4tzlicher Sch\u00e4digung (\u00a7 826 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch) Schadensersatz, weil der Dieselmotor bauartbedingt zu viel Stickoxid aussto\u00dfe.Das Landgericht T\u00fcbingen hat die Klage mit Urteil vom 28. M\u00e4rz 2019 abgewiesen, weil der Vortrag des Kl\u00e4gers \u201eins Blaue hinein\u201c erfolgt sei und eine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung durch die Daimler AG nicht begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Die dagegen eingelegte Berufung des Kl\u00e4gers hatte mit dem Urteil vom 30. Juli 2019 des Oberlandesgerichts Stuttgart keinen Erfolg. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass auch in den sog. Diesel-F\u00e4llen der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs grunds\u00e4tzlich darlegen und beweisen muss. Eine erh\u00f6hte Darlegungslast des Automobilherstellers zur Funktionsweise seiner Motoren und zur Kenntnis seiner Repr\u00e4sentanten von eventuellen unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtungen kommt nur in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen in Betracht.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger mit einem Bericht des Handelsblattes vom 14. April 2019 den Verdacht plausibel gemacht, dass bei dem Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 f\u00fcr das Baujahr 2014 eine spezielle Regelung f\u00fcr den Betrieb auf dem Pr\u00fcfstand eingebaut wurde. Ob eine solche Abschalteinrichtung tats\u00e4chlich vorliegt, musste der Senat jedoch nicht durch Sachverst\u00e4ndigenbeweis weiter aufkl\u00e4ren, weil der Kl\u00e4ger nicht hinreichend vorgetragen hat, dass die Repr\u00e4sentanten der Daimler AG von dieser Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hatten. Anders als bei der VW AG, bei der eine solche Manipulation bei Millionen von Motoren vorgenommen worden war und dies damit Gesch\u00e4ftsmodell geworden ist, beziehen sich die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamts insoweit bei der Daimler AG nur auf verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wenige Fahrzeuge. Der Senat kann deshalb beim Mercedes-Benz GLK 220 CDI nicht davon ausgehen, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer solchen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag entlasten m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Im Prozess war unstreitig, dass die Abgasreinigung temperaturabh\u00e4ngig gesteuert wird und nur innerhalb eines nicht n\u00e4her beschriebenen thermischen Fensters vollst\u00e4ndig funktioniert. Zum Schutz des Motors und anderer Bauteile wird die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Nach Auffassung des Senats l\u00e4sst das EU-Recht in Art. 5 Abs. 2 VO 2007\/715\/EG zumindest vertretbar das Verst\u00e4ndnis zu, dass im vorliegenden Fall ein solches Thermofenster erlaubt ist. Wenn ein solches Verst\u00e4ndnis aber vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vors\u00e4tzliches Verhalten der Daimler AG vor. Nachdem die Daimler AG f\u00fcr das Fahrzeug eine g\u00fcltige \u00dcbereinstimmungsbescheinigung nach EG-Recht ausgestellt hat, tritt auch insoweit eine Haftung der Daimler AG nicht ein.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, sodass der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit hat, dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<h3>Vorschriften, auf denen die Entscheidung beruht:<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 826 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB):<\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p class=\"opening\">Art. 5 Abs. 2 VO 2007\/715\/EG:<\/p>\n<p>Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzul\u00e4ssig. Dies ist nicht der Fall, wenn:<\/p>\n<p>a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Besch\u00e4digung oder Unfall zu sch\u00fctzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gew\u00e4hrleisten;<\/p>\n<p>b) die Einrichtung nicht l\u00e4nger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;<\/p>\n<p>c) die Bedingungen in den Verfahren zur Pr\u00fcfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil 10 U 134\/19 vom 30.07.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem am 30. 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