{"id":53085,"date":"2019-08-05T10:32:05","date_gmt":"2019-08-05T08:32:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53085"},"modified":"2023-08-25T11:57:28","modified_gmt":"2023-08-25T09:57:28","slug":"kabinett-beschliesst-weitere-steuerliche-foerderung-der-elektromobilitaet-und-schraenkt-sog-share-deals-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kabinett-beschliesst-weitere-steuerliche-foerderung-der-elektromobilitaet-und-schraenkt-sog-share-deals-ein\/","title":{"rendered":"Kabinett beschlie\u00dft weitere steuerliche F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und schr\u00e4nkt sog. Share Deals ein"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Bundeskabinett hat am 31. Juli den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t auf den Weg gebracht. Damit soll insbesondere f\u00fcr Besch\u00e4ftigte die Verkehrswende hin zu klimaschonendem Verhalten steuerlich gef\u00f6rdert werden. Unter Leitung von Bundesfinanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz beschloss das Kabinett zudem die F\u00f6rderung der Bereitstellung g\u00fcnstigen Wohnraums und die Einschr\u00e4nkung sog. Share Deals.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das Bundeskabinett hat am 31. Juli auf Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz ein Paket mit verschiedenen steuerlichen Ma\u00dfnahmen verabschiedet. Zu den einzelnen Vorhaben des Jahressteuergesetzes 2019 z\u00e4hlen die steuerliche F\u00f6rderung klimafreundlichen Verhaltens, steuerliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr g\u00fcnstigen Wohnraum und mehr Gerechtigkeit sowie mehr Vorteile f\u00fcr Besch\u00e4ftigte und Verbraucherinnen und Verbraucher.<\/article>\n<article>\n<h3><\/h3>\n<h3>Steuerliche F\u00f6rderung klimafreundlichen Verhaltens<\/h3>\n<p>Schwerpunkt des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfes ist die steuerliche F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t. Einer der wesentlichen Faktoren f\u00fcr sch\u00e4dlichen CO<sub>2<\/sub>-Aussto\u00df ist der Verkehrssektor. Gleichzeitig sind Mobilit\u00e4t und Verkehr unabdingbar f\u00fcr die Teilhabe an der Gesellschaft: viele Besch\u00e4ftigte sind t\u00e4glich darauf angewiesen, zuverl\u00e4ssig ihren Arbeitsort zu erreichen. Deshalb soll die Nutzung des \u00d6ffentlichen Nahverkehrs, des Fahrrads oder umweltfreundlicher Fahrzeuge attraktiver werden. Folgende Ma\u00dfnahmen hat das Kabinett beschlossen:<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Steuerfreies Job-Ticket und Einf\u00fchrung einer Pauschalbesteuerung f\u00fcr Job-Tickets<\/h3>\n<p>Jobtickets &#8211; und damit \u00f6ffentliche Verkehrsmittel insbesondere im Nahverkehr &#8211; sollen noch st\u00e4rker genutzt werden. \u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er daf\u00fcr Zusch\u00fcsse, bleiben diese Vorteile seit 2019 steuerfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Besch\u00e4ftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um insbesondere f\u00fcr nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets &#8211; die z. B. derzeit haupts\u00e4chlich den privaten Pkw f\u00fcr den Weg zu Arbeit verwenden &#8211; mehr Anreize zu schaffen, k\u00f6nnen die geleisteten Zusch\u00fcsse bzw. der geldwerte Vorteil des Jobtickets k\u00fcnftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Bei dieser steuerlichen L\u00f6sung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gew\u00e4hrung z. B. eines \u201eJobtickets\u201c &#8211; welches er nicht oder nur sehr eingeschr\u00e4nkt nutzen kann kein steuerlicher Nachteil.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Dienstwagenbesteuerung &#8211; Verl\u00e4ngerung der Sonderregelung f\u00fcr Elektrofahrzeuge<\/h3>\n<p>Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grunds\u00e4tzlich mit 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde f\u00fcr Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 0,5 % des Listenpreises\/Monat). Bisher ist diese Ma\u00dfnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tats\u00e4chlich nachhaltige Impulse f\u00fcr mehr Elektromobilit\u00e4t zu setzen und eine l\u00e4ngerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verl\u00e4ngert. Dies schafft eine langfristige Perspektive f\u00fcr Unternehmen, Besch\u00e4ftigte, Hersteller, Autofahrerinnen und Autofahrer. Da so auch schneller und mehr elektrische Dienstwagen auf den Gebrauchtwagenmarkt kommen, dient dies auch B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern, die keinen Dienstwagen haben. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erh\u00f6ht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der gef\u00f6rderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO<sub>2<\/sub>-Aussto\u00df von 50 g\/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO<sub>2<\/sub>-Aussto\u00df von 50 g\/km).<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Sonderabschreibungen f\u00fcr Elektrolieferfahrzeuge<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingef\u00fchrt (2020 bis Ende 2030). Damit k\u00f6nnen Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zus\u00e4tzlich zu den regul\u00e4ren Abschreibungsm\u00f6glichkeiten die H\u00e4lfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Steuerbefreiung f\u00fcr Ladestrom und Pauschalbesteuerung f\u00fcr Ladevorrichtung<\/h3>\n<p>Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso k\u00f6nnen betriebliche Ladevorrichtungen an Besch\u00e4ftigte \u00fcberlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. \u00dcbereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen f\u00fcr die Nutzung au\u00dferhalb des Betriebes oder leistet Zusch\u00fcsse f\u00fcr den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Ma\u00dfnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre verl\u00e4ngert (bis zum 31. Dezember 2030). Auch das sorgt f\u00fcr Planungssicherheit und soll das Modell breit durchsetzen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zus\u00e4tzlich zum regul\u00e4ren Arbeitslohn gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen<\/h3>\n<p>Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen k\u00fcnftig steuerlich besser gestellt werden. F\u00fcr Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffaussto\u00df- oder Reichweitenkriterien erf\u00fcllen) sowie f\u00fcr angemietete Fahrr\u00e4der, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die tats\u00e4chliche Steuerzahlung.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Steuerbefreiung f\u00fcr betriebliche Fahrr\u00e4der oder Elektrofahrr\u00e4der<\/h3>\n<p>Wird ein Dienstfahrrad den Besch\u00e4ftigten auch f\u00fcr den Privatgebrauch kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zus\u00e4tzlich zum regul\u00e4ren Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst m\u00fcssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<h2>Steuerliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr g\u00fcnstigen Wohnraum und mehr Gerechtigkeit<\/h2>\n<p>Mit weiteren Ma\u00dfnahmen sollen diejenigen unterst\u00fctzt werden, die in Zeiten steigender Mieten g\u00fcnstigen Wohnraum zur Verf\u00fcgung stellen. Au\u00dferdem wird geregelt, dass es zuk\u00fcnftig bei der Grunderwerbsteuer gerechter zugeht.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Wohnen f\u00fcr Hilfe &#8211; innovative Wohnformen f\u00f6rdern<\/h3>\n<p>Unter der Bezeichnung \u201eWohnen f\u00fcr Hilfe\u201c haben sich in den letzten Jahren Wohnmodelle etabliert, in denen etwa \u00c4ltere, die in einer relativ gro\u00dfen Wohnung leben, J\u00fcngeren (h\u00e4ufig Studierenden) ein Zimmer zur Verf\u00fcgung stellen. Statt Miete zu zahlen leisten die jungen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner Hilfe im Alltag. Bisher war es so, dass dabei f\u00fcr beide Seiten Steuern anfielen (Eink\u00fcnfte aus Vermietung einerseits sowie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit andererseits). Diese finanziellen und b\u00fcrokratischen H\u00fcrden werden abgeschafft, die \u201eWohnen f\u00fcr Hilfe\u201c-Konstellation wird steuerfrei.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Verg\u00fcnstigter Wohnraum f\u00fcr Besch\u00e4ftigte<\/h3>\n<p>Wer seinen Besch\u00e4ftigten g\u00fcnstigen Wohnraum zur Verf\u00fcgung stellt, leisten einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher m\u00fcssen Besch\u00e4ftigte den finanziellen Vorteil gegen\u00fcber der orts\u00fcblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gew\u00fcnschten Effekt, insbesondere da die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. F\u00fcr die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingef\u00fchrt. Im Ergebnis m\u00fcssen damit Besch\u00e4ftigte, die mindestens zwei Drittel der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gef\u00f6rdert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer orts\u00fcblichen Vergleichsmiete von 20 Euro\/qm (kalt).<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Eind\u00e4mmung von Share Deals<\/h3>\n<p>Mit einem weiteren Gesetzentwurf wird eine missbr\u00e4uchliche Praxis zur Steuervermeidung durch &#8211; meist finanzstarke &#8211; Unternehmen einged\u00e4mmt, die sog. Share Deals. Die Grunderwerbsteuer wird immer dann f\u00e4llig, wenn das Eigentum an einem Grundst\u00fcck \u00fcbergeht. Um diese Grunderwerbsteuer zu vermeiden, wird h\u00e4ufig ein Unternehmen gegr\u00fcndet, dessen einziger Verm\u00f6gensgegenstand ein Grundst\u00fcck (mit Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude) ist. Wenn nun statt des Grundst\u00fccks lediglich Anteile an dieser Gesellschaft erworben werden, bleibt sie rechtlich Eigent\u00fcmerin der Grundst\u00fccke, es findet daher kein Eigentumswechsel des Grundst\u00fccks statt. Bisher wurde bei einem Erwerb von weniger als 95 % der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren keine Grunderwerbssteuer f\u00e4llig. Finanzstarke Unternehmen sind beim Kauf hochpreisiger Unternehmen oft knapp unter diesen Grenzen geblieben, um die Steuer zu sparen. Im sechsten Jahr wurden dann aber beispielsweise die fehlenden f\u00fcnf Prozent der Gesellschaftsanteile \u00fcbertragen. Durch dieses Modell entgehen den L\u00e4ndern erhebliche Steuereinnahmen, die sie beispielsweise zur Finanzierung von Polizei, Schulen und Hochschulen ben\u00f6tigen. Au\u00dferdem widerspricht es massiv der Steuergerechtigkeit, da dieser Vorteil von Privatpersonen, also den \u201enormalen\u201c B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern, nicht genutzt werden kann. Gemeinsam mit den 16 L\u00e4ndern wurde intensiv an L\u00f6sungen f\u00fcr diese unerw\u00fcnschten Praktiken gearbeitet. In einem ersten Schritt wird jetzt auf Vorschlag der L\u00e4nder die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundst\u00fcckserwerb angenommen wird, auf 90 % gesenkt. Au\u00dferdem soll die Frist verl\u00e4ngert werden, innerhalb derer die Anteilsk\u00e4ufe der neuen Eigent\u00fcmerinnen bzw. Eigent\u00fcmer ber\u00fccksichtigt werden. Statt f\u00fcnf soll sie k\u00fcnftig zehn Jahre betragen. Dadurch werden die Gestaltungsspielr\u00e4ume eingeengt und die missbr\u00e4uchliche Vermeidung der Steuer einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h2>Mehr Vorteile f\u00fcr Besch\u00e4ftigte und Verbraucherinnen und Verbraucher<\/h2>\n<h3 class=\"opening\">Steuerfreiheit f\u00fcr Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers<\/h3>\n<p>Besch\u00e4ftigte sollen sich weiterbilden. Das ist wichtig f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten, aber auch die Unternehmen, insbesondere in einer dynamischen Arbeits- und Wirtschaftswelt. Das wird auch steuerlich unterst\u00fctzt. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dienen, sind steuerfrei.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Mehr Vorteile f\u00fcr Besch\u00e4ftigte bei Dienstreisen<\/h3>\n<p>Die Verpflegungspauschalen werden erh\u00f6ht. Zuk\u00fcnftig k\u00f6nnen Besch\u00e4ftigte bei mehrt\u00e4tigen Dienstreisen nun pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro; +17 %), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro; +17 %) ansetzen. Au\u00dferdem werden die Regelungen f\u00fcr Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer durch die Einf\u00fchrung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der \u00dcbernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, k\u00f6nnen sie zuk\u00fcnftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ k\u00f6nnen auch die tats\u00e4chlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese h\u00f6her sind.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Klarheit beim Sachlohnbezug<\/h3>\n<p>Sachbez\u00fcge, die der Arbeitgeber kostenlos oder verg\u00fcnstigt gew\u00e4hrt, sind bis zu der Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung wird von Arbeitgebern zum Beispiel f\u00fcr Zusch\u00fcsse zu Krankenzusatzversicherungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte genutzt. Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Vorteile auch zuk\u00fcnftig nutzen k\u00f6nnen, bleibt die Regelung bestehen.<\/p>\n<h3 class=\"opening\">Erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper<\/h3>\n<p>F\u00fcr Leserinnen und Leser sollte es steuerlich keinen Unterschied machen, ob sie Zeitung, Zeitschrift bzw. Buch auf Papier oder digital lesen. Deshalb soll bei E-Books und E-Paper der gleiche erm\u00e4\u00dfigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch f\u00fcr gedruckte Produkte gilt. Damit k\u00f6nnen Verlage ihren Leserinnen und Lesern attraktive Kombi-Angebote machen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<ul class=\"linkList\">\n<li class=\"icon ext_doc \">\n<h3>Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften<\/h3>\n<\/li>\n<li class=\"icon ext_doc \">\n<h3>Gesetz zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes<\/h3>\n<\/li>\n<\/ul>\n<\/article>\n<p>Quelle: BMF, Mitteilung vom 31.07.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeskabinett hat am 31. Juli den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t auf den Weg gebracht. Damit soll insbesondere f\u00fcr Besch\u00e4ftigte die Verkehrswende hin zu klimaschonendem Verhalten steuerlich gef\u00f6rdert werden. 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