{"id":53089,"date":"2019-08-05T10:35:17","date_gmt":"2019-08-05T08:35:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53089"},"modified":"2019-08-05T10:35:17","modified_gmt":"2019-08-05T08:35:17","slug":"lohnbuchhalterin-ist-sozialversicherungspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnbuchhalterin-ist-sozialversicherungspflichtig\/","title":{"rendered":"Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die T\u00e4tigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung f\u00fcr verschiedene Auftraggeber ausgef\u00fchrt hat. Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau f\u00fcr das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro besch\u00e4ftigt. Die Beigeladene f\u00fchrte die T\u00e4tigkeit haupts\u00e4chlich pers\u00f6nlich in den R\u00e4umen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.Der beklagte Rentenversicherungstr\u00e4ger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liegt keine die Versicherungspflicht ausschlie\u00dfende selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit der Beigeladenen vor. Vielmehr habe die Beigeladene die T\u00e4tigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ausge\u00fcbt. Als ma\u00dfgebliches Indiz f\u00fcr eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung wertete das Gericht, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Kl\u00e4gerin eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Kl\u00e4gerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin zusammengearbeitet habe. Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer T\u00e4tigkeit von Weisungen der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei h\u00f6her qualifizierten T\u00e4tigkeiten kein Indiz f\u00fcr eine grunds\u00e4tzliche Weisungsfreiheit des Besch\u00e4ftigten. Ferner spreche f\u00fcr eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur in Teilzeit ausge\u00fcbt und dar\u00fcber hinaus noch weitere Teilzeitt\u00e4tigkeiten verrichtet habe, sei f\u00fcr die Beurteilung der vorliegenden T\u00e4tigkeit schlie\u00dflich ohne Belang.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">Quelle: SG Dortmund, Pressemitteilung vom 01.08.2019 zum Urteil S 34 BA 68\/18 vom 11.03.2019 (rkr)<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die T\u00e4tigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung f\u00fcr verschiedene Auftraggeber ausgef\u00fchrt hat. 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