{"id":53091,"date":"2019-08-05T10:37:15","date_gmt":"2019-08-05T08:37:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53091"},"modified":"2019-08-05T10:37:15","modified_gmt":"2019-08-05T08:37:15","slug":"eingeschraenkte-abfaerbewirkung-bei-beteiligungseinkuenften-einer-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eingeschraenkte-abfaerbewirkung-bei-beteiligungseinkuenften-einer-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Eingeschr\u00e4nkte Abf\u00e4rbewirkung bei Beteiligungseink\u00fcnften einer Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Eink\u00fcnfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalverm\u00f6gen werden aufgrund zus\u00e4tzlicher gewerblicher Beteiligungseink\u00fcnfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Eink\u00fcnfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2019 &#8211; IV R 30\/16 entschieden. Danach ist \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall erzielte eine KG haupts\u00e4chlich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalverm\u00f6gen. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Eink\u00fcnfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet.Einkommensteuerrechtlich gelten die Eink\u00fcnfte einer Personengesellschaft nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in zwei F\u00e4llen insgesamt als gewerblich. Diese sog. Abf\u00e4rbewirkung greift ein, wenn zu den Eink\u00fcnften einer Personengesellschaft auch Eink\u00fcnfte aus origin\u00e4r gewerblicher T\u00e4tigkeit (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Eink\u00fcnften auch solche aus einer origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) erzielen, hatte der BFH bereits entschieden, dass geringf\u00fcgige gewerbliche Eink\u00fcnfte nicht zur Abf\u00e4rbung f\u00fchren. Auf eine solche Geringf\u00fcgigkeitsgrenze berief sich im Streitfall auch die KG in Bezug auf ihre gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnfte. Sie machte geltend, dass eine Abf\u00e4rbung der gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnfte nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG angesichts deren Geringf\u00fcgigkeit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>Dem folgte der BFH nicht. Einkommensteuerrechtlich f\u00fchren nach seinem Urteil gewerbliche Beteiligungseink\u00fcnfte unabh\u00e4ngig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Eink\u00fcnfte. Es handele sich insoweit um eine grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Typisierung, mit der Eink\u00fcnfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden. Nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalles k\u00f6nne diese Umqualifizierung f\u00fcr den Steuerpflichtigen auch zu steuerrechtlichen Vorteilen wie etwa bei einer Verlustber\u00fccksichtigung oder einer R\u00fccklagenbildung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abf\u00e4rbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseink\u00fcnfte (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) &#8211; anders als die Abf\u00e4rbewirkung bei origin\u00e4r gewerblicher T\u00e4tigkeit (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) &#8211; aber nur dann verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn die infolge der Abf\u00e4rbung gewerblichen Eink\u00fcnfte nicht gewerbesteuerbar seien. Nur so werde eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegen\u00fcber Einzelunternehmern vermieden.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung bezog sich der BFH auf den Schutz des Gewerbesteueraufkommens als Gesetzeszweck. Die Abf\u00e4rbewirkung aufgrund origin\u00e4r gewerblicher T\u00e4tigkeit verhindere, dass infolge unzureichender Abgrenzungsm\u00f6glichkeiten zwischen verschiedenen T\u00e4tigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Eink\u00fcnfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Diese Gefahr bestehe bei gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnften nicht, so dass es insoweit keiner Abf\u00e4rbewirkung bed\u00fcrfe. Zudem seien die gewerblichen Beteiligungseink\u00fcnfte, die bei der Obergesellschaft (im Streitfall: KG) einkommensteuerrechtlich zur Gewerblichkeit der weiteren Eink\u00fcnfte f\u00fchren, bei ihr im Hinblick auf die gewerbesteuerrechtliche K\u00fcrzung ohnehin nicht mit Gewerbesteuer belastet.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 46\/19 vom 01.08.2019 zum Urteil IV R 30\/16 vom 06.06.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eink\u00fcnfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalverm\u00f6gen werden aufgrund zus\u00e4tzlicher gewerblicher Beteiligungseink\u00fcnfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Eink\u00fcnfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2019 &#8211; IV R 30\/16 entschieden. Danach ist \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verfassungskonform dahin &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eingeschraenkte-abfaerbewirkung-bei-beteiligungseinkuenften-einer-personengesellschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eingeschr\u00e4nkte Abf\u00e4rbewirkung bei Beteiligungseink\u00fcnften einer Personengesellschaft<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53091"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53091"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53091\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53091"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53091"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53091"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}