{"id":53457,"date":"2019-08-22T17:07:40","date_gmt":"2019-08-22T15:07:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53457"},"modified":"2023-08-25T11:57:29","modified_gmt":"2023-08-25T09:57:29","slug":"an-auslaendische-investoren-gerichtete-modellhafte-investitionskonzeption-zur-beteiligung-an-einem-windpark-kein-steuerstundungsmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/an-auslaendische-investoren-gerichtete-modellhafte-investitionskonzeption-zur-beteiligung-an-einem-windpark-kein-steuerstundungsmodell\/","title":{"rendered":"An ausl\u00e4ndische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark kein Steuerstundungsmodell"},"content":{"rendered":"<p>Hannover. Die Konzeption eines Windparks in Form von 13 vorgr\u00fcndeten Personengesellschaften, die jeweils eine Windkraftanlage betreiben sollen, stellt nach Auffassung des 9. Senats des Nieders\u00e4chsischen FG jedenfalls dann kein Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15 b Abs. 2 EStG dar, wenn das\u00a0 vorgefertigte Konzept, das sich ausschlie\u00dflich an d\u00e4nische Investoren richtete, weder auf im Inland erzielbare Steuervorteile oder einen im Inland entstehenden Steuerstundungseffekt aufbaut noch mit solchen Steuervorteilen oder Steuerstundungseffekten geworben wird (Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 15. Mai 2019, 9 K 139\/13 ; Revision zugelassen).<\/p>\n<p>Im Streitfall war Kl\u00e4gerin eine von insgesamt 13 inl\u00e4ndischen Personengesellschaften, die im Windpark X jeweils eine Windenergieanlage betreiben. Alle Betreibergesellschaften des Windparks sind eingebunden in ein Vertragsgeflecht mit Firmen einer Unternehmensgruppe, die deutschlandweit mehrere Hundert Windkraftanlagen konzipiert hat und betreut. Die Initiatoren des Konzepts hatten zuvor die Personengesellschaften vorgegr\u00fcndet mit jeweils einer d\u00e4nischen Komplement\u00e4r-GmbH und einer d\u00e4nischen GmbH als Kommanditistin und \u201ePlatzhalter&#8220; f\u00fcr jeweils ein bis max. drei potentielle d\u00e4nische Investoren. Im Vorfeld der Vermarktung waren bereits die Nutzungsvertr\u00e4ge \u00fcber die Grundst\u00fccke, Generalunternehmervertr\u00e4ge \u00fcber den Bau der Anlagen, Darlehenskonditionen und Einspeisevertr\u00e4ge vorverhandelt bzw. abgeschlossen und eine Infrastrukturgesellschaft, an der sich die Investoren ebenfalls beteiligen mussten, gegr\u00fcndet worden. Allein der Umfang der Fremdfinanzierung konnte von den potentiellen Investoren bestimmt werden. Nach dem Konzept sollte sich f\u00fcr die d\u00e4nischen Investoren \u00fcber die Laufzeit von 20 Jahren eine erhebliche Vorsteuerrendite ergeben.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung w\u00fcrdigte das beklagte Finanzamt das Konzept insgesamt als Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15 b Abs. 2 EStG und stellte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und den d\u00e4nischen Investor als Kommanditisten (Beigeladener) die in den Streitjahren 2006 bis 2008 erwirtschafteten Verluste als nur verrechenbar fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage jedoch statt. Es ging zwar mit dem Finanzamt davon aus, dass ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des \u00a7 15 b Abs. 2 EStG vorlag. Gleichwohl verneinte der 9. Senat das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells, weil sich dieses Konzept ausschlie\u00dflich an d\u00e4nische Investoren richtete und f\u00fcr diese allein die d\u00e4nischen Steuerrechtsverh\u00e4ltnisse und die garantierten Strompreise nach dem EEG entscheidend waren f\u00fcr den Erwerb der Beteiligung. Allein der Vortrag des Finanzamts, die d\u00e4nischen Investoren k\u00f6nnten nach dem Konzept entstandene Verluste im Rahmen ihrer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht mit anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnen, war aus Sicht des Senats insoweit nicht hinreichend. Im \u00dcbrigen wies das FG darauf hin, dass negative Eink\u00fcnfte bedingt durch die Inanspruchnahme degressiver AfA oder Sonderabschreibungen bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen typische Anlaufverluste sind, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 15 b EStG fallen sollen.<\/p>\n<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.08.2019 zum Urteil 9 K 139\/13 vom 15.05.2019 (nrkr)<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article><\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hannover. Die Konzeption eines Windparks in Form von 13 vorgr\u00fcndeten Personengesellschaften, die jeweils eine Windkraftanlage betreiben sollen, stellt nach Auffassung des 9. 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