{"id":53478,"date":"2019-08-22T17:27:58","date_gmt":"2019-08-22T15:27:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53478"},"modified":"2019-08-22T17:27:58","modified_gmt":"2019-08-22T15:27:58","slug":"abgeltungsteuer-frist-fuer-antrag-auf-regelbesteuerung-gilt-auch-bei-nachtraeglich-erkannter-verdeckter-gewinnausschuettung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgeltungsteuer-frist-fuer-antrag-auf-regelbesteuerung-gilt-auch-bei-nachtraeglich-erkannter-verdeckter-gewinnausschuettung\/","title":{"rendered":"Abgeltungsteuer: Frist f\u00fcr Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachtr\u00e4glich erkannter verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Steuerpflichtige mit Kapitalertr\u00e4gen aus einer unternehmerischen Beteiligung m\u00fcssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer sp\u00e4testens zusammen mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileink\u00fcnfteverfahrens zu erlangen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 &#8211; VIII R 20\/16 zu \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden. Die Antragsfrist gilt auch, wenn sich das Vorliegen von Kapitalertr\u00e4gen erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergibt. Hat der Steuerpflichtige keinen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt, besteht dann auch nicht die M\u00f6glichkeit einer Wiedereinsetzung gem. \u00a7 110 der Abgabenordnung (AO).<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger Alleingesellschafter der A-GmbH und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B-GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der A-GmbH. Er bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 von der B-GmbH Gehalts- und Tantiemezahlungen sowie Honorare f\u00fcr Beratungsleistungen. Diese erkl\u00e4rte er bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger bzw. nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Eink\u00fcnfte aus seiner Beteiligung an der A-GmbH erkl\u00e4rte er nicht. Der Kl\u00e4ger stellte jeweils Antr\u00e4ge auf sog. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung, jedoch keine Antr\u00e4ge auf Regelbesteuerunggem. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierf\u00fcr hatte er bei der Abgabe seiner Einkommensteuererkl\u00e4rungen keinen Anlass gesehen, da er von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger oder selbst\u00e4ndiger Arbeit ausging. Erst nachdem sich im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergeben hatte, dass ein Teil des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehaltes, der Entgelte f\u00fcr Beratungsleistungen und der Tantieme als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen anzusehen waren, stellte der Kl\u00e4ger Antr\u00e4ge auf Regelbesteuerung. In den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheiden erh\u00f6hte das Finanzamt die Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers um die verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen. Es unterwarf diese nach G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zwar der tariflichen Einkommensteuer, wendete jedoch das Teileink\u00fcnfteverfahren nicht zugunsten des Kl\u00e4gers an. Dies hat der BFH als zutreffend angesehen.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des BFH findet das Teileink\u00fcnfteverfahren keine Anwendung. Allein der vom Kl\u00e4ger gestellte Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung f\u00fchre nicht zu der begehrten anteiligen Steuerfreistellung der Eink\u00fcnfte aus der A-GmbH. Den f\u00fcr eine solche anteilige Freistellung erforderlichen Antrag gem. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG habe der Kl\u00e4ger erst nach der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rungen und damit nicht fristgerecht gestellt. Die in den Steuererkl\u00e4rungen enthaltenen Antr\u00e4ge auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung k\u00f6nnten nicht als fristgerechte konkludente Antr\u00e4ge gem. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angesehen werden. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristenregelung, wie sie das Finanzgericht angenommen habe, scheide aus. Das Gesetz, das dem Steuerpflichtigen ausdr\u00fccklich nur ein fristgebundenes Wahlrecht gew\u00e4hre, sei nicht planwidrig unvollst\u00e4ndig. Der Steuerpflichtige k\u00f6nne sein Antragsrecht auch vorsorglich aus\u00fcben. Verzichte er auf einen solchen vorsorglichen Antrag, trage er das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung von Eink\u00fcnften im Rahmen seiner Steuererkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Eine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Antragsfrist lehnte der BFH ebenfalls ab, weil im Zeitpunkt der Antragsnachholung durch den Kl\u00e4ger die Jahresfrist des \u00a7 110 Abs. 3 AO bereits verstrichen und auch kein Fall h\u00f6herer Gewalt anzunehmen war.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 53\/19 vom 22.08.2019 zum Urteil VIII R 20\/16 vom 14.05.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerpflichtige mit Kapitalertr\u00e4gen aus einer unternehmerischen Beteiligung m\u00fcssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer sp\u00e4testens zusammen mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileink\u00fcnfteverfahrens zu erlangen. 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