{"id":53486,"date":"2019-08-22T17:30:49","date_gmt":"2019-08-22T15:30:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53486"},"modified":"2023-08-25T11:57:31","modified_gmt":"2023-08-25T09:57:31","slug":"investmentanteil-bestandsnachweis-nach-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-invstg-amtliches-muster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/investmentanteil-bestandsnachweis-nach-%c2%a7-9-abs-1-nr-3-invstg-amtliches-muster\/","title":{"rendered":"Investmentanteil-Bestandsnachweis nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 InvStG &#8211; Amtliches Muster"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Nach \u00a7 8 Abs. 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbeg\u00fcnstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbeg\u00fcnstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Dabei wird bei steuerabzugspflichtigen Eink\u00fcnften auf das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen gegebene Verh\u00e4ltnis der den steuerbeg\u00fcnstigten Anlegern zuzurechnenden Anteile zum Gesamtbestand der Investmentanteile abgestellt. Dagegen wird bei zu veranlagenden Eink\u00fcnften auf das Verh\u00e4ltnis des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes steuerbeg\u00fcnstigter Anleger zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile w\u00e4hrend des Gesch\u00e4ftsjahres des Investmentfonds abgestellt.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>F\u00fcr den Nachweis der Steuerbefreiung nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG ist gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotf\u00fchrenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung \u00fcber den Umfang der durchgehend w\u00e4hrend des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Ver\u00e4u\u00dferung von Investmentanteilen w\u00e4hrend des Kalenderjahres. Die Steuerbefreiung nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG wird auf der Ebene des Investmentfonds gew\u00e4hrt. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann bei Bestehen von Anteilklassen nur je Anteilklasse erstellt werden. Auf Ebene des Investmentfonds sind daher f\u00fcr die Beurteilung des Umfangs der Steuerbefreiung nach \u00a7 8 Abs. 3 InvStG die Investmentanteil-Bestandsnachweise f\u00fcr alle Anteilklassen des Investmentfonds zusammenzufassen.<\/p>\n<p>Anleger ist nach \u00a7 2 Abs. 10 InvStG derjenige, dem der Investmentanteil nach \u00a7 39 AO zuzurechnen ist. Nach \u00a7 8 Abs. 4 Nr. 1 InvStG muss der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Investmentanteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur \u00dcbertragung der Anteile auf eine andere Person besteht (Dreimonatsfrist). In F\u00e4llen von treuh\u00e4nderisch gehaltenen Investmentanteilen liegt das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum nicht zusammen bei einer Person vor. Die Pr\u00fcfung dieser Voraussetzung obliegt nicht der depotf\u00fchrenden Stelle bei der Erstellung des Investmentanteil-Bestandsnachweises, sondern der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Entrichtungspflichtigen im Antragsverfahren f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 8 Abs. 1 und 2 InvStG. Die depotf\u00fchrende Stelle kann bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber der steuerliche Anleger ist. Ist der depotf\u00fchrenden Stelle bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anleger ist, darf sie einen Investmentanteil-Bestandsnachweis auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen. Hat die depotf\u00fchrende Stelle von einer Nie\u00dfbrauchstellung oder einem Treuhandverh\u00e4ltnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anleger ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanw\u00e4lten, Notaren oder Angeh\u00f6rigen der wirtschaftspr\u00fcfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Investmentanteil-Bestandsnachweis abweichend davon auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis \u201eNie\u00dfbrauchdepot\u201c, \u201eTreuhanddepot\u201c oder \u201eAnderdepot\u201c gekennzeichnet wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG m\u00fcssen die Anleger die Voraussetzungen des \u00a7 44a Abs. 7 Satz 1 EStG erf\u00fcllen (gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen, gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder kirchliche juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts) oder vergleichbare ausl\u00e4ndische Anleger mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausl\u00e4ndischen Staat sein. Die depotf\u00fchrende Stelle ist das inl\u00e4ndische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 4 EStG die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet. Ausl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Stellen k\u00f6nnen ebenfalls den Investmentanteil-Bestandsnachweis ausstellen.<\/p>\n<p>Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Er umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. F\u00fcr den Investmentanteil-Bestandsnachweis f\u00fcr das Kalenderjahr 2018 umfasst er ausnahmsweise den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018, damit die Pr\u00fcfung der Dreimonatsfrist des \u00a7 8 Abs. 4 Nr. 1 InvStG m\u00f6glich ist. F\u00fcr den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 sind die Daten von der depotf\u00fchrenden Stelle zu bescheinigen, soweit sie bekannt sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden Investmentfonds ist ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis zu erstellen. Zu- und Abg\u00e4nge sind kalendert\u00e4glich darzustellen. Bei Erwerben oder Ver\u00e4u\u00dferungen ist als Datum des Zu- oder Abgangs der Tag anzugeben, an dem das Verpflichtungsgesch\u00e4ft abgeschlossen wurde (Handelstag, Schlusstag). Bei Depot\u00fcbertr\u00e4gen ist auf den Zeitpunkt der Umbuchung (Belieferungsdatum) abzustellen. Bei Ausbuchung oder Einbuchung von Investmentanteilen aufgrund einer Kapitalma\u00dfnahme (z. B. Verschmelzung von Investmentfonds) ist auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Durchf\u00fchrung der Kapitalma\u00dfnahme folgt (Ex-Tag).<\/p>\n<p>Wenn das Kreditinstitut mehrere Depots f\u00fcr einen Anleger f\u00fchrt, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn f\u00fcr jedes Depot ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis ausgestellt wird.<\/p>\n<p>Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form von der depotf\u00fchrenden Stelle an den Anleger \u00fcbermittelt werden. Die elektronische \u00dcbermittlung kann per E-Mail oder durch Einstellung in einen von der depotf\u00fchrenden Stelle f\u00fcr den Kunden gef\u00fchrten elektronischen Briefkasten (elektronische PostBox) erfolgen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Ab. 4 InvStG haftet die depotf\u00fchrende Stelle f\u00fcr die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach dem im Schreiben enthaltenen amtlichen Muster zu erstellen.<\/p>\n<p>Dem Investmentanteil-Bestandsnachweis k\u00f6nnen weitere Erl\u00e4uterungen beigef\u00fcgt werden, sofern die Erg\u00e4nzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28. September 2018 (BStBl I S. 1085) und gilt f\u00fcr Bescheinigungen, die ab dem 07.08.2019 ausgestellt werden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-1980-1 \/ 16 \/ 10012 :009 vom 07.08.2019<\/p>\n<p>https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Investmentsteuer\/2019-08-07-Muster-Investmentanteil-Bestandsnachweis.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 8 Abs. 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbeg\u00fcnstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbeg\u00fcnstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. 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