{"id":535,"date":"2012-04-30T10:08:18","date_gmt":"2012-04-30T08:08:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=535"},"modified":"2018-07-27T16:29:56","modified_gmt":"2018-07-27T14:29:56","slug":"vuv-einkunfteerzielungsabsicht-bei-vermietung-und-anschliesendem-verkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vuv-einkunfteerzielungsabsicht-bei-vermietung-und-anschliesendem-verkauf\/","title":{"rendered":"VuV: Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Vermietung und anschlie\u00dfendem Verkauf"},"content":{"rendered":"<p><strong>VuV: Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Vermietung und anschlie\u00dfendem Verkauf<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der Einkommensteuer. Unter Eink\u00fcnften ist dabei der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu verstehen. Zur Abgrenzung von der nicht steuerbaren Liebhaberei ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen. Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte k\u00fcrzlich zu kl\u00e4ren, ob eine Wohnungseigent\u00fcmerin auch dann eine \u00dcberschusserzielungsabsicht hat, wenn mit dem Mietvertrag zugleich eine Ver\u00e4u\u00dferung an den Mieter nach Ablauf der Mietzeit vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die 80-j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin hatte in den dem Streitjahr vorangegangenen Jahren erfolglos versucht, eine Eigentumswohnung zu verkaufen, die sie als Feriendomizil genutzt hatte. 2005 schloss sie mit einem Kaufinteressenten einen notariellen Vertrag ab. Dessen Gegenstand war ein Angebot zum Abschluss eines Grundst\u00fcckskaufvertrags sowie ein Mietvertrag. Die Wohnung wurde zun\u00e4chst f\u00fcr zwei Jahre an den Interessenten vermietet unter der Bedingung, dass dieser der Kl\u00e4gerin zuvor ein unwiderrufliches Angebot zum Erwerb der Mietsache nach Ablauf der Mietdauer unterbreitet. Der Interessent wurde sodann im Parallelverfahren wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung verurteilt. In den dortigen Urteilsgr\u00fcnden ist ausgef\u00fchrt, dass er die Kl\u00e4gerin bei Abschluss des Miet-\/Kaufvertrags \u00fcber seine Zahlungsf\u00e4higkeit und -willigkeit get\u00e4uscht hat. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machte die Kl\u00e4gerin einen \u00dcberschuss der Werbungskosten \u00fcber die Einnahmen geltend. Der Wunsch, die Wohnung erst anzumieten und danach zu kaufen, sei seitens des Mietinteressenten ge\u00e4u\u00dfert worden. Das Finanzamt wollte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkennen. Der Kl\u00e4gerin habe bei Vertragsabschluss die notwendige \u00dcberschusserzielungsabsicht gefehlt; es sei ihr ausschlie\u00dflich um den Verkauf der Immobilie gegangen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Kl\u00e4gerin Recht. Sie h\u00e4tte bei vertragsgem\u00e4\u00dfer Abwicklung des Mietvertrags offensichtlich einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten erzielt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass bei dem wirksam abgeschlossene Miet-\/Kaufvertrag ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vorliegen k\u00f6nnte, waren nicht ersichtlich. Auch wurde durch die tats\u00e4chlich gew\u00e4hlte rechtliche Gestaltung kein Steuervorteil erzielt. Hierbei ist f\u00fcr die Feststellung des Steuervorteils auf den Zeitpunkt bei Vertragsabschluss abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Kl\u00e4gerin aber von einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertragserf\u00fcllung und damit von einem \u00dcberschuss der Mieteinnahmen \u00fcber ihre Werbungskosten ausgehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein gleichzeitig mit Abschluss eines Mietvertrages abgeschlossener Kaufvertrag spricht nicht grunds\u00e4tzlich gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Anders zu entscheiden ist lediglich dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass &#8211; etwa aufgrund hoher Finanzierungskosten und erh\u00f6hten Abschreibungen &#8211; auch bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Zahlung der Miete w\u00e4hrend des Mietzeitraums kein \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen sein wird.<\/p>\n<p><iframe src=\"https:\/\/www.youtube-nocookie.com\/embed\/cMukKzG2dgs\" frameborder=\"0\" allowfullscreen=\"allowfullscreen\"><span data-mce-type=\"bookmark\" style=\"display: inline-block; width: 0px; overflow: hidden; line-height: 0;\" class=\"mce_SELRES_start\">\ufeff<\/span><\/iframe><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>VuV: Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Vermietung und anschlie\u00dfendem Verkauf Kernaussage Die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der Einkommensteuer. Unter Eink\u00fcnften ist dabei der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu verstehen. 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