{"id":53506,"date":"2019-08-22T17:37:38","date_gmt":"2019-08-22T15:37:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53506"},"modified":"2019-08-22T17:37:38","modified_gmt":"2019-08-22T15:37:38","slug":"kein-nachweis-der-fast-ausschliesslich-betrieblichen-nutzung-eines-pkw-durch-nachtraeglich-erstellte-auflistungen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-nachweis-der-fast-ausschliesslich-betrieblichen-nutzung-eines-pkw-durch-nachtraeglich-erstellte-auflistungen-2\/","title":{"rendered":"Kein Nachweis der fast ausschlie\u00dflich betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachtr\u00e4glich erstellte Auflistungen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 10. Juli 2019 (Az. 7 K 2862\/17 E) entschieden, dass die f\u00fcr Zwecke des \u00a7 7g EStG erforderliche fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachtr\u00e4glich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Der als Rechtsanwalt t\u00e4tige Kl\u00e4ger bildete f\u00fcr die geplante Anschaffung von Pkw in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG. Tats\u00e4chlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahrtenb\u00fccher f\u00fchrte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschlie\u00dflich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbetr\u00e4ge. Der Kl\u00e4ger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachtr\u00e4glich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kl\u00e4ger anhand von H\u00e4ndler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) \u00fcber 90 %. Ferner h\u00e4tten f\u00fcr Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/p>\n<p>Der 7. Senat hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass der Kl\u00e4ger eine fast ausschlie\u00dflich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen gen\u00fcgten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden k\u00f6nne, sei dieser nicht gelungen. Der Kl\u00e4ger habe bereits die Gesamtfahrleistungen f\u00fcr die ma\u00dfgeblichen Zeitr\u00e4ume nicht nachgewiesen. Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Kl\u00e4gers nur geringf\u00fcgigen Unterschreitung der 10 %-Grenze seien strenge Ma\u00dfst\u00e4be an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Kl\u00e4gers. Da seine Mitarbeiterin diese nachtr\u00e4glich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder \u00f6ffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Schlie\u00dflich k\u00f6nne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge f\u00fcr Privatfahrten zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, lediglich den f\u00fcr die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis ersch\u00fcttern, nicht aber einen Nachweis f\u00fcr den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.<\/p>\n<p>Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 24\/19 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 7 K 2862\/17 vom 10.07.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 24\/19)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 10. Juli 2019 (Az. 7 K 2862\/17 E) entschieden, dass die f\u00fcr Zwecke des \u00a7 7g EStG erforderliche fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachtr\u00e4glich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann. 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