{"id":53508,"date":"2019-08-22T17:38:06","date_gmt":"2019-08-22T15:38:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53508"},"modified":"2019-08-22T17:38:06","modified_gmt":"2019-08-22T15:38:06","slug":"leistungsort-bei-vermittlung-von-sportwetten-an-eine-belgische-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungsort-bei-vermittlung-von-sportwetten-an-eine-belgische-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Leistungsort bei Vermittlung von Sportwetten an eine belgische Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2019 (Az. 1 K 412\/17) angeblich an belgische Gesellschaften vermittelte Sportwetten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Kl\u00e4gerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. XI B 50\/19).<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin betrieb in den Streitjahren 2014 und 2015 in Deutschland Wettannahmestellen und Wettb\u00fcros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Hierf\u00fcr stand die Kl\u00e4gerin nach ihrem Vortrag in Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit einer belgischen Gesellschaft C und ab deren Umfirmierung ab Dezember 2014 mit einer Gesellschaft D. Die Umsatzerl\u00f6se f\u00fcr die Vermittlung von Sportwetten wurden von der Kl\u00e4gerin als nicht steuerbare Ums\u00e4tze erkl\u00e4rt, weil sie davon ausging, dass sich die Wetthalter der vermittelten Wetten im Ausland bef\u00e4nden. Laut den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten als Vermittlungsvertr\u00e4ge bezeichneten Schriftst\u00fccken, verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin als sog. Vermittler, Wettangebote f\u00fcr den Abschluss von Sportwetten, die seitens abschlusswilliger Kunden erstellt werden, an die C, dem Wetthalter, weiterzuleiten. F\u00fcr den Fall der Annahme des jeweiligen Wettangebots komme die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande. Der Vermittler (Kl\u00e4gerin) erhalte vom Wetthalter entweder eine fixe Provision von 2.500 Euro oder eine prozentuale Provision aus dem Gewinn (sog. Hold). Auf ein Auskunftsersuchen an die belgische Finanzverwaltung erfuhr das beklagte Finanzamt (FA), dass die D keine Gl\u00fcckspiellizenz in Belgien habe und keine Lotteriesteuer zahle. \u201eAuf den ersten Blick&#8220; \u00fcbe D ihre T\u00e4tigkeit nur in Deutschland aus.<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung ging das FA davon aus, dass C (sp\u00e4ter D) aufgrund der Auskunft der belgischen Finanzbeh\u00f6rde nur in Deutschland ans\u00e4ssig sei, da sie ihre eigentliche T\u00e4tigkeit nur hier aus\u00fcbe. Die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Vermittlungsleistungen seien daher nicht nach \u00a7 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Belgien, sondern nach \u00a7 3a Abs. 1 am Sitz der Kl\u00e4gerin in Deutschland steuerbar.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Die Frage nach dem Ort, an dem die streitigen Leistungen ausgef\u00fchrt wurden, lie\u00df der Senat offen. Nach der Vernehmung eines in den Streitjahren f\u00fcr die C (sp\u00e4ter D) t\u00e4tigen Zeugen konnte sich das Gericht bereits nicht davon \u00fcberzeugen, dass die Kl\u00e4gerin die streitigen &#8211; von ihr als Vermittlungsleistungen bezeichneten &#8211; Leistungen \u00fcberhaupt erbracht habe. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Empf\u00e4ngerort von (m\u00f6glichen) Vermittlungsleistungen im Ausland nicht festgestellt werden k\u00f6nne. Das Gericht ging daher davon aus, dass die streitigen Bemessungsgrundlagen das Entgelt f\u00fcr Leistungen gewesen seien, die die Kl\u00e4gerin im Inland ausgef\u00fchrt habe, etwa indem sie selbst Wetten eingegangen sei. Die Zweifel daran, an welchen Empf\u00e4nger die Kl\u00e4gerin die von ihr behaupteten Vermittlungsleistungen ausgef\u00fchrt habe, sei nur mit deren Bem\u00fchen zu erkl\u00e4ren, den inl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden vorzuspiegeln, sie selbst habe Sportwetten lediglich \u201evermittelt&#8220;. Jedenfalls m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin an der zu ihren Lasten wirkenden Darlegungs- und Beweislastregelung festhalten lassen. Danach h\u00e4tten die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Daraus folge, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empf\u00e4ngerort richte (hier \u00a7 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), aus der Nichterweislichkeit eines ausl\u00e4ndischen Empf\u00e4ngerorts auf das Vorliegen eines inl\u00e4ndischen Empf\u00e4ngerorts zu schlie\u00dfen sei. Denn unter Ber\u00fccksichtigung der sich aus \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands &#8222;als das Gebiet, das &#8230; nicht Inland ist&#8220;, komme die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.08.2019 zum Urteil 1 K 412\/17 vom 09.05.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI B 50\/19)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 9. 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