{"id":53512,"date":"2019-08-22T17:39:14","date_gmt":"2019-08-22T15:39:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53512"},"modified":"2020-09-15T11:59:54","modified_gmt":"2020-09-15T09:59:54","slug":"aenderungsbefugnis-nach-%c2%a7-174-abs-4-abgabenordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderungsbefugnis-nach-%c2%a7-174-abs-4-abgabenordnung\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungsbefugnis nach \u00a7 174 Abs. 4 Abgabenordnung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Eine \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 4 AO ist auch zul\u00e4ssig, wenn das FA &#8211; abweichend von der im Gesetz angelegten Reihenfolge &#8211; zuerst den auf \u00a7 174 Abs. 4 AO gest\u00fctzten Steuerbescheid erl\u00e4sst oder \u00e4ndert und erst dann die Aufhebung oder \u00c4nderung zugunsten des Steuerpflichtigen durchf\u00fchrt, auf der die \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 4 AO beruht. Dies setzt voraus, dass die Aufhebung oder \u00c4nderung zugunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung \u00fcber den Einspruch gegen den nach \u00a7 174 Abs. 4 AO ge\u00e4nderten Steuerbescheid erfolgt ist. Das entschied der 13. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 9. Februar 2018 (Az. 13 K 89\/17). Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen (Az. VI R 20\/19).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 2007 landwirtschaftlich genutzte Grundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dfert, die zuletzt verpachtet waren. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf die Ver\u00e4u\u00dferung im Einkommensteuerbescheid 2007 in vollem Umfang der sog. Bodengewinnbesteuerung, weil die Grundst\u00fccke bis zur Ver\u00e4u\u00dferung zu einem landwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt h\u00e4tten. Nachdem das Finanzgericht in einem Aussetzungsverfahren entschieden hatte, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn je zur H\u00e4lfte im Jahr 2007 und im Jahr 2008 zu versteuern sei, \u00e4nderte das FA die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 17. September 2014 zu Gunsten und die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 15. September 2014 zu Lasten der Kl\u00e4gerin ab, indem es den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in den beiden Veranlagungszeitr\u00e4umen je zur H\u00e4lfte erfasste. Die gegen die \u00c4nderungsbescheide erhobenen Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 18. November 2016 f\u00fcr 2007 und vom 13. Dezember 2016 f\u00fcr 2008). Mit den hiergegen erhobenen Klagen wendet sich die Kl\u00e4gerin weiterhin gegen die Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns. Das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2007 wurde unter dem Az. 13 K 3773\/16 gef\u00fchrt und mit Urteil des Senats vom 9. Februar 2018 entschieden (vgl.Newsletter 2\/2019\u00a0). Mit ihrer Klage gegen den nach \u00a7 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2008 bestritt die Kl\u00e4gerin eine \u00c4nderungsbefugnis des FA und berief sich auf Festsetzungsverj\u00e4hrung. In der Sache machte sie wie f\u00fcr das Jahr 2007 geltend, die Bodengewinnbesteuerung h\u00e4tte wegen einer fr\u00fcheren Betriebsaufgabe nicht durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dem folgte das Finanzgericht nicht. Die urspr\u00fcngliche Einkommensteuerfestsetzung 2008 h\u00e4tte zwar mit Ablauf des Jahres 2013 grunds\u00e4tzlich nicht mehr ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen. Die Einkommensteuerkl\u00e4rung 2008 sei im November 2009 eingereicht worden und die regelm\u00e4\u00dfige Festsetzungsfrist daher zum Jahresende 2013 abgelaufen (\u00a7\u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Das FA sei aber nach \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO zur \u00c4nderung der Einkommensteuer 2008 befugt gewesen: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird (hier der Einkommensteuerbescheid 2007), so k\u00f6nnen aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. F\u00fcr den Erlass eines rechtm\u00e4\u00dfigen \u00c4nderungsbescheids nach \u00a7 174 Abs. 4 AO reiche es aus, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00c4nderung &#8211; insbesondere die \u00c4nderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen &#8211; bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen den auf \u00a7 174 Abs. 4 AO gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheid vorliegen. Das sei hier der Fall.<\/p>\n<p>Das FA sei bei Erlass des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2007 zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Bodenbesteuerung unterliege. Das FA habe aber anf\u00e4nglich nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2007 und 2008 jeweils h\u00e4lftig zuzuordnen sei. Das FA habe den Sachverhalt insoweit i. S. d. \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO \u201eirrig&#8220; beurteilt. Der Umstand, dass das FA in der Folge bei Erlass der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide f\u00fcr 2007 vom 17. September 2014 und f\u00fcr 2008 vom 15. September 2014 abweichend von der im Gesetz angelegten Reihenfolge den \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2008 schon vor der \u00c4nderung des Bescheids f\u00fcr 2007 erlassen habe, sei unsch\u00e4dlich. Denn f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des aufgrund \u00a7 174 Abs. 4 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 2008 reiche es aus, dass zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung \u00fcber den Einkommensteuerbescheid 2008 am 13. Dezember 2016 die \u00c4nderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2007 erfolgt gewesen sei. Es sei also insoweit zul\u00e4ssig, zuerst den zweiten Bescheid zu \u00e4ndern oder zu erlassen, und erst dann den ersten Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs oder Antrags des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu \u00e4ndern, vorausgesetzt, dass diese Aufhebung oder \u00c4nderung des ersten Bescheids &#8211; wie im Streitfall &#8211; vor Erlass der Einspruchsentscheidung \u00fcber den Einspruch gegen den zweiten Bescheid erfolgte.<\/p>\n<p>Der regul\u00e4re Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 habe der \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2008 nicht entgegengestanden. Denn nach \u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Entsprechendes m\u00fcsse gelten, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die steuerlichen Folgerungen sogar schon zwei Tage vor der \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist sei im Streitfall auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der sp\u00e4ter im Einspruchsverfahren ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 erging, die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuerfestsetzung f\u00fcr 2008, bei der der Sachverhalt richtigerweise h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, bereits abgelaufen war (\u00a7 174 Abs. 4 Satz 4 AO) Denn der im Anschluss an die Au\u00dfenpr\u00fcfung ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007, bei dem der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu Unrecht in vollem Umfang angesetzt worden war, wurde am 11.Dezember 2013 erlassen und zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist f\u00fcr den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 noch nicht abgelaufen. Die Beh\u00f6rde durfte daher die zutreffende Entscheidung sp\u00e4ter noch so durchsetzen, wie es ihr bei Erlass des angefochtenen Bescheids f\u00fcr 2007 m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte sie die richtige Entscheidung bereits in diesem Zeitpunkt getroffen.<\/p>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.08.2019 zum Urteil 13 K 89\/17 vom 09.02.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 20\/19)<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 4 AO ist auch zul\u00e4ssig, wenn das FA &#8211; abweichend von der im Gesetz angelegten Reihenfolge &#8211; zuerst den auf \u00a7 174 Abs. 4 AO gest\u00fctzten Steuerbescheid erl\u00e4sst oder \u00e4ndert und erst dann die Aufhebung oder \u00c4nderung zugunsten des Steuerpflichtigen durchf\u00fchrt, auf der die \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderungsbefugnis-nach-%c2%a7-174-abs-4-abgabenordnung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00c4nderungsbefugnis nach \u00a7 174 Abs. 4 Abgabenordnung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53512"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=53512"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/53512\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=53512"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=53512"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=53512"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}