{"id":53522,"date":"2019-08-22T17:43:40","date_gmt":"2019-08-22T15:43:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53522"},"modified":"2019-08-22T17:43:40","modified_gmt":"2019-08-22T15:43:40","slug":"fahrschulunterricht-ist-nicht-umsatzsteuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrschulunterricht-ist-nicht-umsatzsteuerfrei\/","title":{"rendered":"Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zul\u00e4ssiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 2019 &#8211; V R 7\/19 (V R 38\/16) handelt es sich um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in Bezug auf ein breites und vielf\u00e4ltiges Spektrum von Stoffen, wie es f\u00fcr den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall betrieb die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der BFH wies die Revision der Fahrschule zur\u00fcck. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil C-449\/17 A &amp; G Fahrschul-Akademie vom 14. M\u00e4rz 2019 beantwortet.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierf\u00fcr erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i. S. von \u00a7 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist. Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden &#8222;Schul- und Hochschulunterricht&#8220; berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der f\u00fcr sich allein nicht der f\u00fcr den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in Bezug auf ein breites und vielf\u00e4ltiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL f\u00e4llt (EuGH-Urteil A &amp; G Fahrschul-Akademie). Dem hat sich der BFH angeschlossen.<\/p>\n<h3>Redaktioneller Hinweis<\/h3>\n<p>Das Verfahren V R 38\/16 ruhte gem\u00e4\u00df Vorlagebeschluss vom 16. M\u00e4rz 2017 bis zur Entscheidung des EuGH. Das Verfahren V R 38\/16 wurde wieder aufgenommen und unter dem Az. V R 7\/19 fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 50\/19 vom 16.08.2019 zum Urteil V R 7\/19 (V R 38\/16) vom 23.05.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zul\u00e4ssiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. 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