{"id":53526,"date":"2019-08-22T17:45:01","date_gmt":"2019-08-22T15:45:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53526"},"modified":"2019-08-22T17:45:01","modified_gmt":"2019-08-22T15:45:01","slug":"uebernahme-von-steuerberatungskosten-bei-nettolohnvereinbarung-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebernahme-von-steuerberatungskosten-bei-nettolohnvereinbarung-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Die \u00dcbernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber f\u00fchrt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsanspr\u00fcche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2019 &#8211; VI R 28\/17 entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 &#8211; VI R 2\/08) aufgegeben.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inl\u00e4ndisches Tochterunternehmen eines weltweit t\u00e4tigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr die Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsanspr\u00fcche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die \u00dcbernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f\u00fchrte und setzte gegen\u00fcber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.<\/p>\n<p>Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse \u00fcbernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine m\u00f6glichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsanspr\u00fcche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.<\/p>\n<p>Bei einer derartigen Sachlage stellt die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. F\u00fcr einen reinen Inlandssachverhalt w\u00e4re ebenso zu entscheiden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 51\/19 vom 16.08.2019 zum Urteil VI R 28\/17 vom 09.05.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber f\u00fchrt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsanspr\u00fcche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. 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