{"id":53751,"date":"2019-09-03T18:21:55","date_gmt":"2019-09-03T16:21:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53751"},"modified":"2019-09-03T18:21:55","modified_gmt":"2019-09-03T16:21:55","slug":"anklage-wegen-steuerhinterziehung-im-zusammenhang-mit-der-fussballweltmeisterschaft-2006-zugelassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anklage-wegen-steuerhinterziehung-im-zusammenhang-mit-der-fussballweltmeisterschaft-2006-zugelassen\/","title":{"rendered":"Anklage wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Fu\u00dfballweltmeisterschaft 2006 zugelassen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Nach vorl\u00e4ufiger Bewertung liegt ein hinreichender Tatverdacht daf\u00fcr vor, dass die vier Angeklagten im Zusammenhang mit der als Betriebsausgabe &#8211; Kostenbeteiligung FIFA-Gala 2006 &#8211; bezeichneten R\u00fcckzahlung eines Darlehens an den Fu\u00dfballer F.B. in H\u00f6he von 6,7 Mio. Euro im Jahr 2006 eine Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen haben, begr\u00fcndete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Er\u00f6ffnungsentscheidung mit am 26.08.2019 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss. Das Verfahren wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu f\u00fchren sein.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft wirft den vier angeklagten ehemaligen Sportfunktion\u00e4ren Hinterziehung bzw. Beihilfe zur Hinterziehung von K\u00f6rperschaftsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2006 vor. Die Angeklagten sollen bewirkt bzw. daran mitgewirkt haben, dass in den genannten Steuererkl\u00e4rungen die R\u00fcckzahlung eines Privatdarlehens des Fu\u00dfballers F.B. i. H. v. 6.7 Mio. Euro im Jahr 2005 zu Unrecht als Betriebsausgabe im Jahr 2006 ertrags- und steuermindernd verrechnet worden sei. Es sei zu Unrecht angegeben worden, dass es sich bei der Zahlung von 6,7 Mio. Euro des Organisationskomitees WM 2006 an die FIFA um eine Beteiligung des DFB an den Kosten einer FIFA-Gala 2006 gehandelt habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hatte die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden abgelehnt. Es fehle ein hinreichender Tatverdacht f\u00fcr die angeklagten Taten.<\/p>\n<p>Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Es liege ein hinreichender Tatverdacht f\u00fcr die angeklagten Taten vor. Dieser sei gegeben, \u201ewenn nach vorl\u00e4ufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Verurteilung besteht.&#8220; Die Er\u00f6ffnungsentscheidung solle nur erkennbar aussichtslose F\u00e4lle ausfiltern, der Hauptverhandlung ansonsten aber nicht vorgreifen. Demnach sei hier nach W\u00fcrdigung des gesamten Akteninhalts ein hinreichender Tatverdacht daf\u00fcr gegeben, dass der im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs geltend gemachte Bestimmungsgrund der Zahlung i. H. v. 6.7 Mio. Euro vom April 2005 des OK WM 2006 an die FIFA falsch gewesen sei, da diese tats\u00e4chlich nicht die Beteiligung an den Kosten der FIFA-Gala zum Gegenstand gehabt habe. Es spr\u00e4che vielmehr eine Vielzahl von Anhaltspunkten gegen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Zahlung der 6,7 Mio. \u20ac und der FIFA-Gala. Nach Aktenlage k\u00f6nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Bestimmungsgrund der Zahlung die Entlohnung des Fu\u00dfballers F.B. f\u00fcr seine Verdienste um die Vergabe der Fu\u00dfballweltmeisterschaft 2006 und die Organisation gewesen sein sollte.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Hauptverhandlung wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu f\u00fchren sein.<\/p>\n<p class=\"opening\">Erl\u00e4uterungen:<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 370 AO Steuerhinterziehung<\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. den Finanzbeh\u00f6rden oder anderen Beh\u00f6rden \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben macht,<\/p>\n<p>2. die Finanzbeh\u00f6rden pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis l\u00e4sst oder<\/p>\n<p>3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterl\u00e4sst<\/p>\n<p>und dadurch Steuern verk\u00fcrzt oder f\u00fcr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.<\/p>\n<p>(2) &#8230;<\/p>\n<p>3)\u00a0<sup>1<\/sup>In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter<\/p>\n<p>1. zur Fussnote [1] in gro\u00dfem Ausma\u00df Steuern verk\u00fcrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.08.2019 zum Beschluss 1 Ws 22\/19 vom 16.08.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach vorl\u00e4ufiger Bewertung liegt ein hinreichender Tatverdacht daf\u00fcr vor, dass die vier Angeklagten im Zusammenhang mit der als Betriebsausgabe &#8211; Kostenbeteiligung FIFA-Gala 2006 &#8211; bezeichneten R\u00fcckzahlung eines Darlehens an den Fu\u00dfballer F.B. in H\u00f6he von 6,7 Mio. 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