{"id":539,"date":"2012-04-30T10:14:48","date_gmt":"2012-04-30T08:14:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=539"},"modified":"2012-09-20T10:37:44","modified_gmt":"2012-09-20T08:37:44","slug":"einkunfteerzielungsabsicht-bei-verzugszinsen-vorhanden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfteerzielungsabsicht-bei-verzugszinsen-vorhanden\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen vorhanden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen vorhanden?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wird man als B\u00fcrge in Anspruch genommen und muss zur Erf\u00fcllung der Zahlungsverpflichtung ein Darlehen aufnehmen, dann stellt sich nicht nur die Frage nach einem steuerlichen Abzug der Aufwendungen. Zumindest wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass die Inanspruchnahme zu Unrecht erfolgte und die vor Gericht erstrittene R\u00fcckzahlung mit Zinseinnahmen verbunden ist, m\u00f6chte das Finanzamt hieran beteiligt werden. Erscheint dieser Gedanke bereits verwegen, dann muss das erst recht f\u00fcr den Fall gelten, dass die aufgewendeten Darlehenszinsen steuerlich nicht abgezogen werden k\u00f6nnen. Aber genauso wollte es das Finanzamt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der B\u00fcrge einer GmbH, der aber nicht deren Gesellschafter war, wurde mit fast 1 Mio. EUR zu Unrecht in Anspruch genommen. Hiergegen klagte er vor dem Landgericht und bekam nach fast 10 Jahren im Jahr 2002 Recht. Die B\u00fcrgschaftssumme wurde wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur\u00fcckgezahlt und mit 256.000 EUR verzinst. Der B\u00fcrge selbst musste im Jahr der Inanspruchnahme ein Darlehen aufnehmen, f\u00fcr das er bis einschlie\u00dflich zum Jahr 1998 fast 269.000 EUR an Zinsen zahlte. Unterm Strich blieb ihm also ein Verlust. Den Zinsertrag versteuerte das Finanzamt im Jahr 2002 nach Abzug von Rechtsanwaltskosten als Kapitaleink\u00fcnfte. Das Finanzgericht pr\u00fcfte im Klageverfahren einen Total\u00fcberschuss und war wie das Finanzamt der Auffassung, dass der Refinanzierungsaufwand unber\u00fccksichtigt bliebe, weil er im Zusammenhang mit der B\u00fcrgschaftsverpflichtung &#8211; nicht der Zinsertr\u00e4ge &#8211; stehe. So ging es weiter zum Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Diesmal gewann der B\u00fcrge. Die Steuerpflicht der Ertr\u00e4ge als solche aus Kapitalverm\u00f6gen best\u00e4tigte der BFH, weil Verzugszinsen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz, sondern Entgelt f\u00fcr die unfreiwillige Vorenthaltung zustehenden Kapitals darstellten. Jedoch stehe auch der Zinsaufwand in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den sp\u00e4teren Zinseinnahmen, denn bei einer erzwungenen Kapital\u00fcberlassung reiche die Darlehensaufnahme zur Erf\u00fcllung der (letztlich nicht gerechtfertigten) Forderung aus. Eine besondere subjektive Bestimmung der Schuldzinsen f\u00fcr Zwecke der Erzielung von Verzugszinsen sei nicht erforderlich. Wenn es bei den Zinseinnahmen aus erzwungener Kapital\u00fcberlassung lediglich auf die Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit ank\u00e4me (nicht die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht), m\u00fcsse gleiches auch f\u00fcr die Aufwendungen gelten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Weil nach perioden\u00fcbergreifender Betrachtung durch Einbeziehung der Zinsaufwendungen (wenngleich nicht bei Verausgabung geltend gemacht) kein Totalgewinn zu erzielen war, schied auch ein Ansatz der Einnahmen im Jahr 2002 aus (Behandlung wie &#8222;Liebhaberei&#8220;).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen vorhanden? Kernproblem Wird man als B\u00fcrge in Anspruch genommen und muss zur Erf\u00fcllung der Zahlungsverpflichtung ein Darlehen aufnehmen, dann stellt sich nicht nur die Frage nach einem steuerlichen Abzug der Aufwendungen. 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