{"id":53932,"date":"2019-09-10T19:01:49","date_gmt":"2019-09-10T17:01:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53932"},"modified":"2019-09-10T19:01:49","modified_gmt":"2019-09-10T17:01:49","slug":"die-modernisierung-des-besteuerungsverfahrens-als-zwang-zu-mandatierung-eines-steuerberaters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-modernisierung-des-besteuerungsverfahrens-als-zwang-zu-mandatierung-eines-steuerberaters\/","title":{"rendered":"Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens als \u201eZwang zu Mandatierung\u201c eines Steuerberaters?"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht aus der Kanzlei Streck, Mack und Schwedhelm, Rechtsanw\u00e4lte und Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht, K\u00f6ln, Berlin, M\u00fcnchen, zeigte im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT \u201eSteuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019\u201c die Konsequenzen der Modernisierung der Besteuerung f\u00fcr Mandanten und Berater auf. So wurde das Fristenkonzept in \u00a7 149 Abgabenordnung ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die neuen Abgabefristen gelten erstmals f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rungen des Veranlagungsjahrs 2018. Die allgemeine Abgabefrist ist bis zum 31. Juli des Folgejahres verl\u00e4ngert worden. F\u00fcr die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gilt eine neue &#8211; und jetzt im Gesetz verankerte &#8211; Fristverl\u00e4ngerung bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Dar\u00fcberhinausgehende Fristverl\u00e4ngerungen sind &#8211; in den \u201eBeraterf\u00e4llen\u201c &#8211; nur noch bei einem Nachweis fehlenden Verschuldens m\u00f6glich, damit also mehr oder weniger ausgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Wulf wies darauf hin, dass sich die die \u00c4nderung des Fristenkonzepts steuerstrafrechtlich unmittelbar auf das Merkmal der \u201ePflichtwidrigkeit\u201c (\u00a7 370 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung) auswirke. Denn in den F\u00e4llen des Unterlassens lie\u00dfe sich die Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne erst feststellen, wenn der Adressat der Erkl\u00e4rungspflicht den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt verstreichen lassen hat. Durch die Neuregelung verschiebt sich der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt um zwei Monate nach hinten. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Anmeldungsverfahren, also beispielsweise bei der Umsatz- oder der Lohnsteuer, denn hier tritt mit dem Ablauf der Erkl\u00e4rungsfrist unmittelbar die Vollendung der Tat ein. Mit pflichtgerechter Abgabe der Steueranmeldung w\u00e4re im Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung herbeigef\u00fchrt worden, die Nicht-Anmeldung f\u00fchrt insofern unmittelbar die Nicht-Festsetzung herbei.<\/p>\n<p>Wulf findet es bemerkenswert, dass nach der Neuregelung die Fristverl\u00e4ngerung unmittelbar als gesetzliche Rechtsfolge durch die Existenz eines Steuerberatungsmandats ausgel\u00f6st wird (\u00a7 149 Absatz 2 Abgabenordnung in der neuen Fassung). Damit stelle sich steuerstrafrechtlich die Frage, wie F\u00e4lle zu beurteilen sind, in denen Steuerpflichtige erst nach Ablauf der f\u00fcr sie geltenden Frist, also nach dem 31. Juli des Folgejahres, einen Berater beauftragen. Richtigerweise k\u00f6nne man in diesen F\u00e4llen nicht davon ausgehen, dass f\u00fcr eine bereits vollendete Steuerhinterziehung im Anmeldungsverfahren \u201eStraffreiheit\u201c eintritt. Im Hinblick auf die Veranlagungssteuern k\u00f6nne aber auch keine versuchte Steuerhinterziehung mehr angenommen werden, soweit die \u00dcbernahme des Mandats vor dem Ablauf der allgemeinen Veranlagungsarbeiten oder zumindest vor Ablauf von einem Jahr nach Ende der urspr\u00fcnglichen Erkl\u00e4rungsfrist erfolgt. Umgekehrt f\u00fchrt nach der Neuregelung die K\u00fcndigung des Steuerberatungsmandats im Zeitraum zwischen dem 31. Juli und dem 28. bzw. 29. Februar formal betrachtet unmittelbar zu einem \u201ePflichtversto\u00df\u201c und damit im Anmeldungsverfahren unmittelbar zu einer vollendeten Steuerhinterziehung. Wulf regt an, hier dem Betroffenen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine \u201e\u00dcbergangsfrist\u201c einzur\u00e4umen, die allerdings in jedem Einzelfall unterschiedlich zu bemessen sein werde.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht aus der Kanzlei Streck, Mack und Schwedhelm, Rechtsanw\u00e4lte und Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht, K\u00f6ln, Berlin, M\u00fcnchen, zeigte im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT \u201eSteuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019\u201c die Konsequenzen der Modernisierung der Besteuerung f\u00fcr Mandanten und Berater auf. 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