{"id":53938,"date":"2019-09-10T19:03:41","date_gmt":"2019-09-10T17:03:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53938"},"modified":"2019-09-10T19:03:41","modified_gmt":"2019-09-10T17:03:41","slug":"rechtsschutz-im-vollstreckungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtsschutz-im-vollstreckungsverfahren\/","title":{"rendered":"Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Die Durchf\u00fchrung von Vollstreckungsma\u00dfnahmen steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde.\u00a0<b>Christoph Schirp<\/b>, Richter am Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der\u00a0<b><i>SFT \u201eSteuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019&#8243;<\/i><\/b>\u00a0mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Formulierung \u201eFinanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen vollstrecken&#8220; missverst\u00e4ndlich sei, denn es gebe praktisch kein Ermessen hinsichtlich des \u201eOb&#8220; der Vollstreckung. Dagegen habe die Beh\u00f6rde einen weiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht, in welchen Verm\u00f6gensgegenstand sie wann und in welchem Umfang vollstreckt. Ein Auswahlermessen steht der Beh\u00f6rde auch dann zu, wenn sie mehrere Vollstreckungsschuldner zur Verf\u00fcgung hat. Ermessenskriterien k\u00f6nnen unter anderem die H\u00f6he und Dauer der R\u00fcckst\u00e4nde, die Erfolgsaussichten der Vollstreckung und die Schwere des Eingriffs sein.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Rechtsschutz gegen\u00fcber Ma\u00dfnahmen der Vollstreckungsbeh\u00f6rden wird im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren durch Anfechtungsklagen gegen Vollstreckungsverwaltungsakte, durch Leistungsklagen gegen Vollstreckungshandlungen, die keine Verwaltungsakte sind, und durch Verpflichtungsklagen gegen die Ablehnung der Einstellung oder Aussetzung der Vollstreckung gew\u00e4hrt. Nach Erledigung der Beschwer ist gegebenenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage m\u00f6glich. Einstweiliger Rechtsschutz wird gegen vollziehbare Vollstreckungsverwaltungsakte durch Aussetzung der Vollziehung und im \u00dcbrigen durch einstweilige Anordnung gew\u00e4hrt. Ist die Vollstreckung erledigt, werden die Eilantr\u00e4ge unzul\u00e4ssig, es gibt keine einstweilige Forstsetzungsfeststellung.<\/p>\n<p><i>Schirp<\/i>\u00a0hob hervor, dass der Vollstreckungsschuldner nicht mit Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen geh\u00f6rt wird. Dies gilt aber nicht f\u00fcr Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und gegen den daraus folgenden Bestand der Steuerforderung. Die Existenz des Bescheids ist n\u00e4mlich Voraussetzung f\u00fcr die Vollstreckung ist. Die Vollstreckung ist einzustellen, soweit die Steuerforderung erloschen ist.\u00a0<i>Schirp<\/i>\u00a0wies auch ausdr\u00fccklich darauf hin, dass bei der Wahl des Mittels mit dem Ziel, den Steuerpflichtigen mit Hilfe von Rechtsbehelfen vor Vollstreckungsma\u00dfnahmen der Finanzbeh\u00f6rden zu sch\u00fctzen, Sorgfalt geboten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist n\u00e4mlich die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater eindeutig bezeichneten Rechtsbehelfs nicht m\u00f6glich. Allerdings werden die beiden Begriffe \u201eAussetzung der Vollstreckung&#8220; und \u201eAussetzung der Vollziehung&#8220; in der finanzgerichtlichen Praxis h\u00e4ufig verwechselt. Im Rechtsschutzinteresse nicht (sachkundig) vertretener Vollstreckungsschuldner ermitteln die Finanzgerichte daher, wie das Rechtsschutzbegehren auszulegen ist.<\/p>\n<p>Entgegen der in den Erhebungsstellen der Finanz\u00e4mter weit verbreiteten Auffassung ist ein Antrag auf Stundung auch noch m\u00f6glich, wenn das Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet ist. Die Stundung hat den Vorteil f\u00fcr den Steuerpflichtigen, dass keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge anfallen, sondern lediglich die niedrigeren Stundungszinsen.<\/p>\n<p>Nach\u00a0<i>Schirp<\/i>s Erfahrungen sind Vollstreckungsverwaltungsakten h\u00e4ufig keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigef\u00fcgt. Dann betr\u00e4gt die Einspruchsfrist ein Jahr. Wegen der belastenden Wirkung der Vollstreckungsma\u00dfnahme wird h\u00e4ufig Anlass f\u00fcr eine Sprungklage und\/oder einen Eilantrag gegeben sein. Die angemessene Frist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen zuvor eingelegten Einspruch respektive die Zul\u00e4ssigkeit einer Unt\u00e4tigkeitsklage d\u00fcrfte bei Vollstreckungsverwaltungsakten in der Regel deutlich k\u00fcrzer sein als sechs Monate. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Aussetzungsantrags reiche es aus, wenn die Anfechtung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgeholt wird.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Durchf\u00fchrung von Vollstreckungsma\u00dfnahmen steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Vollstreckungsbeh\u00f6rde.\u00a0Christoph Schirp, Richter am Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der\u00a0SFT \u201eSteuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019&#8243;\u00a0mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Formulierung \u201eFinanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen vollstrecken&#8220; missverst\u00e4ndlich sei, denn es gebe praktisch kein Ermessen hinsichtlich des \u201eOb&#8220; der Vollstreckung. 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