{"id":53942,"date":"2019-09-10T19:04:38","date_gmt":"2019-09-10T17:04:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53942"},"modified":"2019-09-10T19:04:38","modified_gmt":"2019-09-10T17:04:38","slug":"gefahren-bei-der-mittelverwendung-gemeinnuetziger-organisationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gefahren-bei-der-mittelverwendung-gemeinnuetziger-organisationen\/","title":{"rendered":"Gefahren bei der Mittelverwendung gemeinn\u00fctziger Organisationen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften d\u00fcrfen ihre Mittel nur f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfig steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwenden. Dass darunter s\u00e4mtliche Mittel zu verstehen seien, hob Steuerberater Dr. Martin Strahl von der K\u00f6lner Societ\u00e4t CKSS in seinem Fachvortrag bei der SFT \u201eSteuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019\u201c hervor. \u201eMittel\u201c sind s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte der K\u00f6rperschaft, unabh\u00e4ngig davon, ob sie dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterfallen oder nicht, und auch unabh\u00e4ngig davon, ob sie \u00fcberhaupt geeignet sind, die Satzungszwecke zu erf\u00fcllen. Strahl betonte deutlich, dass dieses (strenge) Mittelverwendungsgebot f\u00fcr s\u00e4mtliche Mittel gilt, die einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft zuflie\u00dfen. Damit m\u00fcssen ausnahmslos alle erwirtschafteten Ertr\u00e4ge aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben, Zweckbetrieben und der Verm\u00f6gensverwaltung innerhalb des Verwendungszeitraums f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden. Nicht unter den Begriff \u201eMittel\u201c dagegen fallen Nutzungen und Leistungen.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Es ist ein weit verbreiteter &#8211; unter Umst\u00e4nden &#8222;steuerteurer&#8220; &#8211; Irrtum zu glauben, Ertr\u00e4ge aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb d\u00fcrften auch wieder in diesem verwendet werden, ohne dass die Mittel im \u00dcbrigen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterl\u00e4gen. Ebenso kann es steuersch\u00e4dlich sein, wenn &#8211; wie oft in der Praxis &#8211; gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften unzul\u00e4ssig Mittel ansammeln, ohne zu realisieren, dass die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung l\u00e4ngst \u00fcberschritten wurde. Strahl riet jeder gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft, bei jeglichem Mitteleinsatz zu pr\u00fcfen, ob dieser der Verfolgung ihrer steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke dient.<\/p>\n<p>Die Verwendung f\u00fcr \u201eirgendwelche\u201c steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke oder f\u00fcr \u201etats\u00e4chlich verfolgte\u201c steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke, sei nicht ausreichend. Der Mitteleinsatz m\u00fcsse stets den in der Satzung geregelten Zwecken dienen. Wird ein anderer steuerbeg\u00fcnstigter Zweck als der in der Satzung geregelte steuerbeg\u00fcnstigte Zweck verfolgt, stelle dies eine Mittelfehlverwendung dar, die zum Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fchren kann. Sollen neue Zwecke gef\u00f6rdert werden, ist es unabdingbar, dass zuvor die Satzung entsprechend angepasst wird. Hier soll nach Strahls Rat nicht nur die Zustimmung des zust\u00e4ndigen Finanzamts nach \u00a7 60a Abgabenordnung abgewartet werden, sondern auch die Eintragung der Satzungs\u00e4nderung im Handels- oder im Vereinsregister.<\/p>\n<p>Anderenfalls bestehe stets das Risiko, dass im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung von einer fehlerhaften Mittelverwendung ausgegangen wird, wenn der Pr\u00fcfer beispielsweise die Zahlungsdaten mit dem Datum der Eintragung der \u00c4nderungen im Handelsregister vergleicht. Ausgenommen von der Mittelverwendung f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke sind solche Verm\u00f6genswerte, die die K\u00f6rperschaft erh\u00e4lt, um bestimmte satzungsfremde Ausgaben, beispielsweise im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, abzudecken. Die K\u00f6rperschaft ist dann ausschlie\u00dflich an etwaige Vorgaben des Zuwendenden im Hinblick auf die Mittelverwendung gebunden. Solche Widmungen sollten schriftlich erteilt werden. F\u00fcr diese Mittel darf keine Zuwendungsbest\u00e4tigung ausgestellt werden. Wird das dennoch getan, kann sich hieraus eine Spendenhaftung der Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft ergeben, wenn nicht sogar ein strafrechtlicher Vorwurf der Beihilfe zur Steuerverk\u00fcrzung des Zuwendenden, sofern dieser die Zuwendungsbest\u00e4tigung steuermindernd geltend macht. Zudem darf eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft keinen nicht steuerbeg\u00fcnstigten Zweck gleichberechtigt neben den satzungsm\u00e4\u00dfigen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck treten lassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften d\u00fcrfen ihre Mittel nur f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfig steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwenden. 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