{"id":53953,"date":"2019-09-10T19:07:20","date_gmt":"2019-09-10T17:07:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53953"},"modified":"2019-09-10T19:07:20","modified_gmt":"2019-09-10T17:07:20","slug":"der-wichtige-unterschied-zwischen-gemeinnuetzigkeitsrechtlichen-und-bilanziellen-ruecklagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-wichtige-unterschied-zwischen-gemeinnuetzigkeitsrechtlichen-und-bilanziellen-ruecklagen\/","title":{"rendered":"Der wichtige Unterschied zwischen gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen und bilanziellen R\u00fccklagen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich Mittel zeitnah f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwenden, d\u00fcrfen also die Mittel nicht anh\u00e4ufen, um sie sp\u00e4ter zu verwenden. Eine R\u00fccklagenbildung ist also &#8211; bis auf die gesetzlich definierten Ausnahmen &#8211; nicht erlaubt. Es gebe jedoch einen fulminanten Unterschied zwischen gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen und bilanziellen R\u00fccklagen, der in der Praxis h\u00e4ufig unbekannt ist, betonte Steuerberater Dr. Martin Strahl von der K\u00f6lner Societ\u00e4t ckss in seinem Fachvortrag bei der SFT \u201eSteuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019\u201c.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche R\u00fccklagen haben zun\u00e4chst nichts zu tun mit R\u00fccklagen im handelsrechtlich-bilanziellen Sinne (\u00a7 272 Handelsgesetzbuch), wie die Gewinn- oder Kapitalr\u00fccklage. Gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche R\u00fccklagen m\u00fcssen folglich auch nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Es gen\u00fcge v\u00f6llig, wenn sie beispielsweise in einer gew\u00f6hnlichen Excel-Tabelle nachgehalten werden. Dazu stehe es auch nicht im Widerspruch, dass kraft vieler in der Praxis verwendeter Statuten der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft die Bildung von R\u00fccklagen verboten sei. Denn hier sind nach Strahl regelm\u00e4\u00dfig bilanzielle R\u00fccklagen gemeint, nicht hingegen die gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen R\u00fccklagen. Deren einziger Zweck ist es, Mittel aus dem zeitnahen Mittelverwendungsgebot herauszudefinieren.<\/p>\n<p>Die Ausnahmen, nach denen R\u00fccklagen und Verm\u00f6gensbildung erlaubt sind, regelt \u00a7 62 Abgabenordnung abschlie\u00dfend. Wesentlich ist, so Strahl, dass gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften ihre Mittel ganz oder teilweise den dort genannten R\u00fccklagen zuf\u00fchren k\u00f6nnen. Allerdings habe jede einzelne R\u00fccklage bestimmte Voraussetzungen. So d\u00fcrfen die Mittel beispielsweise nach \u00a7 62 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung einer R\u00fccklage zugef\u00fchrt werden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbeg\u00fcnstigten, satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nachhaltig zu erf\u00fcllen (Projektmittel- und Betriebsmittelr\u00fccklage). Das hei\u00dft, die K\u00f6rperschaft kann Mittel in unbeschr\u00e4nkter H\u00f6he in die R\u00fccklage einstellen, soweit nachweisbar ist, dass die Mittel in dieser H\u00f6he erforderlich f\u00fcr die Zweckverfolgung sind. Hauptanwendungsf\u00e4lle sind etwa das Ansparen von Mitteln zur Errichtung eines Geb\u00e4udes oder zur Anschaffung wesentlicher Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>Nicht zul\u00e4ssig dagegen ist die Verfolgung verm\u00f6gensbildender Ma\u00dfnahmen wie der Aufbau eines Kapitals zur Erzielung von Verm\u00f6gensertr\u00e4gen. Die R\u00fccklagenbildung ist auf konkrete Vorhaben beschr\u00e4nkt, deren Durchf\u00fchrung bereits absehbar ist. Den Organen der K\u00f6rperschaft m\u00fcsse aber eine angemessene \u00dcberlegungsfrist einger\u00e4umt werden, innerhalb der sie entscheiden, ob ein gr\u00f6\u00dferes Vorhaben in Angriff genommen werden soll oder nicht. Bereits in dieser Zeit solle (vorsorglich) mit der Bildung der R\u00fccklage begonnen werden d\u00fcrfen. Strahl r\u00e4t hier, den Entscheidungsprozess zu dokumentieren. Das gelte vor allem f\u00fcr langfristige Mittelansammlungen, da die Finanzverwaltung verlange, dass die Durchf\u00fchrung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verh\u00e4ltnissen der K\u00f6rperschaft in einem angemessenen Zeitraum m\u00f6glich sein m\u00fcsse.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich Mittel zeitnah f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwenden, d\u00fcrfen also die Mittel nicht anh\u00e4ufen, um sie sp\u00e4ter zu verwenden. Eine R\u00fccklagenbildung ist also &#8211; bis auf die gesetzlich definierten Ausnahmen &#8211; nicht erlaubt. 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