{"id":53967,"date":"2019-09-10T19:12:04","date_gmt":"2019-09-10T17:12:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=53967"},"modified":"2019-09-10T19:12:04","modified_gmt":"2019-09-10T17:12:04","slug":"kein-kostenzuschuss-der-pflegeversicherung-fuer-treppenlift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-kostenzuschuss-der-pflegeversicherung-fuer-treppenlift\/","title":{"rendered":"Kein Kostenzuschuss der Pflegeversicherung f\u00fcr Treppenlift"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Ein Anspruch gegen die private Pflegeversicherung auf einen Kostenzuschuss f\u00fcr einen Treppenlift besteht nicht, wenn damit nicht das individuelle Wohnumfeld verbessert wird. Dies hat das Sozialgericht Osnabr\u00fcck in einem Urteil vom 28.05.2019 (Az. S 14 P 9\/17) entschieden.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Die 1946 geborene Kl\u00e4gerin bewohnt ein Einfamilienhaus. Sie ist wegen einer Sch\u00e4digung des R\u00fcckenmarks (sog. Myelopathie) bei zervikaler Spinalkanalstenose stark bewegungseingeschr\u00e4nkt. Dar\u00fcber hinaus bestehen eine H\u00fcftarthrose, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. Die Kl\u00e4gerin ist u. a. mit zwei Elektrorollst\u00fchlen versorgt, einmal zur Nutzung im Keller sowie einmal zur Nutzung im Erdgeschoss und au\u00dfer Haus. Sie erh\u00e4lt nach \u00dcberleitung aus der Pflegestufe III seit dem 01.01.2017 Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Der Keller ist nur durch eine steile Treppe erreichbar. Dort befinden sich ein einmal t\u00e4glich f\u00fcr 15 Minuten genutzter Massagesessel, eine an der Decke fest installierte H\u00e4ngeschaukel sowie ein Fahrradergometer.<\/p>\n<p>Im Februar 2016 beantragte die Kl\u00e4gerin bei der beklagten privaten Pflegeversicherungsgesellschaft einen Zuschuss f\u00fcr einen Treppenlift, um den im Keller befindlichen Massagesessel sowie die H\u00e4ngeschaukel leichter erreichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies lehnte die Versicherung nach Einholung von zwei Gutachten ab. Der Treppenlift f\u00fchre nicht zu einer nennenswerten Erleichterung der Pflege. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df den Treppenlift im April 2016 ungeachtet dessen zu einem Preis von 5.500 Euro einbauen und machte diesen Betrag klageweise gegen\u00fcber ihrer Versicherung geltend mit der Begr\u00fcndung, die h\u00e4usliche Therapie durch die Nutzung des Massagesessels und der H\u00e4ngeschaukel trage zur Linderung ihrer Beschwerden bei. Andere Heilmittelversorgungen k\u00e4men aufgrund ihrer Bewegungseinschr\u00e4nkungen nicht in Betracht oder h\u00e4tten abgebrochen werden m\u00fcssen. Der Einbau des Treppenlifts in den Keller bedeute f\u00fcr sie einen erheblichen Zuwachs an selbst\u00e4ndiger Lebensf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Vor dem Sozialgericht Osnabr\u00fcck hatte die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Gericht sah die erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 7 MB\/PPV 2015 f\u00fcr die Bezuschussung der Kosten f\u00fcr behinderungs- und pflegebedingte bauliche Ma\u00dfnahmen als nicht erf\u00fcllt an. Nach dieser Regelung k\u00f6nnen nachrangig finanzielle Zusch\u00fcsse gew\u00e4hrt werden, wenn dadurch im Einzelfall die h\u00e4usliche Pflege erm\u00f6glicht oder erheblich erleichtert oder eine m\u00f6glichst eigenst\u00e4ndige Lebensf\u00fchrung der versicherten Person wiederhergestellt wird.<\/p>\n<p>Die vom Sozialgericht Osnabr\u00fcck beauftragten Sachverst\u00e4ndigen haben \u00fcbereinstimmend dargelegt, dass die von der Kl\u00e4gerin im Keller des Hauses durchgef\u00fchrten Massagen im Massagesessel sowie das Verbleiben in der von der Decke h\u00e4ngenden Deckelschaukel keine Ma\u00dfnahmen der h\u00e4uslichen Pflege darstellen. Der blo\u00dfe Umstand, dass die durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen subjektiv zur Linderung der Beschwerden der Kl\u00e4gerin beitragen und damit ihrer Gesunderhaltung dienen, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<p>Ferner hat das Sozialgericht auch darauf verwiesen, dass der Einbau eines Treppenlifts keine m\u00f6glichst selbst\u00e4ndige Lebensf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin wiederherstellt. Denn gemeint sind in diesem Zusammenhang nur elementare Belange der Lebensf\u00fchrung. Au\u00dferdem ist erforderlich, dass die Pflegeperson unabh\u00e4ngiger wird. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn die Kl\u00e4gerin kann sich nicht eigenst\u00e4ndig vom Elektrorollstuhl auf den Treppenlifter und zur\u00fcckbewegen. \u00dcberdies zweifeln beide Sachverst\u00e4ndige den (therapeutischen) Mehrwert der Nutzung des Massagesessels und der Schaukel an. Schlie\u00dflich blieb auch f\u00fcr das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Massagestuhl nicht auch im ger\u00e4umigen Wohnzimmer des Einfamilienhauses aufgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p><b>\u00a7 4 Abs. 7 letzter Satz Allgemeine Versicherungsbedingungen f\u00fcr die private Pflegepflichtversicherung &#8211; Bedingungsteil &#8211; (MB\/PPV) f\u00fcr das Jahr 2015:<\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise f\u00fcr technische Hilfen im Haushalt, k\u00f6nnen gem. Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidi\u00e4r finanzielle Zusch\u00fcsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die h\u00e4usliche Pflege erm\u00f6glicht oder erheblich erleichtert oder eine m\u00f6glichst selbst\u00e4ndige Lebensf\u00fchrung der versicherten Person wiederhergestellt wird.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 09.09.2019 zum Urteil S 14 P 9\/17 vom 28.05.2019 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Anspruch gegen die private Pflegeversicherung auf einen Kostenzuschuss f\u00fcr einen Treppenlift besteht nicht, wenn damit nicht das individuelle Wohnumfeld verbessert wird. Dies hat das Sozialgericht Osnabr\u00fcck in einem Urteil vom 28.05.2019 (Az. S 14 P 9\/17) entschieden. Die 1946 geborene Kl\u00e4gerin bewohnt ein Einfamilienhaus. Sie ist wegen einer Sch\u00e4digung des R\u00fcckenmarks (sog. 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