{"id":54465,"date":"2019-09-28T17:43:00","date_gmt":"2019-09-28T15:43:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54465"},"modified":"2020-09-15T12:00:14","modified_gmt":"2020-09-15T10:00:14","slug":"grunderwerbsteuer-massnahmen-gegen-share-deals","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-massnahmen-gegen-share-deals\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer &#8211; Ma\u00dfnahmen gegen &#8222;Share Deals&#8220;"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Bundesregierung will die missbr\u00e4uchliche Praxis der Steuervermeidung durch sog. Share Deals beim Erwerb von Immobilien unterbinden. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelinge, durch gestalterische Ma\u00dfnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, hei\u00dft es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes (\u00a0<\/span>19\/13437<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0).<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Wie die Regierung erl\u00e4utert, wird Grunderwerbsteuer immer dann f\u00e4llig, wenn das Eigentum an einem Grundst\u00fcck \u00fcbergeht. Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werde h\u00e4ufig ein Unternehmen gegr\u00fcndet, dessen einziger Verm\u00f6gensgegenstand ein Grundst\u00fcck sei. Wenn statt des Grundst\u00fccks tats\u00e4chlich Anteile an dieser Gesellschaft erworben w\u00fcrden, bleibe die Gesellschaft rechtlich Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks. Ein Eigentumswechsel finde nicht statt. Nach der bisherigen Steuerregelung wird bei einem Erwerb von weniger als 95 Prozent der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren keine Grunderwerbsteuer f\u00e4llig. Es werde davon ausgegangen, dass das Gestaltungsmodell Share Deals in der gegenw\u00e4rtigen Rechtslage bei hochpreisigen Transaktionen zu durchaus nennenswerten Steuermindereinnahmen f\u00fchren d\u00fcrfte, die allerdings in der H\u00f6he nicht genau bestimmbar sein, da \u00fcber steuerfreie Transaktionen von Seiten der L\u00e4nder keine Aufzeichnung gef\u00fchrt w\u00fcrden, hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs.<\/p>\n<p>Die Neuregelung sieht vor, dass die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundst\u00fcckserwerb angenommen wird, auf 90 Prozent abgesenkt wird. Au\u00dferdem soll die Frist verl\u00e4ngert werden, innerhalb derer die Anteilsk\u00e4ufe der neuen Eigent\u00fcmer ber\u00fccksichtigt werden. Sie soll statt f\u00fcnf in Zukunft zehn Jahre betragen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\n<article class=\"bt-artikel col-xs-12 col-md-6 \">\n<div>\n<p>In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf erhebt der Nationale Normenkontrollrat Einw\u00e4nde gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Gesetzentwurf. Da das Bundesministerium der Finanzen den entstehenden Erf\u00fcllungsaufwand nicht beziffert habe, entspreche der Entwurf nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bundesregierung. Da weder der entstehende Erf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr die Wirtschaft noch der als nicht unerheblich anzusehende zus\u00e4tzliche laufende Erf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr die Verwaltung von der Bundesregierung beziffert w\u00fcrden, sieht sich der Normenkontrollrat nicht in der Lage, die Darstellung des Erf\u00fcllungsaufwands auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit zu pr\u00fcfen und damit seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, hei\u00dft es in der Stellungnahme, die von der Bundesregierung allerdings zur\u00fcckgewiesen wird. Eine komplette Bezifferung des Erf\u00fcllungsaufwands im Gesetzentwurf sei nicht m\u00f6glich, da die durch die Neuregelungen betroffenen Steuergestaltungen bisher nicht steuerbar seien und \u00fcber nicht steuerbare Transaktionen von den L\u00e4ndern keine Aufzeichnungen gef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Bundesrat begr\u00fc\u00dft in seiner Stellungnahme die vorgesehenen Regelungen gegen Gestaltungen in Form sogenannter Share Deals. Es sei nicht hinnehmbar, dass etwa der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet werde, w\u00e4hrend die \u00dcbertragung von gro\u00dfen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbest\u00e4nden nicht selten unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet werden k\u00f6nne. Allerdings fordern die L\u00e4nder Ausnahmen f\u00fcr b\u00f6rsennotierte Kapitalgesellschaften von einigen Regelungen des Gesetzentwurfs. Die Ausgabe von Anteilen und deren Verbreitung \u00fcber die B\u00f6rse sei f\u00fcr Kapitalgesellschaften ein g\u00e4ngiges Mittel zur Kapitalbeschaffung, und es w\u00fcrden andere Gr\u00fcnde als die Einsparung von Grunderwerbsteuer im Vordergrund stehen. Der Handel mit Anteilen \u00fcber eine B\u00f6rse w\u00fcrde zu Wechseln der Anteilseigner und somit zu einer Besteuerung f\u00fchren, obwohl regelm\u00e4\u00dfig keine missbr\u00e4uchliche Gestaltung vorliege. Daher sei ebenso eine Ausnahmeregelung f\u00fcr solche Kapitalgesellschaften erforderlich wie eine Regelung, damit Umstrukturierungsma\u00dfnahmen in Konzernen steuerneutral erfolgen k\u00f6nnten. Bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung w\u00fcrde bereits der einfachste denkbare Sachverhalt, ein Verkauf von Grundst\u00fcck zwischen Tochterunternehmen, der Grunderwerbsteuer unterliegen, argumentiert der Bundesrat. F\u00fcr Konzerne m\u00fcsse daher eine zus\u00e4tzliche L\u00f6sung gefunden werden.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<aside class=\"bt-aside noSwipe col-xs-12 col-md-4 col-md-offset-1 bt-standard-content\">\n<div class=\"bt-information\">\n<div class=\"row row-no-padding\">\n<div class=\"col-xs-12\"><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/aside>\n<\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung will die missbr\u00e4uchliche Praxis der Steuervermeidung durch sog. 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