{"id":54469,"date":"2019-09-28T17:44:20","date_gmt":"2019-09-28T15:44:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54469"},"modified":"2020-09-15T12:00:18","modified_gmt":"2020-09-15T10:00:18","slug":"bessere-foerderung-von-e-dienstwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bessere-foerderung-von-e-dienstwagen\/","title":{"rendered":"Bessere F\u00f6rderung von E-Dienstwagen"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Bundesregierung will eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilit\u00e4t f\u00f6rdern. Dabei soll die Elektromobilit\u00e4t einen zentralen Baustein f\u00fcr eine zukunftsgerechte Fortbewegung darstellen, hei\u00dft es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (\u00a0<\/span>19\/13436<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0). Darin schreibt die Regierung, dass die Ma\u00dfnahmen zu steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t einen wesentlichen Beitrag zur Erh\u00f6hung der Umweltvertr\u00e4glichkeit des Personen- und G\u00fcterverkehrs leisten w\u00fcrden. Durch eine Vergr\u00f6\u00dferung des Anteils von Elektroautos k\u00f6nne eine ma\u00dfgebliche Reduzierung von Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Stra\u00dfenverkehr bewirkt werden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Im Einzelnen ist vorgesehen, die private Nutzung von Dienstwagen l\u00e4nger als bisher geplant zu f\u00f6rdern. Wenn ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, wird dieser Vorteil grunds\u00e4tzlich mit einem Prozent des inl\u00e4ndischen Listenpreises versteuert. Im vergangenen Jahr wurde f\u00fcr Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung auf ein Prozent des halben Listenpreises pro Monat halbiert. Die bis Ende 2021 befristete Ma\u00dfnahme soll bis zum Jahr 2030 verl\u00e4ngert werden, um nachhaltige Impulse f\u00fcr mehr Elektromobilit\u00e4t zu setzen und eine l\u00e4ngerfristige Planungssicherheit zu schaffen. Zugleich wird die Mindestreichweite der gef\u00f6rderten Hybridfahrzeuge angehoben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingef\u00fchrt. Wenn ein Arbeitgeber Ladevorrichtungen f\u00fcr Elektroautos f\u00fcr die Nutzung au\u00dferhalb des Betriebes \u00fcbereignet oder Zusch\u00fcsse f\u00fcr den Erwerb solcher Ladevorrichtung leistet, ist eine Pauschalversteuerung dieses geldwerten Vorteils mit 25 Prozent vorgesehen. Auch das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Beide bisher bis Ende 2020 befristeten Ma\u00dfnahmen sollen um zehn Jahre verl\u00e4ngert werden. Wer vom Arbeitgeber kostenlos ein Dienstfahrrad f\u00fcr den Privatgebrauch erh\u00e4lt, kann diese schon bisher steuerfrei nutzen. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2030 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>\u00c4nderungen gibt es auch f\u00fcr Jobtickets. Schon bisher ist die \u00dcberlassung eines Jobtickets eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt auch f\u00fcr Zusch\u00fcsse zu Jobtickets. Der entsprechende Betrag muss allerdings von den Besch\u00e4ftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet werden. Um insbesondere f\u00fcr die nur gelegentliche Nutzung von Jobtickets mehr Anreize zu schaffen, sollen die geleisteten Zusch\u00fcsse beziehungsweise der geldwerte Vorteil bei Jobtickets k\u00fcnftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden k\u00f6nnen. Dann entstehe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gew\u00e4hrung eines Jobtickets, das nur selten genutzt wird, kein steuerlicher Nachteil mehr, erwartet die Bundesregierung.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht weitere \u00c4nderungen in anderen Bereichen des Steuerrechts vor. Dazu geh\u00f6rt die Einf\u00fchrung eines neuen Pauschbetrages f\u00fcr Berufskraftfahrer, die Anhebung der Pauschale f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen, eine Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen, ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen sowie die Einf\u00fchrung eines erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes f\u00fcr sogenannte eBooks.<\/p>\n<p>Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Verpflegungskostenpauschale f\u00fcr Besch\u00e4ftigte bei mehrt\u00e4gigen Dienstreisen in Zukunft pro Tag 28 Euro statt bisher 24 Euro betragen soll. Der steuerfreie &#8222;Sachlohnbezug&#8220; (bis zu 44 Euro im Monat) bleibt bestehen.<\/p>\n<p>Zu den weiteren Regelungen geh\u00f6rt, dass der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust in Zukunft steuerlich unbeachtlich sein soll.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung will eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilit\u00e4t f\u00f6rdern. Dabei soll die Elektromobilit\u00e4t einen zentralen Baustein f\u00fcr eine zukunftsgerechte Fortbewegung darstellen, hei\u00dft es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (\u00a019\/13436\u00a0). 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