{"id":54761,"date":"2019-10-11T18:47:05","date_gmt":"2019-10-11T16:47:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54761"},"modified":"2019-10-11T18:47:05","modified_gmt":"2019-10-11T16:47:05","slug":"betriebsbereiche-abfallverbrennung-und-energieerzeugung-einer-muellverbrennungsanlage-als-grundsaetzlich-eigenstaendige-bga","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsbereiche-abfallverbrennung-und-energieerzeugung-einer-muellverbrennungsanlage-als-grundsaetzlich-eigenstaendige-bga\/","title":{"rendered":"Betriebsbereiche \u201eAbfallverbrennung\u201c und \u201eEnergieerzeugung\u201c einer M\u00fcllverbrennungsanlage als grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndige BgA"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Im Verfahren 1 K 116\/13 hatte der 1. Senat des FG dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Betriebsbereiche \u201eAbfallverbrennung&#8220; und \u201eEnergieerzeugung&#8220; einer in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG organisierten M\u00fcllverbrennungsanlage (MVA), an der eine Stadt als Kommanditistin beteiligt war, im Streitjahr 2006 als jeweils eigenst\u00e4ndige Betriebe gewerblicher Art (BgA) anzusehen waren und inwiefern diese ggf. miteinander, aber auch &#8211; insgesamt oder jeweils einzeln &#8211; mit von der Stadt unterhaltenen Verkehrs-\/Versorgungs-BgA im sog. steuerlichen Querverbund zusammengefasst werden konnten. Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2019 hat der 1. Senat die erstgenannte Frage grunds\u00e4tzlich bejaht, eine Zusammenfassung mit Verkehrs- und Versorgungsbetrieben scheiterte jedoch im konkreten Fall.<\/p>\n<p>Die Entscheidung betrifft mit dem Streitjahr 2006 einen Zeitraum, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Zusammenfassung mehrerer BgA gesetzlich noch nicht geregelt war. Dies ist mit \u00a7 4 Abs. 6 KStG n. F. erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erfolgt. Allerdings war auch schon vorher anerkannt, dass mehrere BgA unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Einheit und damit zu einer einheitlichen Gewinnermittlung verbunden werden konnten. Insofern vertrat die Kl\u00e4gerin in erster Linie die Auffassung, dass es sich bei der MVA insgesamt um ein (Energie-)Versorgungsunternehmen handele, sodass eine Zusammenfassung mit weiteren Verkehrs- und Versorgungs-BgA ohne weiteres m\u00f6glich sei. Zudem bestehe zwischen A und dem seinerseits bereits zusammengefassten BgA \u201eVerkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; eine enge wirtschaftlich-technische Verflechtung von erheblichem Gewicht, weil die MVA die gesamte von ihr erzeugte Energie, die nicht f\u00fcr den Eigenbedarf ben\u00f6tigt werde, an diesen BgA liefere. Hilfsweise sei jedenfalls der Betriebsbereich \u201eEnergieerzeugung&#8220; der MVA mit dem BgA \u201eVerkehr\/Versorgung\/Hafen&#8220; zusammenzufassen, denn beide Betriebsbereiche der A lie\u00dfen sich ohne weiteres voneinander abgrenzen und stellten jeweils eigenst\u00e4ndige BgA dar.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hatte sich das FA auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der MVA um einen einheitlich zu beurteilenden Betrieb handele, der durch den Vorgang der Abfallentsorgung gepr\u00e4gt sei. Der Betriebsbereich der \u201eEnergieerzeugung&#8220;, der letztlich lediglich Ausfluss gesetzlicher Verpflichtungen sei, denen die Erzeuger und Besitzer von Abf\u00e4llen nach dem KrWG und der EU-Abfallrichtlinie unterl\u00e4gen, stelle sich im Verh\u00e4ltnis hierzu als blo\u00dfe Neben- bzw. Hilfst\u00e4tigkeit dar. Da sich die Bereiche \u201eAbfallverbrennung&#8220; und \u201eEnergieerzeugung&#8220; in tats\u00e4chlicher Hinsicht auch nicht voneinander trennen lie\u00dfen, l\u00e4gen auch keine gesondert zu betrachtenden \u201eEinrichtungen&#8220; i. S. d. \u00a7 4 Abs. 1 KStG vor.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies anders sehen wollte, k\u00e4me eine Zusammenfassung mit den Verkehrs- und Versorgungs-BgA nicht in Betracht, denn die MVA sei insgesamt und auch bezogen auf den Betriebsbereich \u201eEnergieerzeugung&#8220; nicht als Versorgungsunternehmen anzusehen. Einer isolierten Zusammenfassung nur des Bereichs \u201eEnergieerzeugung&#8220; stehe zudem entgegen, dass die Kl\u00e4gerin eine solche f\u00fcr das Streitjahr in keiner Weise nach au\u00dfen dokumentiert habe, sodass es an der insofern erforderlichen zeitnahen und eindeutigen Zuordnungsentscheidung fehle.<\/p>\n<p>Das FG ist der Sichtweise der Kl\u00e4gerin im Ansatz gefolgt. So hat es &#8211; ausgehend davon, dass eine Beteiligung der Kl\u00e4gerin an einer PersG mit mehreren jeweils f\u00fcr sich zu beurteilenden Bet\u00e4tigungen vorlag (sog. Transparenz der PersG) &#8211; die Unternehmensbereiche \u201eAbfallverbrennung&#8220; und \u201eEnergieerzeugung&#8220; jeweils getrennt am Ma\u00dfstab des \u00a7 4 Abs. 1 KStG darauf untersucht, ob sie als eigenst\u00e4ndige \u201eEinrichtungen&#8220; anzusehen sind, und hat diese Frage im Ergebnis bejaht. Eine steuerliche Zusammenfassung der MVA mit Versorgungs- und Verkehrs-BgA lehnte es aber dennoch ab. Die BgA \u201eAbfallverbrennung&#8220; und \u201eEnergieerzeugung&#8220; seien als &#8211; unstreitig &#8211; technisch-wirtschaftlich eng verflochtene BgA bereits durch ihre einheitlich gesellschaftsrechtliche Organisationsform in Gestalt des Betriebs durch eine einzige PersG mit steuerlicher Wirkung zum BgA \u201eBeteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; zusammengefasst worden. Eine weitere Zusammenfassung dieses zusammengefassten BgA oder des BgA \u201eEnergieerzeugung&#8220; allein komme nicht in Betracht. Das gelte selbst dann, wenn letztgenannter BgA als Versorgungsunternehmen anzusehen sein sollte (diese Frage l\u00e4sst das FG offen, gibt aber zu erkennen, dass es dieser Sichtweise zuneigt).<\/p>\n<p>Denn zum einen gebe die Energieerzeugung dem zusammengefassten BgA \u201eBeteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; nicht das Gepr\u00e4ge, sodass dieser nicht (insgesamt) als Versorgungsunternehmen angesehen werden k\u00f6nne (die anderweitig denkbare M\u00f6glichkeit einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung verneint das FG ebenfalls).<\/p>\n<p>Zum anderen k\u00f6nne der BgA \u201eEnergieerzeugung&#8220; nicht im Nachhinein aus dem zusammengefassten BgA \u201eBeteiligung M\u00fcllverbrennung&#8220; herausgel\u00f6st werden. Denn die Kl\u00e4gerin habe ihr grunds\u00e4tzlich bestehendes Wahlrecht betreffend die steuerwirksame Zusammenfassung ihrer BgA bereits ausge\u00fcbt. Jedenfalls vor 2009 habe eine solche Aus\u00fcbung des Wahlrechts durch entsprechende organisatorische Ma\u00dfnahmen geschehen k\u00f6nnen, worunter insbesondere auch die Schaffung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Organisationsstrukturen gefallen seien, so wie hier die Aus\u00fcbung mehrerer T\u00e4tigkeiten durch eine PersG. Seien solche Organisationsstrukturen aber einmal geschaffen worden, so k\u00f6nne eine (rein) steuerliche Zusammenfassung von BgA im Sinne einer reinen Ergebnisverrechnung \u00fcber sie im Nachhinein nicht einfach hinweggehen; vielmehr wirkten bereits getroffene organisatorische Ma\u00dfnahmen vorgreiflich und st\u00fcnden einer anderweitigen Zusammenfassung entgegen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 9\/19 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 1 K 116\/13 vom 15.01.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 9\/19)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Verfahren 1 K 116\/13 hatte der 1. Senat des FG dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Betriebsbereiche \u201eAbfallverbrennung&#8220; und \u201eEnergieerzeugung&#8220; einer in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. 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