{"id":54763,"date":"2019-10-11T18:47:38","date_gmt":"2019-10-11T16:47:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54763"},"modified":"2019-10-11T18:47:38","modified_gmt":"2019-10-11T16:47:38","slug":"ermessensausuebung-bei-der-inanspruchnahme-mehrerer-geschaeftsfuehrer-als-haftungsschuldner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermessensausuebung-bei-der-inanspruchnahme-mehrerer-geschaeftsfuehrer-als-haftungsschuldner\/","title":{"rendered":"Ermessensaus\u00fcbung bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Haftungsschuldner"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Az. 1 K 42\/16) hat der 1. Senat des FG erkannt, dass es regelm\u00e4\u00dfig ermessenswidrig ist, einige von mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern wegen derselben haftungsbegr\u00fcndenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschr\u00e4nkt wird. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Inanspruchnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr ein- und dieselbe Pflichtverletzung, n\u00e4mlich die Nichtzahlung der K\u00f6rperschaftsteuer 2008, erfolgen sollte, aber unterschiedliche Haftungszeitr\u00e4ume zugrunde zu legen waren, weil die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung unterschiedlich lange innehatten. Angesichts dessen hatte sich das FA auf den Standpunkt gestellt, auch in solchen F\u00e4llen sei der durch die Pflichtverletzung entstandene Steuerschaden stets f\u00fcr beide Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer getrennt jeweils unter Anwendung des \u201eGrundsatzes der anteiligen Tilgung&#8220; bezogen auf die unterschiedlichen Haftungszeitr\u00e4ume zu berechnen. Das hatte dazu gef\u00fchrt, dass sich f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterschiedliche Tilgungsquoten ergeben hatten. Im Ergebnis war der Kl\u00e4ger daraufhin in H\u00f6he eines erheblichen f\u00fcnfstelligen Betrages in Anspruch genommen worden, die (Mit-)Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin hingegen gar nicht.<\/p>\n<p>Das FG hat der Klage stattgegeben. Das FA habe sein (Auswahl-)Ermessen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt. Bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen nur einige in Anspruch genommen werden, sei das Auswahlermessen nur dann ausreichend begr\u00fcndet, wenn aus der Verwaltungsentscheidung hervorgehe, warum die einen in Anspruch genommen werden, die anderen aber nicht. Das sei nicht der Fall gewesen, denn die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des FA, die erstmals in der Einspruchsentscheidung erfolgt waren, h\u00e4tten sich auf einen Hinweis auf die unterschiedlichen ma\u00dfgeblichen Tilgungsquoten beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Angesichts eines vom Bekl. eventuell unterstellten daraus resultierenden \u201eAutomatismus&#8220; erscheine es schon zweifelhaft, ob der Bekl. das ihm er\u00f6ffnete Ermessen \u00fcberhaupt erkannt habe. Soweit dies der Fall gewesen sei, habe der Bekl. seine Abw\u00e4gung allein auf die unterschiedlichen Haftungsquoten gest\u00fctzt, die sich rechnerisch ergeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Eine solche Betrachtung werde jedoch dem Schadensersatzcharakter der Haftungsvorschriften nicht gerecht. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sei eine durch ihn begangene Pflichtverletzung, die einen entsprechenden Steuerschaden verursacht habe. Das sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger und die weitere (Mit-)Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ein- und dieselbe Handlung gewesen, n\u00e4mlich die Nichtentrichtung der K\u00f6rperschaftsteuer 2008.<\/p>\n<p>Durch ein- und dieselbe Pflichtverletzung k\u00f6nne aber grunds\u00e4tzlich nur ein einziger Steuerschaden herbeigef\u00fchrt werden, f\u00fcr den die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8211; grunds\u00e4tzlich gesamtschuldnerisch &#8211; einzustehen h\u00e4tten. Auch wenn sich bei Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung &#8211; rechnerisch &#8211; unterschiedlichen Haftungsbetr\u00e4ge erg\u00e4ben, f\u00fchre dies nicht dazu, dass aus ein- und derselben Pflichtverletzung unterschiedlich hohe Steuersch\u00e4den entst\u00fcnden. Es sei vielmehr Aufgabe der F\u00c4, nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen auch dar\u00fcber zu entscheiden, f\u00fcr welchen Schaden (der H\u00f6he nach) die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Anspruch genommen werden sollen. Dabei sei im Ausgangspunkt zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr eine Differenzierung der Inanspruchnahme der H\u00f6he nach kein Ansatz und keine Veranlassung bestehe, solange und soweit f\u00fcr alle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer derselbe Pflichtenversto\u00df in Rede stehe. Dementsprechend k\u00f6nne eine Differenzierung nach der Dauer der Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allenfalls unter besonderen Umst\u00e4nden im Einzelfall ermessensgerecht sein. Regelm\u00e4\u00dfig sei es jedoch in solchen F\u00e4llen ermessenswidrig, einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Steuern mit einem h\u00f6heren Betrag in Anspruch zu nehmen, wenn zugleich die Haftung eines Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf eine niedrigere Haftungsquote beschr\u00e4nkt werde.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 1 K 42\/16 vom 05.02.2019 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Az. 1 K 42\/16) hat der 1. Senat des FG erkannt, dass es regelm\u00e4\u00dfig ermessenswidrig ist, einige von mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern wegen derselben haftungsbegr\u00fcndenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschr\u00e4nkt wird. 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