{"id":54765,"date":"2019-10-11T18:48:26","date_gmt":"2019-10-11T16:48:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54765"},"modified":"2019-10-11T18:48:26","modified_gmt":"2019-10-11T16:48:26","slug":"keine-quasi-voraussetzungslose-organschaft-ueber-die-grenze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-quasi-voraussetzungslose-organschaft-ueber-die-grenze\/","title":{"rendered":"Keine quasi voraussetzungslose \u201eOrganschaft \u00fcber die Grenze\u201c"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>In seinem Urteil vom 13. M\u00e4rz 2019 hatte der 1. Senat des FG sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen im EU-Raum eine Verlustverrechnung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft \u201e\u00fcber die Grenze&#8220; hinweg erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Ber\u00fccksichtigung der Verluste der franz\u00f6sischen Tochtergesellschaft bei der deutschen Muttergesellschaft sei europarechtlich geboten. Zwar komme eine interpersonelle Verlustverrechnung nach deutschem Recht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 14 ff. KStG in Betracht. Diese k\u00f6nne die franz\u00f6sische Tochtergesellschaft aber nicht erf\u00fcllen. Zum einen fehle es ihr am erforderlichen (doppelten) Inlandsbezug, weil sie weder \u00fcber eine inl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftsleitung noch \u00fcber einen Sitz im Inland verf\u00fcgte. Zum anderen kenne das franz\u00f6sische Recht keinen GAV i. S. d. \u00a7 291 Abs. 1 AktG, sodass ein solcher zwischen den Gesellschaften nicht wirksam habe abgeschlossen werden k\u00f6nnen. Dadurch, dass \u00a7\u00a7 14 ff. KStG eine Verlustverrechnung von diesen Voraussetzungen abh\u00e4ngig machten, beschr\u00e4nkten sie in europarechtswidriger Weise insbesondere die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) der beteiligten Gesellschaften. Wie sich aus einer Reihe von EuGH-Entscheidungen ergebe, sei die Ber\u00fccksichtigung von Verlusten einer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft bei der inl\u00e4ndischen Muttergesellschaft &#8211; auch um dem Gesichtspunkt einer Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit Rechnung zu tragen &#8211; immer dann geboten, wenn &#8211; wie hier &#8211; feststehe, dass die Tochtergesellschaft die von ihr erwirtschafteten Verluste weder in der Vergangenheit habe steuerlich nutzen k\u00f6nnen, noch in der Zukunft dazu in der Lage sein werde, die Verluste also in diesem Sinne \u201efinal&#8220; seien. Die \u00a7\u00a7 14 ff. KStG seien daher in der Weise geltungserhaltend zu reduzieren, dass auf den normierten doppelten Inlandsbezug und auf das GAV-Erfordernis vollst\u00e4ndig verzichtet werde. Ausreichend sei es, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft eine \u201eOrganschaft auf faktischer Grundlage gelebt&#8220; h\u00e4tten. Vorliegend sei das der Fall gewesen.<\/p>\n<p>Das FG ist der Sichtweise der Kl\u00e4gerin nicht gefolgt. Der auch von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten einschl\u00e4gigen EuGH-Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit vorliegen k\u00f6nne, wenn eine nationale Regelung die interpersonelle Verlustverrechnung zwischen einer gebietsans\u00e4ssigen Muttergesellschaft und einer ebenfalls gebietsans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft zulasse, zwischen einer gebietsans\u00e4ssigen Muttergesellschaft und einer im sonstigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft aber nicht. Aus dieser Einschr\u00e4nkung k\u00f6nne eine gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung resultieren, wenn sich die inl\u00e4ndische und die ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft in einer objektiv vergleichbaren Situation bef\u00e4nden, wobei sich eine fehlende Vergleichbarkeit nicht allein daraus ergeben k\u00f6nne, dass hinsichtlich der Gewinne der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft keine Besteuerung durch den Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Muttergesellschaft (also des Staates, in dem ggf. die Verlustverrechnung erfolgen soll) erfolgt.<\/p>\n<p>Eine solche Ungleichbehandlung sei allerdings regelm\u00e4\u00dfig gerechtfertigt, weil sie erforderlich sei, um eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten, der Gefahr einer doppelten Verlustber\u00fccksichtigung zu begegnen und die Koh\u00e4renz des Steuersystems zu wahren. Das gelte (nur) dann nicht, wenn es um die Verrechnung &#8222;finaler&#8220; Verluste gehe, denn die vollumf\u00e4ngliche Nichtber\u00fccksichtigung von Verlusten sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Stellten die in Rede stehenden nationalen Regelungen danach eine nicht zu rechtfertigende Einschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit dar und verstie\u00dfen sie folglich gegen h\u00f6herrangiges (Europa-)Recht, so stelle sich die Frage nach der daraus resultierenden (Rechts-)Folge. Diese gehe regelm\u00e4\u00dfig dahin, die als gemeinschaftsrechtswidrig identifizierten Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften in gemeinschaftsrechtlich konformer und normerhaltender Weise zu reduzieren.<\/p>\n<p>Die einschl\u00e4gigen nationalen Regelungen seien dann als solche weiter anzuwenden, wobei allerdings die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse ggf. in die betroffenen Normen hineinzulesen seien. Inwieweit eine Anwendbarkeit der nationalen Regelungen erhalten bleiben k\u00f6nne, h\u00e4nge dabei von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Es k\u00f6nne zwischen unterschiedlichen in einer nationalen gesetzlichen Regelung enthaltenen Einzelmerkmalen dergestalt zu differenzieren sein, dass einzelne dieser Merkmale vollst\u00e4ndig zu verwerfen seien, andere wiederum lediglich im gemeinschaftsrechtlichen Licht und weitere Merkmale unver\u00e4ndert zur Anwendung kommen k\u00f6nnten. Daraus folge, dass sich der EuGH-Rechtsprechung keineswegs ein gemeinschaftsrechtlich begr\u00fcndetes, quasi \u00fcbergeordnetes allgemeines Gebot zur Erm\u00f6glichung EU-grenz\u00fcberschreitender Verlustverrechnungen entnehmen lasse. Die Anerkennung einer grenz\u00fcberschreitenden Verrechnung (finaler) Verluste im konkreten Fall k\u00f6nne folglich, sie m\u00fcsse aber nicht das Ergebnis einer geltungserhaltenden Reduktion nationaler Bestimmungen zur interpersonalen Ergebnisverrechnung sein, die die Niederlassungsfreiheit beschr\u00e4nken. Ausgehend davon komme die seitens der Kl\u00e4gerin begehrte Verlustverrechnung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das gelte auch f\u00fcr den Fall, dass die oben dargestellten Grunds\u00e4tze &#8211; wof\u00fcr viel spreche &#8211; auch auf die Vorschriften \u00fcber die deutsche Organschaft anzuwenden sein sollten und diese dar\u00fcber hinaus davon auszugehen sein sollte, dass die \u00a7\u00a7 14 ff. KStG grunds\u00e4tzlich geeignet w\u00e4ren, eine nicht zu rechtfertigende Einschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit zu begr\u00fcnden. Denn selbst dann erg\u00e4be sich daraus nicht, dass die \u00a7\u00a7 14 ff. KStG so weit normerhaltend zu reduzieren w\u00e4ren, dass auf das GAV-Erfordernis vollst\u00e4ndig zu verzichten sei. Vielmehr zieht das FG aus dem Umstand, dass der GAV \u00fcber eine essentielle Bedeutung f\u00fcr die Annahme eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses verf\u00fcge, den Schluss, dass an dem GAV-Erfordernis auch im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion der \u00a7\u00a7 14 ff. KStG so weit als m\u00f6glich festzuhalten sei. Denn ein vollst\u00e4ndiges Absehen von diesem Erfordernis entz\u00f6ge der Organschaft einen Kernbestandteil. Als Mindestvoraussetzung auch f\u00fcr einen Verlustabzug \u201e\u00fcber die Grenze&#8220; sei daher eine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Tochter- und Muttergesellschaften zu fordern, die jedenfalls die Verpflichtung zur Verlust\u00fcbernahme durch die Muttergesellschaft, beinhalten m\u00fcsse. Anders als der Abschluss eines formalen GAV sei der Abschluss einer solchen schuldrechtlichen Vereinbarung auch der Kl\u00e4gerin und ihrer Tochter m\u00f6glich gewesen. Da sie das nicht getan h\u00e4tten, komme eine Verlustverrechnung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 26\/19 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 1 K 218\/15 vom 13.03.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 26\/19)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 13. M\u00e4rz 2019 hatte der 1. Senat des FG sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen im EU-Raum eine Verlustverrechnung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft \u201e\u00fcber die Grenze&#8220; hinweg erfolgen kann. 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