{"id":54776,"date":"2019-10-11T18:53:14","date_gmt":"2019-10-11T16:53:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54776"},"modified":"2019-10-11T18:53:14","modified_gmt":"2019-10-11T16:53:14","slug":"bfh-unzulaessigkeit-des-steuerlichen-querverbunds-wirkt-auch-bei-beteiligung-einer-gebietskoerperschaft-an-einer-mitunternehmerschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-unzulaessigkeit-des-steuerlichen-querverbunds-wirkt-auch-bei-beteiligung-einer-gebietskoerperschaft-an-einer-mitunternehmerschaft\/","title":{"rendered":"BFH: Unzul\u00e4ssigkeit des steuerlichen Querverbunds wirkt auch bei Beteiligung einer Gebietsk\u00f6rperschaft an einer Mitunternehmerschaft"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Unterh\u00e4lt eine kommunale Gebietsk\u00f6rperschaft aufgrund einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft (KG) mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA), deren Ergebnisse im Rahmen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung der KG saldiert werden, die aber k\u00f6rperschaftsteuerrechtlich mangels zul\u00e4ssigen Querverbunds nicht zusammengefasst werden d\u00fcrfen, kann eine modifizierende Ermittlung des kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinns geboten sein. Daher sind dem aus der KG entnommenen Gewinnanteil die Ertr\u00e4ge zuzurechnen, die auf Ebene der KG mit Verlusten aus einer dauerdefizit\u00e4ren Sparte verrechnet wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.06.2019 &#8211; VIII R 43\/15 &#8211; zu \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine kommunale Gebietsk\u00f6rperschaft, war als alleinige Kommanditistin an der Stadtwerke I-GmbH &amp; Co. KG (KG) beteiligt. Die T\u00e4tigkeit der KG bestand aus den Sparten Strom- und Wasserversorgung, Fernw\u00e4rme, einem F\u00e4hrbetrieb, Freibad, Hallenbad und Eisstadion. Die KG erstellte f\u00fcr die Streitzeitr\u00e4ume 2003 bis 2005 handelsrechtliche Jahresabschl\u00fcsse mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lageberichten, in die die Ertr\u00e4ge und Aufwendungen aus s\u00e4mtlichen T\u00e4tigkeiten eingingen. Bei Feststellung der handelsrechtlichen Jahresabschl\u00fcsse der KG wurden aufgrund von Gesellschafterbeschl\u00fcssen Teile des Gewinns (sog. Mindestgewinne) den R\u00fccklagen der KG zugef\u00fchrt, der verbleibende Betrag wurde von der Kl\u00e4gerin entnommen. Ertragsteuerlich war der dauerdefizit\u00e4re Betrieb des Eisstadions ein eigenst\u00e4ndiger BgA. Die \u00fcbrigen T\u00e4tigkeitsfelder der KG bildeten einen weiteren BgA (BgA Beteiligung). Die Verluste aus dem Betrieb des dauerdefizit\u00e4ren Eisstadions wurden in der k\u00f6rperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung des BgA Beteiligung nicht erfasst, sondern eigenst\u00e4ndig im BgA Eisstadion veranlagt. Eine Zusammenfassung dieser beiden BgA f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer war unzul\u00e4ssig, weil die Voraussetzungen f\u00fcr einen zul\u00e4ssigen Querverbund nicht vorlagen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der KG wurden die Ertr\u00e4ge und Aufwendungen, die auf den Betrieb des Eisstadions entfielen, ebenfalls von den Ertr\u00e4gen und Aufwendungen aus den \u00fcbrigen Sparten separiert.<\/p>\n<p>Der BFH entschied, die H\u00f6he des kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinns des BgA Beteiligung entspreche zwar grunds\u00e4tzlich dem von der Kl\u00e4gerin aus der KG entnommenen Gewinnanteil. Der entnommene Gewinnanteil sei im Streitfall zur Ermittlung des kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnanteils des BgA Beteiligung aber um diejenigen Ertr\u00e4ge zu erh\u00f6hen, die bei der Gewinnermittlung auf Ebene der KG die Verluste aus dem Betrieb des Eisstadions ausgeglichen h\u00e4tten. W\u00e4ren auf Ebene der KG die Ertr\u00e4ge aus den \u00fcbrigen Sparten der KG nicht mit dem Verlust aus dem Betrieb des Eisstadions verrechnet worden, w\u00e4ren die zur Verlustdeckung verwendeten Betr\u00e4ge von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich aus der KG entnommen worden und in den kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinn eingegangen. Allein aufgrund der Zusammenfassung s\u00e4mtlicher T\u00e4tigkeiten auf Ebene der KG d\u00fcrfe zu Lasten der kapitalertragsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage kein Querverbund angenommen werden, der f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer unzul\u00e4ssig sei. Nicht beanstandet hat der BFH, dass in die kapitalertragsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage des BgA Beteiligung nur der um die auf Ebene der KG thesaurierten Mindestgewinne verminderte Gewinnanteil einging, da es sich insoweit um eine zul\u00e4ssige R\u00fccklagenbildung handele.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 61\/19 vom 04.10.2019 zum Urteil VIII R 43\/15 vom 26.06.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterh\u00e4lt eine kommunale Gebietsk\u00f6rperschaft aufgrund einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft (KG) mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA), deren Ergebnisse im Rahmen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung der KG saldiert werden, die aber k\u00f6rperschaftsteuerrechtlich mangels zul\u00e4ssigen Querverbunds nicht zusammengefasst werden d\u00fcrfen, kann eine modifizierende Ermittlung des kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinns geboten sein. 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