{"id":54788,"date":"2019-10-11T18:58:21","date_gmt":"2019-10-11T16:58:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54788"},"modified":"2019-10-11T18:58:21","modified_gmt":"2019-10-11T16:58:21","slug":"bfh-vorsteuerabzug-aus-umzugskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-vorsteuerabzug-aus-umzugskosten\/","title":{"rendered":"BFH: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Beauftragt ein nach seiner Unternehmenst\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler f\u00fcr die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierf\u00fcr den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 18\/18 vom 06.06.2019 zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen f\u00fcr die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin war eine neu gegr\u00fcndete Gesellschaft, die einem international t\u00e4tigen Konzern angeh\u00f6rte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland t\u00e4tige Mitarbeiter an den Standort der Kl\u00e4gerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu \u00fcbernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterst\u00fctzt werden. Dementsprechend zahlte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2013 f\u00fcr Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kosten\u00fcbernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tausch\u00e4hnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil best\u00e4tigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verh\u00e4ltnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tausch\u00e4hnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgew\u00e4hrung \u00fcberhaupt erst die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die H\u00f6he der \u00fcbernommenen Umzugskosten die H\u00f6he des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Kl\u00e4gerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabh\u00e4ngig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort f\u00fcr den Aufbau der Kl\u00e4gerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schlie\u00dflich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenst\u00e4tigkeit. Ma\u00dfgeblich war hierf\u00fcr wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begr\u00fcndung eines neuen Familienwohnorts zur\u00fccktrat. Ob ebenso bei Inlandsumz\u00fcgen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 64\/19 vom 10.10.2019 zum Urteil V R 18\/18 vom 06.06.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beauftragt ein nach seiner Unternehmenst\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler f\u00fcr die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierf\u00fcr den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. 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