{"id":54794,"date":"2019-10-11T18:59:49","date_gmt":"2019-10-11T16:59:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=54794"},"modified":"2019-10-11T18:59:49","modified_gmt":"2019-10-11T16:59:49","slug":"kein-weiterer-anspruch-auf-afa-in-folgejahren-nach-erfolgtem-unzutreffenden-sofortabzug-als-anschaffungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-weiterer-anspruch-auf-afa-in-folgejahren-nach-erfolgtem-unzutreffenden-sofortabzug-als-anschaffungskosten\/","title":{"rendered":"Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Werden Anschaffungskosten f\u00fcr ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller H\u00f6he als Werbungskosten steuerlich ber\u00fccksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) h\u00e4tten geltend gemacht werden d\u00fcrfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbetr\u00e4gen in Folgejahren aus. Dies hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 3 K 2466\/18 F) entschieden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GbR, die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2008 erwarb sie Ger\u00e4te, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung 2009 machte die Kl\u00e4gerin die Anschaffungskosten der Ger\u00e4te als sofort abzugsf\u00e4hige Aufwendungen geltend. Zus\u00e4tzlich erkl\u00e4rte sie einen Abschreibungsbetrag von 1\/10 der Anschaffungskosten der Ger\u00e4te als Werbungskosten.<\/p>\n<p>Die Feststellung der Eink\u00fcnfte 2009 erfolgte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr das Jahr 2009 wurde die doppelte Ber\u00fccksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich dar\u00fcber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird. Diese Bescheid\u00e4nderung unterblieb und kann wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr nachgeholt werden.<\/p>\n<p>In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag f\u00fcr die Ger\u00e4te zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigt. Sp\u00e4ter \u00e4nderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zulie\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wandte gegen diese \u00c4nderung ein, dass die fehlerhafte Ber\u00fccksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 h\u00e4tte korrigiert werden k\u00f6nnen. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides f\u00fcr 2009 k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgef\u00fchrt, dass der Abzug des Abschreibungsbetrags als Werbungskosten im Jahr 2012 zu Recht versagt worden sei. Eine Abschreibung k\u00f6nne im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden gewesen sei. Die Anschaffungskosten der Ger\u00e4te seien im Jahr 2009 in voller H\u00f6he steuermindernd ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin die Revision zugelassen; die Revision ist unter dem Az. IX R 14\/19 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 3 K 2466\/18 vom 01.02.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX R 14\/19)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden Anschaffungskosten f\u00fcr ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller H\u00f6he als Werbungskosten steuerlich ber\u00fccksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) h\u00e4tten geltend gemacht werden d\u00fcrfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbetr\u00e4gen in Folgejahren aus. Dies hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 3 K 2466\/18 F) entschieden. 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