{"id":552,"date":"2012-04-30T10:25:41","date_gmt":"2012-04-30T08:25:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=552"},"modified":"2012-09-20T07:13:42","modified_gmt":"2012-09-20T05:13:42","slug":"strafzumessung-bei-steuerhinterziehung-in-millionenhohe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/strafzumessung-bei-steuerhinterziehung-in-millionenhohe\/","title":{"rendered":"Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenh\u00f6he"},"content":{"rendered":"<p><strong>Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenh\u00f6he<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wer Steuern hinterzieht, wird nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren F\u00e4llen, z. B. wenn der Steuerpflichtige in gro\u00dfem Ausma\u00df Steuern verk\u00fcrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen. Der Bundesgerichtshof entschied dazu k\u00fcrzlich, dass bei Steuerhinterziehung in Millionenh\u00f6he zuk\u00fcnftig keine Bew\u00e4hrungsstrafe mehr in Betracht kommt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der angeklagte Steuerpflichtige war 2001 Mitgesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an eine AG f\u00fcr 80 Mio. DM. Zus\u00e4tzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung daf\u00fcr, dass er der AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile erm\u00f6glicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die g\u00fcnstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeink\u00fcnfteverfahren f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se, so dass f\u00fcr das Jahr 2002 Einkommensteuer in H\u00f6he von mehr als 890.000 EUR verk\u00fcrzt wurde. Der Angeklagte war auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung weiter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, wof\u00fcr ihm 2006 auch Tantiemen in H\u00f6he von mehr als 570.000 EUR zustanden. Um die daf\u00fcr zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er &#8211; als &#8222;Gegenleistung&#8220; f\u00fcr einen &#8222;Verzicht&#8220; auf die Tantiemen &#8211; deren &#8222;Schenkung&#8220; an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich f\u00e4llige Lohnsteuer wurde dadurch in H\u00f6he von 240.000 EUR verk\u00fcrzt. Insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. EUR Steuern hinterzogen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte diese Milde nicht walten lassen und hob die Bew\u00e4hrungsstrafe auf. Zwar nahm das Landgericht richtigerweise in beiden F\u00e4llen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung an. Die Strafzumessung des Landgerichts war aber fehlerhaft, denn gewichtige Gesichtspunkte (z. B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung au\u00dfer Betracht, wurden also mildernd ber\u00fccksichtigt. Das Landgericht hatte sich offenbar rechtsfehlerhaft von der M\u00f6glichkeit einer Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung leiten lassen. Bei einer Steuerhinterziehung im gro\u00dfen Ausma\u00df, d. h. in Millionenh\u00f6he, kommt eine aussetzungsf\u00e4hige Freiheitsstrafe (von im H\u00f6chstma\u00df zwei Jahren) aber nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgr\u00fcnde noch in Betracht; solche hatte das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil zeigt deutlich die Tendenz des BGH, Steuers\u00fcnder k\u00fcnftig h\u00e4rter zu bestrafen. Bei Steuerhinterziehungen in Millionenh\u00f6he und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sind Revisionen mit dem Ziel der Erreichung einer Bew\u00e4hrungsstrafe wohl in Zukunft als wenig aussichtsreich einzustufen. Es sei denn, es greifen besondere Milderungsgr\u00fcnde, wie z. B. ein im Wesentlichen steuerehrliches Verhalten des T\u00e4ters im Tatzeitraum oder vor der Tat. Bedeutsam ist daher das Verh\u00e4ltnis der verk\u00fcrzten zu den gezahlten Steuern. Auch ein fr\u00fchzeitiges Gest\u00e4ndnis, verbunden mit der Nachzahlung verk\u00fcrzter Steuern kann strafmildernd wirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenh\u00f6he Kernaussage Wer Steuern hinterzieht, wird nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren F\u00e4llen, z. B. wenn der Steuerpflichtige in gro\u00dfem Ausma\u00df Steuern verk\u00fcrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen. 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