{"id":55220,"date":"2019-10-31T18:46:45","date_gmt":"2019-10-31T16:46:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55220"},"modified":"2020-09-15T12:05:31","modified_gmt":"2020-09-15T10:05:31","slug":"soli-soll-fuer-90-prozent-wegfallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/soli-soll-fuer-90-prozent-wegfallen\/","title":{"rendered":"Soli soll f\u00fcr 90 Prozent wegfallen"},"content":{"rendered":"<p>Berlin: (hib\/HLE) Der steuerliche Solidarit\u00e4tszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 (<i class=\"icon-doc\"><\/i>19\/14103) vor. Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen.<\/p>\n<div>\n<p>Wie es in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs hei\u00dft, stellt der erste Entlastungsschritt f\u00fcr niedrige und mittlere Einkommen eine wirksame Ma\u00dfnahme zur St\u00e4rkung der Arbeitsanreize, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur dar. B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger mit mittleren und niedrigen Einkommen h\u00e4tten eine deutlich h\u00f6here Konsumquote als Spitzenverdienende, f\u00fcr die der Solidarit\u00e4tszuschlag weiterhin erhoben werden soll. Die Bundesregierung f\u00fchrt dazu sozialstaatliche Erw\u00e4gungen an, da h\u00f6here Einkommen einer st\u00e4rkeren Besteuerung unterliegen sollen als niedrige Einkommen. Soziale Gesichtspunkte rechtfertigten es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidarit\u00e4tszuschlag nur teilweise zur\u00fcckgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sogenannte Freigrenze, bis zu der der Solidarit\u00e4tszuschlag nicht erhoben wird, stark erh\u00f6ht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen betr\u00e4gt diese Freigrenze derzeit 972 Euro bei Einzel- und 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro erh\u00f6ht werden. Dadurch sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. F\u00fcr h\u00f6here Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim \u00dcberschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab.<\/p>\n<p>Nach Angaben der Bundesregierung kann der Solidarit\u00e4tszuschlag so lange fortgef\u00fchrt werden, wie ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes besteht: &#8222;Der Bund hat weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zus\u00e4tzlichen Finanzierungsbedarf, etwa im Bereich der Rentenversicherung, beim Anspruchs- und Anwartschafts\u00fcberf\u00fchrungsgesetz, f\u00fcr den Arbeitsmarkt sowie f\u00fcr andere \u00fcberproportionale Leistungen aus dem Bundeshaushalt f\u00fcr die ostdeutschen Bundesl\u00e4nder.&#8220; Die bis jetzt zur \u00dcberwindung der Folgen der deutschen Teilung aufgewendeten Mittel w\u00fcrden das durch den Solidarit\u00e4tszuschlag erzielte Aufkommen \u00fcbersteigen. Das Aufkommen zwischen 1995 und 2016 habe etwa 275 Milliarden Euro betragen. Hingegen h\u00e4tten sich allein die Ausgaben des Bundes aus dem Solidarpakt I und II bis 2016 sowie weitere Leistungen auf insgesamt 383 Milliarden Euro summiert. Die Regierung geht davon aus, dass auch der fortgef\u00fchrte Teil der Erg\u00e4nzungsabgabe die fortbestehenden Lasten nicht vollst\u00e4ndig decken wird.<\/p>\n<p>Der Normenkontrollrat \u00e4u\u00dfert sich in seiner Stellungnahme kritisch zu der vom Bundesministerium der Finanzen gesetzten Frist f\u00fcr L\u00e4nder und Verb\u00e4nde zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Erinnert wird, dass die gemeinsame Gesch\u00e4ftsordnung der Bundesministerien vorsehe, die Beteiligung der L\u00e4nder und Verb\u00e4nde &#8222;m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig&#8220; einzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen habe den Gesetzentwurf am 12. August 2019 an L\u00e4nder und Verb\u00e4nde mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum darauffolgenden Werktag verschickt, nur neun Tage vor der geplanten Verabschiedung durch die Bundesregierung in der Kabinettssitzung am 21. August 2019. &#8222;Dies stellt keine fr\u00fchzeitige Beteiligung dar. Derart kurzfristige Abstimmungsprozesse traten zuletzt aus Sicht des Normenkontrollrats geh\u00e4uft auf&#8220;, hei\u00dft es in der Stellungnahme. Eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit sei bei diesem Vorhaben nicht zu erkennen, da die \u00c4nderungen erst ab dem Jahr 2021 gelten sollten. Die Vorgehensweise des Bundesministeriums der Finanzen entspreche nicht den &#8222;Prinzipien der besseren Rechtsetzung&#8220;.<\/p>\n<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<p id=\"source\">Quelle: Deutscher Bundestag,\u00a0Finanzen\/Gesetzentwurf &#8211; 21.10.2019 (hib 1160\/2019)<\/p>\n<\/section>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin: (hib\/HLE) Der steuerliche Solidarit\u00e4tszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 (19\/14103) vor. Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen. 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