{"id":55229,"date":"2019-10-31T18:53:05","date_gmt":"2019-10-31T16:53:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55229"},"modified":"2019-10-31T18:53:05","modified_gmt":"2019-10-31T16:53:05","slug":"verstoss-gegen-den-allgemeinen-gleichheitssatz-bei-der-erhebung-von-zweitwohnungsteuern-in-oberstdorf-und-sonthofen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verstoss-gegen-den-allgemeinen-gleichheitssatz-bei-der-erhebung-von-zweitwohnungsteuern-in-oberstdorf-und-sonthofen\/","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 24. Oktober 2019 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen wenden. In beiden Gemeinden werden zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken basierend auf den Wertverh\u00e4ltnissen von 1964 herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Der Erste Senat hat bereits in seinem Grundsteuerurteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken auf Grundlage der Wertverh\u00e4ltnisse von 1964 wegen der inzwischen aufgetretenen Wertverzerrungen f\u00fcr verfassungswidrig erachtet. Eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex ist nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen. Dar\u00fcber hinaus verst\u00f6\u00dft die Art der Staffelung des Steuertarifs in einer der Gemeinden gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Die Gemeinde Markt Oberstdorf und die Stadt Sonthofen erheben jeweils aufgrund kommunaler Satzungen eine Zweitwohnungsteuer, die auf dem fiktiven j\u00e4hrlichen Mietaufwand basiert. Dieser wird bestimmt, indem die nach den Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ermittelte fiktive Jahresrohmiete entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet wird. Die Beschwerdef\u00fchrer sind Eigent\u00fcmer von Zweitwohnungen in den genannten Gemeinden. Mit ihren Verfassungsbeschwerden r\u00fcgen sie im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, da die Berechnung der Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken verfassungswidrig sei. Zudem weise die Staffelung des Steuertarifs in der Gemeinde Markt Oberstdorf eine zu geringe Differenzierung auf. Dar\u00fcber hinaus bestehe f\u00fcr die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer seit der \u00c4nderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes keine verfassungskonforme Erm\u00e4chtigungsgrundlage mehr, da die dort geregelte Befreiung f\u00fcr Geringverdiener dazu f\u00fchre, dass die Zweitwohnungsteuer ihren Charakter als \u00f6rtliche Aufwandsteuer verliere und damit nicht mehr der Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder unterfalle.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/h3>\n<p>I. Die Berechnung der Zweitwohnungsteuer auf Grundlage einer nach den Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ermittelten fiktiven Jahresrohmiete, die entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet wird, sowie die konkrete Ausgestaltung des gestaffelten Steuertarifs in der Gemeinde Markt Oberstdorf versto\u00dfen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen gro\u00dfen Spielraum, solange diese nur prinzipiell dazu geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen.<\/p>\n<p>2. Dies ist bei der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Markt Oberstdorf und der Stadt Sonthofen nicht der Fall. Der Erste Senat hat in seinem Grundsteuerurteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken auf Grundlage der Wertverh\u00e4ltnisse von 1964 f\u00fcr gleichheitswidrig erachtet. Ver\u00e4nderte Ausstattungsstandards von Geb\u00e4uden, m\u00f6gliche Ver\u00e4nderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Grundst\u00fccken und mietrechtliche Bindungen werden bei einem derart lange zur\u00fcckliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt nicht ber\u00fccksichtigt, so dass es inzwischen zu Verzerrungen bei den Grundst\u00fccksbewertungen gekommen ist, die nicht mehr vor dem Gleichheitsrecht gerechtfertigt sind. Diese Wertverzerrungen k\u00f6nnen nicht durch eine Hochrechnung der auf dieser Grundlage bestimmten fiktiven Jahresrohmiete mit dem Verbraucherpreisindex ausgeglichen werden, da die Steigerungsrate f\u00fcr alle Wohnungen im Gemeindegebiet die gleiche ist, so dass eine Hochrechnung mit diesem Faktor die Wertverzerrungen gerade nicht ausgleichen kann.<\/p>\n<p>3. Die Art der Staffelung des Steuertarifs in der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Markt Oberstdorf verst\u00f6\u00dft zudem gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in seiner Auspr\u00e4gung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Jeder B\u00fcrger muss nach Ma\u00dfgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit mit Steuern belastet werden, wobei Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern sind. Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgr\u00f6\u00dfe der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsf\u00e4higkeit der Wohnungsinhaber wider. Der weit \u00fcberwiegend degressiv ausgestaltete Steuertarif der Gemeinde Markt Oberstdorf belastet solcherma\u00dfen weniger leistungsf\u00e4hige Steuerschuldner prozentual h\u00f6her als leistungsf\u00e4higere. Eine Ungleichbehandlung folgt zum einen aus den durch die typisierenden Stufen bewirkten Differenzen in der Steuerbelastung. Bei einem Vergleich der mittleren Steuers\u00e4tze in den Steuerstufen ist eine Ungleichbehandlung weniger leistungsf\u00e4higer gegen\u00fcber leistungsf\u00e4higeren Steuerschuldnern feststellbar, weil erstere bezogen auf den j\u00e4hrlichen Mietaufwand \u00fcberwiegend einen h\u00f6heren Steuersatz zu zahlen haben. Diese Ungleichbehandlung wird zudem verst\u00e4rkt durch den degressiven Steuertarif einerseits und die andererseits durch die Stufenbildung hervorgerufenen Effekte. Die hervorgerufenen Ungleichbehandlungen sind nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch Zwecke der Verwaltungsvereinfachung.<\/p>\n<p>II. Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrer auch gegen die Erm\u00e4chtigungsgrundlage im Bayerischen Kommunalabgabengesetz zum Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unbegr\u00fcndet und wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die L\u00e4nder sind grunds\u00e4tzlich befugt, Zweitwohnungsteuern als Form der \u00f6rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer zu erheben und die Gesetzgebungskompetenz dazu in dem ihnen selbst einger\u00e4umten Umfang auf die Gemeinden zu \u00fcbertragen. Die im bayerischen Kommunalabgabengesetz normierte Befreiung von Geringverdienern von der Zweitwohnungsteuer \u00e4ndert an dem Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandssteuer nichts, da nur eine geringe Anzahl von potentiell Steuerpflichtigen ausgenommen wird und die Befreiung daher nicht typpr\u00e4gend ist. Die damit verbundene Ungleichbehandlung von einkommenschw\u00e4cheren gegen\u00fcber einkommenst\u00e4rkerenZweitwohnungsinhabern ist zudem gerechtfertigt und ist insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da sie von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt ist und der Abmilderung sozialer H\u00e4rten dient.<\/p>\n<p>III. Die gemeindlichen Satzungen bleiben bis zum 31. M\u00e4rz 2020 \u00fcbergangsweise anwendbar.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 24.10.2019 zum Beschluss 1 BvR 807\/12, 1 BvR 2917\/13 vom 18.07.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 24. Oktober 2019 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen wenden. 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