{"id":55421,"date":"2019-11-09T16:13:15","date_gmt":"2019-11-09T14:13:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55421"},"modified":"2019-11-09T16:13:15","modified_gmt":"2019-11-09T14:13:15","slug":"befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-wegen-eines-besonderen-haertefalls","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-wegen-eines-besonderen-haertefalls\/","title":{"rendered":"Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen H\u00e4rtefalls"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsf\u00f6rderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erh\u00e4lt, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen H\u00e4rtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verf\u00fcgung steht, das in seiner H\u00f6he mit demjenigen Einkommen der Empf\u00e4nger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Verm\u00f6gen vorhanden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer Wohnung und damit grunds\u00e4tzlich zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Sie absolvierte im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium ein Zweitstudium, f\u00fcr das sie mangels F\u00f6rderungsf\u00e4higkeit keine Leistungen nach dem Bundessausbildungsf\u00f6rderungsgesetz und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt. Sie lebte von Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr 337 Euro f\u00fcr ihren Lebensunterhalt zur Verf\u00fcgung. Sie beantragte daher eine Befreiung von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags. Den Antrag lehnte der Beklagte ab und setzte mit gesondertem Bescheid r\u00fcckst\u00e4ndige Rundfunkbeitr\u00e4ge fest. Die hiergegen gerichteten Widerspr\u00fcche sowie die anschlie\u00dfend gegen die Beitragsfestsetzung und auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage blieben in den Vorinstanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile teilweise ge\u00e4ndert und die \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Befreiung der Kl\u00e4gerin von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtet. Die Festsetzung r\u00fcckst\u00e4ndiger Rundfunkbeitr\u00e4ge ist rechtm\u00e4\u00dfig, weil die Kl\u00e4gerin zum damaligen Zeitpunkt als Beitragsschuldnerin noch nicht von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags f\u00fcr den Zeitraum der Beitragsfestsetzung befreit gewesen ist. Gleichzeitig hat ihre Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Erfolg. Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt zwar keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz oder eine andere Sozialleistung, die nach den Katalogtatbest\u00e4nden des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einer Befreiung f\u00fchren. Eine erweiternde Anwendung dieser Katalogtatbest\u00e4nde auf Empf\u00e4nger von Wohngeldleistungen und Absolventen von nicht f\u00f6rderungsf\u00e4higen Zweitstudieng\u00e4ngen scheidet aus, weil die Landesgesetzgeber bewusst und insoweit abschlie\u00dfend die Befreiung an die bundesgesetzlichen Regelungen der im Katalog genannten Sozialleistungen zur Vereinfachung gekn\u00fcpft haben. Jedoch sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierneben auch eine Befreiung in besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen vor. Der Begriff des besonderen H\u00e4rtefalls erfasst vor allem diejenigen F\u00e4lle, in denen der Beitragsschuldner eine mit den Empf\u00e4ngern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bed\u00fcrftigkeit nachweisen kann. Hierzu z\u00e4hlen einkommensschwache Beitragsschuldner wie die Kl\u00e4gerin, die nach Abzug ihrer Wohnkosten weniger Einkommen zur Verf\u00fcgung haben als ein Bezieher von derartigen Leistungen, und kein verwertbares Verm\u00f6gen haben. Gr\u00fcnde der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen es nicht, einkommensschwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Regels\u00e4tzen liegen und dieses zur Deckung ihres Lebensbedarfs ben\u00f6tigen, eine Befreiung zu versagen, w\u00e4hrend die Empf\u00e4nger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen. Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten m\u00fcssen in solchen F\u00e4llen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bed\u00fcrftigkeit pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Erfasst die zu erteilende Befreiung r\u00fcckwirkend einen Zeitraum, f\u00fcr den die \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits r\u00fcckst\u00e4ndige Rundfunkbeitr\u00e4ge festgesetzt hat, ist diese verpflichtet, den Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 01.11.2019 zum Urteil 6 C 10.18 vom 30.10.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsf\u00f6rderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erh\u00e4lt, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen H\u00e4rtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verf\u00fcgung steht, das in seiner H\u00f6he mit demjenigen Einkommen der Empf\u00e4nger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-wegen-eines-besonderen-haertefalls\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen H\u00e4rtefalls<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-55421","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55421","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=55421"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55421\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=55421"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=55421"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=55421"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}