{"id":55423,"date":"2019-11-09T16:14:15","date_gmt":"2019-11-09T14:14:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55423"},"modified":"2019-11-09T16:14:15","modified_gmt":"2019-11-09T14:14:15","slug":"arbeitslosengeld-ii-sanktionen-teilweise-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslosengeld-ii-sanktionen-teilweise-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Arbeitslosengeld II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig.<\/span><\/article>\n<article><\/article>\n<article>Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gew\u00e4hren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern k\u00f6nnen. Er kann erwerbsf\u00e4higen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur \u00dcberwindung der eigenen Bed\u00fcrftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vor\u00fcbergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden au\u00dferordentlichen Belastung gelten hierf\u00fcr allerdings strenge Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit; der sonst weite Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschr\u00e4nkt. Je l\u00e4nger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einsch\u00e4tzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen st\u00fctzen. Auch muss es den Betroffenen m\u00f6glich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen daf\u00fcr zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 05. November 2019 verk\u00fcndetem Urteil zwar die H\u00f6he einer Leistungsminderung von 30 % des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die H\u00f6he von 30 % des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs \u00fcbersteigt oder gar zu einem vollst\u00e4ndigen Wegfall der Leistungen f\u00fchrt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall au\u00dfergew\u00f6hnlicher H\u00e4rten zwingend zu mindern ist und soweit f\u00fcr alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Ma\u00dfgaben bis zu einer Neuregelung f\u00fcr weiter anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>1. Nach \u00a7 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsf\u00e4hige Empf\u00e4nger von Arbeitslosengeld II, die keinen wichtigen Grund f\u00fcr ihr Verhalten darlegen und nachweisen, ihre Pflichten, wenn sie sich trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht an die Eingliederungsvereinbarung halten, wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gef\u00f6rdertes Arbeitsverh\u00e4ltnis aufzunehmen, fortzuf\u00fchren oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern oder wenn sie eine zumutbare Ma\u00dfnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass f\u00fcr den Abbruch gegeben haben. Rechtsfolge dieser Pflichtverletzungen ist nach \u00a7 31a SGB II die Minderung des Arbeitslosengeldes II in einer ersten Stufe um 30 % des f\u00fcr die erwerbsf\u00e4hige leistungsberechtigte Person ma\u00dfgebenden Regelbedarfs. Bei der zweiten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf um 60 %. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entf\u00e4llt das Arbeitslosengeld II vollst\u00e4ndig. Die Dauer der Minderung betr\u00e4gt nach \u00a7 31b SGB II drei Monate.<\/p>\n<p>2. Das zust\u00e4ndige Jobcenter verh\u00e4ngte gegen den Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens zun\u00e4chst eine Sanktion der Minderung des ma\u00dfgeblichen Regelbedarfes in H\u00f6he von 30 %, nachdem dieser als ausgebildeter Lagerist gegen\u00fcber einem ihm durch das Jobcenter vermittelten Arbeitgeber ge\u00e4u\u00dfert hatte, kein Interesse an der angebotenen T\u00e4tigkeit im Lager zu haben, sondern sich f\u00fcr den Verkaufsbereich bewerben zu wollen. Nachdem der Kl\u00e4ger einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein f\u00fcr eine praktische Erprobung im Verkaufsbereich nicht eingel\u00f6st hatte, minderte das Jobcenter den Regelbedarf um 60 %. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage vor dem Sozialgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und legte im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Regelungen in \u00a7 31a in Verbindung mit \u00a7 31 und \u00a7 31b SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar seien.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h3>\n<p>I. Die zentralen Anforderungen f\u00fcr die Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber verf\u00fcgt bei den Regeln zur Sicherung des menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums \u00fcber einen Gestaltungsspielraum.<\/p>\n<p>Die eigenst\u00e4ndige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung daf\u00fcr, dass ihm Menschenw\u00fcrde zukommt; die Voraussetzungen f\u00fcr ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenw\u00fcrdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gew\u00e4hren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern k\u00f6nnen. Damit gestaltet der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aus.<\/p>\n<p>Der Nachranggrundsatz kann nicht nur eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verf\u00fcgbarer Mittel aus Einkommen, Verm\u00f6gen oder Zuwendungen Dritter enthalten. Das Grundgesetz steht auch der gesetzgeberischen Entscheidung nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der \u00dcberwindung ihrer Hilfebed\u00fcrftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bed\u00fcrftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. Solche Mitwirkungspflichten beschr\u00e4nken allerdings die Handlungsfreiheit der Betroffenen und m\u00fcssen sich daher verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Verfolgt der Gesetzgeber mit Mitwirkungspflichten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebed\u00fcrftigkeit insbesondere durch Erwerbsarbeit vermeiden oder \u00fcberwinden, m\u00fcssen sie daf\u00fcr auch geeignet, erforderlich und zumutbar sein.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber darf verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Mitwirkungspflichten auch durchsetzbar ausgestalten. Er kann f\u00fcr den Fall, dass Menschen eine ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erf\u00fcllen, belastende Sanktionen vorsehen, um so ihre Pflicht zur Mitwirkung an der \u00dcberwindung der eigenen Hilfebed\u00fcrftigkeit durchzusetzen. Solche Regelungen ber\u00fccksichtigen die Eigenverantwortung, da die Betroffenen die Folgen zu tragen haben, die das Gesetz an ihr Handeln kn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Entscheidet sich der Gesetzgeber f\u00fcr die Sanktion der vor\u00fcbergehenden Minderung existenzsichernder Leistungen, fehlen der bed\u00fcrftigen Person allerdings Mittel, die sie ben\u00f6tigt, um die Bedarfe zu decken, die ihr eine menschenw\u00fcrdige Existenz erm\u00f6glichen. Mit dem Grundgesetz kann das dennoch vereinbar sein, wenn diese Sanktion darauf ausgerichtet ist, dass Mitwirkungspflichten erf\u00fcllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bed\u00fcrftigkeit zu vermeiden oder zu \u00fcberwinden. Es gelten jedoch strenge Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Der sonst bestehende weite Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers ist enger, wenn er auf existenzsichernde Leistungen zugreift. Je l\u00e4nger eine solche Sanktionsregelung in Kraft ist, umso tragf\u00e4higerer Erkenntnisse bedarf es, um ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu belegen.<\/p>\n<p>Bei der Ausgestaltung der Sanktionen sind zudem weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich ber\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>II.1. Die Regelungen staatlicher Sozialleistungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie erwerbsf\u00e4hige Erwachsene zu einer zumutbaren Mitwirkung verpflichten, um ihre Hilfebed\u00fcrftigkeit zu \u00fcberwinden oder zu verhindern.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber verfolgt mit den in \u00a7 31 Abs. 1 SGB II geregelten Mitwirkungspflichten legitime Ziele, denn sie sollen Menschen wieder in Arbeit bringen. Diese Pflichten sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die erw\u00e4hnten Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber \u00fcberschreitet auch nicht seinen Einsch\u00e4tzungsspielraum zur Erforderlichkeit, denn es ist nicht evident, dass weniger belastende Mitwirkungshandlungen oder positive Anreize dasselbe bewirken k\u00f6nnten. Die Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten ist auch zumutbar. Der Gesetzgeber muss hier \u2013 anders als im Recht der Arbeitsf\u00f6rderung &#8211; keinen Berufsschutz normieren, denn das Recht der Sozialversicherung und das Grundsicherungsrecht unterscheiden sich strukturell. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass hier andere als bislang ausge\u00fcbte und auch geringerwertige T\u00e4tigkeiten zumutbar sind. Dar\u00fcber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine der in \u00a7 31 Abs. 1 SGB II benannten Mitwirkungspflichten gegen das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 GG) versto\u00dfen w\u00fcrde. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Mitwirkungspflicht eine Erwerbst\u00e4tigkeit betrifft, die nicht dem eigenen Berufswunsch entspricht. In den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen, die auch f\u00fcr die Mitwirkungspflichten gelten, ist auch der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, legitime Pflichten mit Sanktionen durchzusetzen, ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, denn damit verfolgt er ein legitimes Ziel. Die hier zu \u00fcberpr\u00fcfenden gesetzlichen Regelungen gen\u00fcgen allerdings dem in diesem Bereich geltenden strengen Ma\u00dfstab der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht.<\/p>\n<p>a) Die in \u00a7 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte H\u00f6he einer Leistungsminderung von 30 % des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs ist nach den derzeitigen Erkenntnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist schon die Belastungswirkung dieser Sanktion au\u00dferordentlich und die Anforderungen an ihre Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind entsprechend hoch. Doch kann sich der Gesetzgeber auf plausible Annahmen st\u00fctzen, wonach eine solche Minderung der Grundsicherungsleistungen auch aufgrund einer abschreckenden Wirkung dazu beitr\u00e4gt, die Mitwirkung zu erreichen, und er kann davon ausgehen, dass mildere Mittel nicht ebenso effektiv w\u00e4ren. Zumutbar ist eine Leistungsminderung in H\u00f6he von 30 % des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs jedoch nur, wenn in einem Fall au\u00dfergew\u00f6hnlicher H\u00e4rte von der Sanktion abgesehen werden kann und wenn die Minderung nicht unabh\u00e4ngig von der Mitwirkung der Betroffenen starr drei Monate andauert.<\/p>\n<p>aa) Der in \u00a7 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsminderung in H\u00f6he von 30 % des Regelbedarfs ist im Ergebnis eine generelle Eignung zur Erreichung ihres Zieles, durch Mitwirkung die Hilfebed\u00fcrftigkeit zu \u00fcberwinden, nicht abzusprechen. Der gesetzgeberische Einsch\u00e4tzungsspielraum ist zwar begrenzt, weil das grundrechtlich gesch\u00fctzte Existenzminimum ber\u00fchrt ist. Doch gen\u00fcgt die Annahme, die Sanktion trage zur Erreichung ihrer Ziele bei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber jedenfalls von einer abschreckenden ex ante-Wirkung dieser Leistungsminderung ausgehen kann. Zudem hat er Vorkehrungen getroffen, die den Zusammenhang zwischen der Mitwirkungspflicht zwecks eigenst\u00e4ndiger Existenzsicherung und der Leistungsminderung zu deren Durchsetzung st\u00e4rken.<\/p>\n<p>Auch die Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers, dass eine solche Sanktion zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten erforderlich ist, h\u00e4lt sich noch in seinem Einsch\u00e4tzungsspielraum. Die gesetzgeberische Annahme, dass mildere, aber gleich wirksame Mittel nicht zur Verf\u00fcgung stehen, ist hinreichend tragf\u00e4hig. Es erscheint jedenfalls plausibel, dass eine sp\u00fcrbar belastende Reaktion die Betroffenen dazu motivieren kann, ihren Pflichten nachzukommen, und eine geringere Sanktion oder positive Anreize keine generell gleicherma\u00dfen wirksame Alternative darstellen.<\/p>\n<p>Die Regelung verletzt insgesamt auch nicht die hier strengen Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne.<\/p>\n<p>bb) Hingegen gen\u00fcgt die weitere Ausgestaltung dieser Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe in \u00a7 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung ohne weitere Pr\u00fcfung immer zwingend zu mindern, ist jedenfalls unzumutbar. Der Gesetzgeber stellt derzeit nicht sicher, dass Minderungen unterbleiben k\u00f6nnen, wenn sie au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rten bewirken, insbesondere, weil sie in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheinen. Er muss solchen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, in denen es Menschen zwar an sich m\u00f6glich ist, eine Mitwirkungspflicht zu erf\u00fcllen, die Sanktion aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umst\u00e4nde unzumutbar erscheint.<\/p>\n<p>cc) Nach der hier vorzunehmenden Gesamtabw\u00e4gung ist es auch unzumutbar, dass die Sanktion der Minderung des Regelbedarfs nach \u00a7 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II unabh\u00e4ngig von der Mitwirkung, auf die sie zielt, immer erst nach drei Monaten endet. Der starr andauernde Leistungsentzug \u00fcberschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Da der Gesetzgeber an die Eigenverantwortung der Betroffenen ankn\u00fcpfen muss, wenn er existenzsichernde Leistungen suspendiert, weil zumutbare Mitwirkung verweigert wird, ist dies nur zumutbar, wenn eine solche Sanktion grunds\u00e4tzlich endet, sobald die Mitwirkung erfolgt. Die Bed\u00fcrftigen m\u00fcssen selbst die Voraussetzungen daf\u00fcr schaffen k\u00f6nnen, die Leistung tats\u00e4chlich wieder zu erhalten. Ist die Mitwirkung nicht mehr m\u00f6glich, erkl\u00e4ren sie aber ihre Bereitschaft dazu ernsthaft und nachhaltig, muss die Leistung jedenfalls in zumutbarer Zeit wieder gew\u00e4hrt werden. Auch hier ist der sonst weite Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers begrenzt, weil die vor\u00fcbergehende Minderung existenzsichernder Leistungen im durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich harte Belastungen schafft, ohne dass sich die existenziellen Bedarfe der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt ver\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach \u00a7 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung der Leistungen des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs in einer H\u00f6he von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabw\u00e4gung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse \u00fcber die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser H\u00f6he verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die Mitwirkungspflicht tats\u00e4chlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der H\u00f6he von 60 % des Regelbedarfs unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gew\u00e4hrleistete Existenzminimum hinein.<\/p>\n<p>aa) Der Gesetzgeber hat zwar Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Menschen durch eine Sanktion die Grundlagen daf\u00fcr verlieren, \u00fcberhaupt wieder in Arbeit zu kommen. Sie beseitigen aber die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Gesetzgeber kann sich bei der Minderung um 60 % des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs nicht auf tragf\u00e4hige Erkenntnisse dazu st\u00fctzen, dass die erw\u00fcnschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser H\u00f6he tats\u00e4chlich erzielt und negative Effekte vermieden werden. Die Wirksamkeit dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht. Wenn sich die Eignung tragf\u00e4hig belegen l\u00e4sst, Betroffene zur Mitwirkung an der \u00dcberwindung der Hilfebed\u00fcrftigkeit durch Erwerbsarbeit zu veranlassen, mag der Gesetzgeber ausnahmsweise auch eine besonders harte Sanktion vorsehen. Die allgemeine Annahme, diese Leistungsminderung erreiche ihre Zwecke, gen\u00fcgt aber angesichts der gravierenden Belastung der Betroffenen daf\u00fcr nicht. Es ist im \u00dcbrigen auch zweifelhaft, dass einer wiederholten Pflichtverletzung nicht durch mildere Mittel hinreichend effektiv entgegengewirkt werden k\u00f6nnte, wie durch eine zweite Sanktion in geringerer H\u00f6he oder l\u00e4ngerer Dauer.<\/p>\n<p>Die Zweifel an der Eignung dieser Leistungsminderung in H\u00f6he von 60 % des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs beseitigt die Regelung zu m\u00f6glichen erg\u00e4nzenden Leistungen in \u00a7 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht, da ihre Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>bb) Im \u00dcbrigen ergeben sich auch bei der Minderung in H\u00f6he von 60 % des Regelbedarfs nach \u00a7 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II die genannten Zweifel daran, dass die Sanktion auch in erkennbar ungeeigneten F\u00e4llen zwingend vorgegeben ist und unabh\u00e4ngig von jeder Mitwirkung starr drei Monate andauern muss.<\/p>\n<p>c) Der vollst\u00e4ndige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach \u00a7 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse mit den verfassungsrechtlichen Ma\u00dfgaben nicht vereinbar. Hier entfallen neben den Geldzahlungen f\u00fcr den ma\u00dfgebenden Regelbedarf hinaus auch die Leistungen f\u00fcr Mehrbedarfe und f\u00fcr Unterkunft und Heizung sowie die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher bestehen bereits Zweifel, ob damit die Grundlagen der Mitwirkungsbereitschaft erhalten bleiben. Es liegen keine tragf\u00e4higen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein v\u00f6lliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet w\u00e4re, das Ziel der Mitwirkung an der \u00dcberwindung der eigenen Hilfebed\u00fcrftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>aa) Auch gegen die Erforderlichkeit dieser Sanktion bestehen erhebliche Bedenken. Der grunds\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier eng, weil die Sanktion eine gravierende Belastung im grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich der menschenw\u00fcrdigen Existenz bewirkt. Er ist \u00fcberschritten, weil in keiner Weise belegt ist, dass ein Wegfall existenzsichernder Leistungen notwendig w\u00e4re, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist offen, ob eine Minderung der Regelbedarfsleistungen in geringerer H\u00f6he, eine Verl\u00e4ngerung des Minderungszeitraumes oder auch eine teilweise Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen und geldwerte Leistungen nicht genauso wirksam oder sogar wirksamer w\u00e4re, weil die negativen Effekte der Totalsanktion unterblieben.<\/p>\n<p>bb) Schon angesichts der Eignungsm\u00e4ngel und der Zweifel an der Erforderlichkeit einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten ergibt sich in der Gesamtabw\u00e4gung, dass der v\u00f6llige Wegfall aller Leistungen auch mit den begrenzten M\u00f6glichkeiten erg\u00e4nzender Leistungen bereits wegen dieser H\u00f6he nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vereinbar ist.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollst\u00e4ndigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erf\u00fcllt werden oder, falls das nicht m\u00f6glich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tats\u00e4chlich vorliegt. Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenw\u00fcrdige Existenz tats\u00e4chlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche tats\u00e4chlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbst\u00e4tigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die M\u00f6glichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der pers\u00f6nlichen Situation vorzubringen, kann ein vollst\u00e4ndiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.<\/p>\n<p>III. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die &#8211; f\u00fcr sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende &#8211; Leistungsminderung in H\u00f6he von 30 % nach \u00a7 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Ma\u00dfgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde. Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollst\u00e4ndigen Leistungsentzug (\u00a7 31a Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer Neuregelung mit der Ma\u00dfgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht \u00fcber 30 % des ma\u00dfgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde. \u00a7 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis zu einer Neuregelung mit der Einschr\u00e4nkung anzuwenden, dass die Beh\u00f6rde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erf\u00fcllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erkl\u00e4ren, ihren Pflichten nachzukommen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Urteil 1 BvL 7\/16 vom 05.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig. 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