{"id":55433,"date":"2019-11-09T16:21:00","date_gmt":"2019-11-09T14:21:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55433"},"modified":"2019-11-09T16:21:00","modified_gmt":"2019-11-09T14:21:00","slug":"bfh-keine-gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-bei-der-ueberlassung-von-hotelzimmern-an-reiseveranstalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-bei-der-ueberlassung-von-hotelzimmern-an-reiseveranstalter\/","title":{"rendered":"BFH: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der \u00dcberlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers f\u00fcr die \u00dcberlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil III R 22\/16 vom 25.07.2019 zu \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes entschieden. Nach diesen Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder K\u00f6rperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter dem Anlageverm\u00f6gen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist in der Rechtsform einer GmbH als Reiseveranstalterin t\u00e4tig und organisiert Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen Leistungstr\u00e4gern im Inland und im europ\u00e4ischen Ausland Vertr\u00e4ge \u00fcber typische Reisevorleistungen, insbesondere \u00dcbernachtungen, Personenbef\u00f6rderungen, Verpflegungen, Betreuungen und Aktivit\u00e4ten im Zielgebiet. Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 nahm die Kl\u00e4gerin zwar Hinzurechnungen f\u00fcr von ihr geleistete Miet- und Pachtzinsen vor, jedoch nur hinsichtlich der von ihr angemieteten Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume. Die an die Hoteliers gezahlten Entgelte blieben bei den Hinzurechnungen unber\u00fccksichtigt. Das Finanzamt war nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung dagegen der Auffassung, dass nicht insgesamt eine Hotelleistung \u201eeingekauft&#8220; werde, sondern ein Teil des an die Hoteliers bezahlten Entgeltes auf die \u201eAnmietung&#8220; von Hotelzimmern entfalle. Entsprechend erh\u00f6hte es den gewerblichen Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil dieser Mietzinsen. Das Finanzgericht (FG) entschied zun\u00e4chst im Rahmen eines Zwischenurteils \u00fcber verschiedene Rechtsfragen. Dabei gelangte es u. a. zu dem Ergebnis, dass in den von der Kl\u00e4gerin an die Hoteliers gezahlten Entgelten Mietzinsen enthalten seien und der betreffende Anteil bei der Hinzurechnung zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>Dagegen sah der BFH die Revision der Kl\u00e4gerin als begr\u00fcndet an. Die Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsg\u00fcter bei fiktiver Betrachtung Anlageverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen w\u00e4ren, wenn sie in seinem Eigentum st\u00fcnden. Letzteres verneinte der BFH, da bei einer nur kurzfristigen \u00dcberlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigent\u00fcmerstellung der Kl\u00e4gerin zu unterstellen sei. F\u00fcr die Zuordnung von Wirtschaftsg\u00fctern zum Anlage- oder dem Umlaufverm\u00f6gen sei der konkrete Gesch\u00e4ftsgegenstand des Unternehmens zu ber\u00fccksichtigen und &#8211; soweit wie m\u00f6glich &#8211; auf die betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen abzustellen.<\/p>\n<p>Insofern sei entscheidend, dass das Gesch\u00e4ftsmodell eines Reiseveranstalters wie der Kl\u00e4gerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fcter erfordere. Vielmehr diene die nur zeitlich begrenzte Nutzung der Wirtschaftsg\u00fcter dem Bed\u00fcrfnis des Reiseveranstalters, sich st\u00e4ndig an dem Wandel unterliegende Markterfordernisse (wie z. B. ver\u00e4nderte Kundenw\u00fcnsche oder ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse am Zielort der Reise) anpassen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da das FG bislang nur durch Zwischenurteil \u00fcber Einzelfragen entschieden hatte, ging die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 72\/19 vom 07.11.2019 zum Urteil III R 22\/16 vom 25.07.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers f\u00fcr die \u00dcberlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil III R 22\/16 vom 25.07.2019 zu \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes entschieden. Nach diesen Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-bei-der-ueberlassung-von-hotelzimmern-an-reiseveranstalter\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der \u00dcberlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-55433","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55433","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=55433"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/55433\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=55433"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=55433"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=55433"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}