{"id":55435,"date":"2019-11-09T16:23:49","date_gmt":"2019-11-09T14:23:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55435"},"modified":"2019-11-09T16:23:49","modified_gmt":"2019-11-09T14:23:49","slug":"verkuerzte-restschuldbefreiung-auch-fuer-ueberschuldete-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verkuerzte-restschuldbefreiung-auch-fuer-ueberschuldete-verbraucher\/","title":{"rendered":"Verk\u00fcrzte Restschuldbefreiung auch f\u00fcr \u00fcberschuldete Verbraucher"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht plant z\u00fcgige Umsetzung europ\u00e4ischer Vorgaben zum Entschuldungsrecht.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">Zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2019 erkl\u00e4rt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:<\/p>\n<p><i>\u201eIm Zuge der Umsetzung der europ\u00e4ischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie plane ich, die regul\u00e4re Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verk\u00fcrzen. F\u00fcr unternehmerisch t\u00e4tige Personen schreibt dies die Richtlinie ausdr\u00fccklich vor. Ich setze mich daf\u00fcr ein, dass das gleiche auch f\u00fcr Verbraucherinnen und Verbraucher gilt. Auch weiterhin werden sich alle Schuldnerinnen und Schuldner die Restschuldbefreiung dadurch verdienen m\u00fcssen, dass sie ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen. Um einen abrupten \u00dcbergang von der sechsj\u00e4hrigen zur dreij\u00e4hrigen Entschuldungsfrist zu verhindern, plane ich eine \u00dcbergangsregelung, bei der die Fristen nach und nach verk\u00fcrzt werden.&#8220;<\/i><\/p>\n<h3>Zum Hintergrund<\/h3>\n<p>Die Richtlinie (EU) 2019\/1023 vom 20. Juni 2019 \u00fcber Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass unternehmerisch t\u00e4tige Personen Zugang zu einem Verfahren haben m\u00fcssen, das es ihnen erm\u00f6glicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen; die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>Den Anforderungen der Richtlinie gen\u00fcgt das geltende Recht nicht. Zwar k\u00f6nnen Schuldnerinnen und Schuldner bereits heute eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen. Allerdings setzt dies voraus, dass bis dahin nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35 Prozent der Insolvenzforderungen gedeckt werden. Eine vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz durchgef\u00fchrte Evaluation dieser Regelung im Jahr 2018 hat gezeigt, dass dieses Mindestbefriedigungserfordernis von weniger als 2 Prozent der Schuldnerinnen und Schuldner erf\u00fcllt werden kann. Zudem ist es mit der Richtlinie unvereinbar. K\u00fcnftig soll daher eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch dann m\u00f6glich sein, wenn es nicht gelingt, die bisherige Mindestbefriedigungsquote zu erzielen. Ebenso wenig soll es erforderlich sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. In den F\u00e4llen der Verfahrenskostenstundung soll der Schuldner oder die Schuldnerin aber weiterhin einer vierj\u00e4hrigen Nachhaftung unterliegen.<\/p>\n<p>Auch weiterhin m\u00fcssen Schuldnerinnen und Schuldner den bestehenden Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dazu geh\u00f6ren umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen oder sich um eine solche bem\u00fchen.<\/p>\n<p>Das deutsche Restschuldbefreiungsrecht hat seit seiner Einf\u00fchrung vor \u00fcber 20 Jahren bewusst nicht danach unterschieden, ob der Schuldner oder die Schuldnerin einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit nachgeht oder nicht. Die Richtlinie gibt keinen Anlass, daran etwas zu \u00e4ndern &#8211; zumal sie die Mitgliedstaaten ausdr\u00fccklich dazu einl\u00e4dt, auch f\u00fcr Verbraucherinnen und Verbrauchern dieselbe dreij\u00e4hrige Entschuldungsfrist vorzusehen.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung des Restschuldbefreiungsverfahrens im Jahr 1999 und s\u00e4mtliche nachfolgende Erleichterungen des Zugangs zur Restschuldbefreiung waren stets von der Sorge begleitet, dass die Insolvenz f\u00fcr Schuldnerinnen und Schuldner ihren Schrecken verlieren k\u00f6nnte und dass deshalb Anreize zu einer sorglosen oder gar missbr\u00e4uchlichen \u00dcberschuldung gesetzt werden k\u00f6nnten. Bewahrheitet haben sich derartige Bef\u00fcrchtungen nicht. Nach den meisten Studien z\u00e4hlen unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu den Hauptursachen von \u00dcberschuldungen, die sich \u00fcber die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht steuern lassen. Selbst dort, wo die \u00dcberschuldung im Einzelfall auf objektiv vermeidbares Verhalten zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, schr\u00e4nken nicht selten wirtschaftliche und psychosoziale Belastungen die F\u00e4higkeit der Betroffenen zu einer geordneten finanziellen Planung ein. Da diese F\u00e4lle weit \u00fcberwiegend masse- und einkommenslos sind, haben auch die Gl\u00e4ubigerinnen und Gl\u00e4ubiger regelm\u00e4\u00dfig nichts von einem l\u00e4ngeren Verfahren.<\/p>\n<p>Um einen geordneten \u00dcbergang vom geltenden Recht zum k\u00fcnftigen Recht sicherzustellen, insbesondere um zu verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts systematisch dazu \u00fcbergehen, die Einleitung des Verfahrens zu verz\u00f6gern, um sich in den Genuss einer substantiell k\u00fcrzeren Frist zu bringen, soll die dreij\u00e4hrige Frist allm\u00e4hlich und kontinuierlich eingef\u00fchrt werden. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus, infolge dessen die Kapazit\u00e4ten von Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterb\u00fcros zun\u00e4chst \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unterbelastet bleiben, um sich dann mit Inkrafttreten der Neuregelung in einer schwer bew\u00e4ltigbaren Verfahrensschwemme aufzul\u00f6sen. Auch werden Ungerechtigkeiten vermieden, die entst\u00fcnden, wenn die Frist von heute auf morgen verk\u00fcrzt werden w\u00fcrde. Zu diesem Zweck soll die dreij\u00e4hrige Frist allm\u00e4hlich eingef\u00fchrt werden. N\u00e4here Details hierzu finden sich im zugeh\u00f6rigen Informationsblatt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 07.11.2019<\/div>\n<div class=\"clearfix\"><a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Restschuldbefreiung.pdf\">Infos Restschuldbefreiung<\/a><\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht plant z\u00fcgige Umsetzung europ\u00e4ischer Vorgaben zum Entschuldungsrecht. 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