{"id":55450,"date":"2019-11-09T16:29:01","date_gmt":"2019-11-09T14:29:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55450"},"modified":"2019-11-09T16:29:01","modified_gmt":"2019-11-09T14:29:01","slug":"abruf-der-lohnsteuerabzugsmerkmale-im-elstam-verfahren-fuer-gemaess-%c2%a7-1-abs-4-estg-beschraenkt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer-ab-dem-1-januar-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abruf-der-lohnsteuerabzugsmerkmale-im-elstam-verfahren-fuer-gemaess-%c2%a7-1-abs-4-estg-beschraenkt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer-ab-dem-1-januar-2020\/","title":{"rendered":"Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren f\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 EStG beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren f\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 EStG beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes:<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. Januar 2020<\/h3>\n<p>Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren f\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 EStG beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMFSchreibens vom 8. November 2018 (a. a. O.) im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anderslautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit \u00fcberholt.<\/p>\n<h3>2. Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf<\/h3>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach \u00a7 39 Abs. 3 Satz 1 EStG &#8211; in der durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgesehenen Fassung (BR-Drs. 356\/19) &#8211; beim Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Arbeitgebers (\u00a7 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach \u00a7 80 Abs. 1 AO bevollm\u00e4chtigt hat. Wurde dem beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.<\/p>\n<p>Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem Formularserver des Bundes (\u00a0<a class=\"extern \" title=\"http:\/\/www.formulare-bfinv.de\" href=\"http:\/\/www.formulare-bfinv.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.formulare-bfinv.de<\/a>\u00a0) zum Abruf bereitgestellt.<\/p>\n<h3>3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des \u00a7 39a EStG<\/h3>\n<p>Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht f\u00fcr F\u00e4lle, in denen f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des \u00a7 39a EStG ber\u00fccksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen F\u00e4llen und auch f\u00fcr Arbeitnehmer, die nach \u00a7 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Arbeitgebers (\u00a7 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn f\u00fcr diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gr\u00fcnden (z. B. fr\u00fcherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverz\u00fcglich vorzulegen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber eines beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Wurde dem Arbeitgeber vom beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese f\u00fcr den vermerkten G\u00fcltigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.<\/p>\n<h3>4. \u00dcbergangsregelung f\u00fcr vereinfachte Antragsverfahren<\/h3>\n<p>Haben das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Einzelf\u00e4lle (z. B. beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbescheinigungen f\u00fcr den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, f\u00fcr die in den Listen aufgef\u00fchrten Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2019 hieran festzuhalten.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass in diesen F\u00e4llen der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgef\u00fchrt werden darf, kann f\u00fcr diese Arbeitnehmer die Vergabe der Identifikationsnummer listenm\u00e4\u00dfig beantragt werden, wenn die Bestimmungen zum Datenschutz, wie sie der bundeseinheitliche Vordruck vorsieht, entsprechend eingehalten werden. Die \u00dcbergangsregelung ist l\u00e4ngstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren anzuwenden.<\/p>\n<h3>5. Anwendungszeitpunkt<\/h3>\n<p>Dieses Schreiben ist ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2363 \/ 19 \/ 10007 :001 vom 07.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren f\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 EStG beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes: 1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. 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