{"id":555,"date":"2012-04-30T10:30:06","date_gmt":"2012-04-30T08:30:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=555"},"modified":"2012-09-20T07:13:09","modified_gmt":"2012-09-20T05:13:09","slug":"nur-halftiger-betriebsausgabenabzug-im-rahmen-einer-betriebsaufspaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nur-halftiger-betriebsausgabenabzug-im-rahmen-einer-betriebsaufspaltung\/","title":{"rendered":"(Nur) H\u00e4lftiger Betriebsausgabenabzug im Rahmen einer Betriebsaufspaltung"},"content":{"rendered":"<p><strong>(Nur) H\u00e4lftiger Betriebsausgabenabzug im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberl\u00e4sst eine Besitzgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. Grundbesitz) an eine Betriebsgesellschaft und verf\u00fcgen die an den beiden Gesellschaften beteiligten Personen \u00fcber einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen, liegt regelm\u00e4\u00dfig eine Betriebsaufspaltung vor. Verzichtet nun die Besitzgesellschaft auf ihre Pachteinnahmen gegen\u00fcber der Betriebsgesellschaft, stellt sich die Frage, wie die in Zusammenhang mit dem verpachteten Betriebsverm\u00f6gen stehenden Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind. Hier\u00fcber hatte nunmehr das Finanzgericht M\u00fcnster zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der inzwischen verstorbene Ehemann der Kl\u00e4gerin verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlageverm\u00f6gen an eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er war. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH verzichtete er ab 2002 vor\u00fcbergehend auf die Zahlung des Pachtentgelts. Im Fall der Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH sollte die Forderung wieder aufleben. Eine entsprechende Forderung buchte die Besitzgesellschaft indes nicht ein. Nach Auffassung des Finanzamts steht der Verzicht auf die Pachteinnahmen im mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit zuk\u00fcnftigen Gewinnaussch\u00fcttungen der GmbH. Es gelte daher das Halbabzugsverbot des Einkommensteuergesetzes, so dass die mit den verpachteten Gegenst\u00e4nden zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen nur h\u00e4lftig zu ber\u00fccksichtigen seien. Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin den vollen Betriebsausgabenabzug begehrte, ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Richter ist der Verzicht auf die Pachteinnahmen gesellschaftlich veranlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung f\u00fcr eine Gewinnaussch\u00fcttung erh\u00f6ht wird. Eine Ausnahme gelte lediglich f\u00fcr den Fall, dass der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhalte. Dieser Nachweis konnte vorliegend insbesondere deshalb nicht erbracht werden, weil das Besitzunternehmen keine Forderungen in ihren Bilanzen ausgewiesen und damit die Besserungsklausel nicht umgesetzt habe. Ein fremder Dritter h\u00e4tte auch keinen Verzicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher H\u00f6he er sp\u00e4ter mit Nachzahlungen rechnen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil steht in Einklang mit Entscheidungen anderer Finanzgerichte. Es entspricht auch der von der Finanzverwaltung vertretenen und mit Schreiben vom November 2010 ver\u00f6ffentlichten Auffassung. Da die Frage allerdings bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden ist, hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Nur) H\u00e4lftiger Betriebsausgabenabzug im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Kernproblem \u00dcberl\u00e4sst eine Besitzgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. Grundbesitz) an eine Betriebsgesellschaft und verf\u00fcgen die an den beiden Gesellschaften beteiligten Personen \u00fcber einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen, liegt regelm\u00e4\u00dfig eine Betriebsaufspaltung vor. 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