{"id":55592,"date":"2019-11-16T18:22:23","date_gmt":"2019-11-16T16:22:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55592"},"modified":"2019-11-16T18:22:23","modified_gmt":"2019-11-16T16:22:23","slug":"unzureichende-sachverhaltsaufklaerung-als-ermessensfehler-bei-der-ablehnung-einer-stundung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzureichende-sachverhaltsaufklaerung-als-ermessensfehler-bei-der-ablehnung-einer-stundung\/","title":{"rendered":"Unzureichende Sachverhaltsaufkl\u00e4rung als Ermessensfehler bei der Ablehnung einer Stundung"},"content":{"rendered":"<article>Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Beh\u00f6rde den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn entscheidungserhebliche Akten nicht beigezogen und ausgewertet wurden.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin musste aufgrund eines bestandskr\u00e4ftigen Bescheids Kindergeld in H\u00f6he von 3.680 Euro zur\u00fcckzahlen. Unter Darlegung ihrer pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse beantragte sie beim Inkasso-Service der Agentur f\u00fcr Arbeit (Beklagte) die Stundung der Forderung. Die Beklagte bat daraufhin die Familienkasse um konkrete Angaben zur Entstehung der R\u00fcckforderung. Diese \u00fcbersandte den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung und teilte mit, die R\u00fcckforderung sei durch die fehlende Mitwirkung der Kl\u00e4gerin entstanden, die trotz Aufforderung keine Nachweise vorgelegt habe. Auf dieser Tatsachengrundlage lehnte die Beklagte den Stundungsantrag ab. Es l\u00e4ge keine Stundungsw\u00fcrdigkeit vor, da die R\u00fcckforderung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kl\u00e4gerin entstanden sei. Auf die Stundungsbed\u00fcrftigkeit der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse daher nicht weiter eingegangen werden.<\/p>\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden:<\/h3>\n<p>Das Finanzgericht hob die Ablehnungsentscheidung auf und verpflichtete die Beklagte, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die angefochtene Ablehnung der Stundung sei ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.<\/p>\n<p class=\"opening\">Die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ist zwar eingeschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>1. Die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer Stundung (\u00a7 222 Abgabenordnung &#8211; AO -) sei eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht lediglich daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (\u00a7 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p class=\"opening\">umfasst aber auch die Tatsachenfeststellung und Beweisw\u00fcrdigung der Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Das Gericht d\u00fcrfe bzw. m\u00fcsse auch die Tatsachenfeststellung und die Beweisw\u00fcrdigung der Beh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcfen; denn die Rechtsverletzung k\u00f6nne auch in einer unzureichenden Feststellung oder W\u00fcrdigung der bedeutsamen Tatsachen liegen. Eine fehlerfreie Ermessensaus\u00fcbung setze voraus, dass die Beh\u00f6rde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelt habe. Zu einer diesbez\u00fcglich erforderlichen vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sachverhalts geh\u00f6re zumindest die Auswertung des gesamten Akteninhalts, ggf. einschlie\u00dflich beigezogener oder beizuziehender Akten. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung einer Ermessensentscheidung durch das Gericht sei grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung.<\/p>\n<p class=\"opening\">Ein von der Beh\u00f6rde nicht einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelter Sachverhalt kann zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung f\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen habe die Beklagte den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelt. Sie habe die Akten der f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung zust\u00e4ndigen Familienkasse erst im Klageverfahren angefordert. Im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Stundungsantrag und auch sp\u00e4ter bei Erlass der Einspruchsentscheidung sei ihr der Sachverhalt daher nur partiell bekannt gewesen. Die Beklagte h\u00e4tte sich nicht auf die \u00e4u\u00dferst knapp gehaltene Auskunft der Familienkasse verlassen d\u00fcrfen. Sie h\u00e4tte sich vor ihrer Entscheidung anhand der vollst\u00e4ndigen Kindergeldakte aus dem Festsetzungsverfahren selbst ein Bild \u00fcber den genauen Ablauf des Verfahrens machen m\u00fcssen, der zur Aufhebung und R\u00fcckforderung des Kindergeldes gef\u00fchrt habe. In diesem Fall h\u00e4tte die Beklagte feststellen k\u00f6nnen, dass es zumindest zweifelhaft sei, ob in dem Verhalten der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich eine so grobe Pflichtverletzung liege, die zu einer Ablehnung ihrer Stundungsw\u00fcrdigkeit berechtige.<\/p>\n<p>Auch nach einem in K\u00fcrze zur Ver\u00f6ffentlichung anstehenden Urteil des 12. Senats vom 18. September 2019 (Az. 12 K 234\/19) hat das Finanzgericht die Ablehnung einer Stundung als ermessensfehlerhaft angesehen und die Beklagte verpflichtet, hier\u00fcber neu zu entscheiden, weil die Beh\u00f6rde bei ihrer Ermessensentscheidung von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen war.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 5 K 3830\/16 vom 04.06.2019 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Beh\u00f6rde den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einwandfrei und ersch\u00f6pfend ermittelt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn entscheidungserhebliche Akten nicht beigezogen und ausgewertet wurden. Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin musste aufgrund eines bestandskr\u00e4ftigen Bescheids Kindergeld in H\u00f6he von 3.680 Euro zur\u00fcckzahlen. 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