{"id":55596,"date":"2019-11-16T18:24:22","date_gmt":"2019-11-16T16:24:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55596"},"modified":"2019-11-16T18:24:22","modified_gmt":"2019-11-16T16:24:22","slug":"unwirksame-bekanntgabe-an-gemeinsame-anschrift-von-ehegatten-bei-zusammenveranlagung-trotz-beantragter-einzelveranlagung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unwirksame-bekanntgabe-an-gemeinsame-anschrift-von-ehegatten-bei-zusammenveranlagung-trotz-beantragter-einzelveranlagung\/","title":{"rendered":"Unwirksame Bekanntgabe an gemeinsame Anschrift von Ehegatten bei Zusammenveranlagung trotz beantragter Einzelveranlagung"},"content":{"rendered":"<article>Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererkl\u00e4rungen konkludent erkl\u00e4rt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden w\u00fcnschen, kann ein Bescheid nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 7 Satz 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Der seit September 2000 verheiratete Kl\u00e4ger hatte ebenso wie seine Ehefrau f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung die besondere Veranlagung nach \u00a7 26c des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt. Das beklagte Finanzamt (FA) f\u00fchrte aber zun\u00e4chst in einem an beide Ehegatten gerichteten Bescheid eine Zusammenveranlagung durch, in der nur die Eink\u00fcnfte der Ehefrau ber\u00fccksichtigt wurden, was zu einer Erstattung auf ihr Konto in H\u00f6he von gerundet 1.500 Euro f\u00fchrte. Nachdem das FA den Fehler bemerkt hatte, hob es den Zusammenveranlagungsbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit nach \u00a7 129 AO auf. Der Aufhebungsbescheid wurde erneut an beide Ehegatten gerichtet. Die nur von der Ehefrau des Kl\u00e4gers erhobene Klage gegen den Aufhebungsbescheid wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) im Januar 2010 abgewiesen (Az. III R 22\/08). Das FA stellte daraufhin den Erstattungsbetrag von 1.500 Euro gegen\u00fcber beiden Ehegatten f\u00e4llig und erlie\u00df gegen beide einen Zinsbescheid \u00fcber gerundet 700 Euro. Der Erstattungsbetrag und die Zinsen wurden vom Kl\u00e4ger im Juni bzw. Juli 2010 an das FA per Bank\u00fcberweisung bezahlt.<\/p>\n<p>Mehr als f\u00fcnf Jahre sp\u00e4ter, am 23. Dezember 2015, forderte der Kl\u00e4ger vom FA die Erstattung der von ihm insgesamt bezahlten 2.200 Euro. Er sei aufgrund der an beide Ehegatten gerichteten Bescheide davon ausgegangen, als Gesamtschuldner zur Zahlung der gegen\u00fcber der Ehefrau festgesetzten Betr\u00e4ge verpflichtet gewesen zu sein. Das FA habe aber zu Unrecht beide Ehegatten zur Zahlung aufgefordert, obwohl allein seine Ehefrau die Leistung erhalten habe. Das FA lehnte die vom Kl\u00e4ger beantragte Erstattung ab.<\/p>\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden:<\/h3>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt und verpflichtete das FA, zu Gunsten des Kl\u00e4gers Erstattungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 2.200 Euro festzustellen. Der Kl\u00e4ger habe sowohl im Juni 2010 einen Betrag von 1.500 Euro als auch im Juli 2010 einen Betrag von 700 Euro rechtsgrundlos bezahlt (\u00a7 37 Abs. 2 AO).<\/p>\n<p class=\"opening\">Rechtsgrundlose Zahlung wegen unwirksamer Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids<\/p>\n<p>1. Die Zahlung des Betrags von 1.500 Euro beruhe auf der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides, der dem Kl\u00e4ger aber nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Der Aufhebungsbescheid h\u00e4tte nicht an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gerichtet werden d\u00fcrfen. Die Ehegatten h\u00e4tten sich im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer jeweiligen Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Jahr 2000 nicht mit einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Ehegatten mit Wirkung f\u00fcr und gegen den jeweils anderen Ehegatten einverstanden erkl\u00e4rt (\u00a7 122 Abs. 6 AO). Auch eine Bekanntgabe nach \u00a7 122 Abs. 7 AO an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten sei nicht zul\u00e4ssig gewesen. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau h\u00e4tten zwar eine gemeinsame Anschrift gehabt und nicht ausdr\u00fccklich eine Einzelbekanntgabe beantragt. Durch die Abgabe zweier getrennter Steuererkl\u00e4rungen h\u00e4tten sie jedoch zumindest konkludent erkl\u00e4rt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden w\u00fcnschten. Denn bei einer ihrem Antrag entsprechenden Einzelveranlagung w\u00e4re eine Bekanntgabe nach \u00a7 122 Abs. 7 Satz 1 AO von vornherein ausgeschlossen gewesen. Nicht anders verhalte es sich, wenn das Finanzamt gegen den erkl\u00e4rten Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchf\u00fchre.<\/p>\n<p class=\"opening\">Keine Rechtskraftwirkung des BFH-Urteils gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht die durch das Urteil des BFH eingetretene Rechtskraft des Aufhebungsbescheides entgegengehalten werden. Das Urteil sei ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber der Ehefrau ergangen, so dass es auch nur ihr gegen\u00fcber Bindungswirkung entfalte.<\/p>\n<p class=\"opening\">Rechtsgrundlose Zahlung des Erstattungsbetrages wegen Zahlungsverj\u00e4hrung<\/p>\n<p>Selbst wenn man aufgrund der vom FA vorgenommenen Zusammenveranlagung \u00a7 122 Abs. 7 Satz 1 AO f\u00fcr anwendbar hielte und das Vorliegen eines konkludenten Antrags auf Einzelbekanntgabe durch die Beantragung einer getrennten Veranlagung verneinen w\u00fcrde, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die 1.500 Euro rechtsgrundlos gezahlt, da im Zeitpunkt der Zahlung ihm gegen\u00fcber bereits Zahlungsverj\u00e4hrung nach \u00a7 228 AO eingetreten gewesen sei.<\/p>\n<p class=\"opening\">Unwirksame Bekanntgabe des Zinsbescheids<\/p>\n<p>2. Die Zahlung der 700 Euro aufgrund des gegen\u00fcber beiden Ehegatten erlassenen Zinsbescheides sei ebenfalls rechtsgrundlos erfolgt. Auch der Zinsbescheid sei den Ehegatten in einem gemeinsamen Bescheid bekannt gegeben worden. Au\u00dferdem habe nur die Ehefrau einen Aussetzungsantrag gestellt und auch nur ihr gegen\u00fcber sei die Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt worden. Dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber h\u00e4tte der Zinsbescheid daher keine Wirksamkeit erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"opening\">Keine Zahlung des Kl\u00e4gers auf die Schuld seiner Ehefrau<\/p>\n<p>3. Dem Kl\u00e4ger k\u00f6nne auch nicht entgegengehalten werden, er habe mit seinen Zahlungen auf die Schuld seiner Ehefrau leisten wollen. Zwar habe der Kl\u00e4ger bei der \u00dcberweisung des Erstattungsbetrags als Verwendungszweck \u201eESt 2000 [St.Nr. Ehegatten neu] [Kl und Ehefrau]&#8220; und bei der \u00dcberweisung des Zinsbetrages als Verwendungszweck \u201e[St.Nr. Ehegatten neu] ESt 2000 AdV-Zinsen&#8220; angegeben; auch sei ihm im Zeitpunkt der Leistung bekannt gewesen, dass der zur\u00fcckgeforderte Einkommensteuerbetrag ausschlie\u00dflich auf das Konto der Ehefrau erstattet worden sei. Gleichwohl k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, der Kl\u00e4ger habe zumindest auch auf die Schuld seiner Ehefrau leisten wollen. Vielmehr best\u00fcnden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger nicht auf eine gemeinsame Schuld, sondern nur auf seine eigene Schuld geleistet habe. So h\u00e4tten der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung nicht nur getrennte Steuererkl\u00e4rungen abgegeben und erkl\u00e4rt, im Wege der besonderen Veranlagung veranlagt werden zu wollen. Sie h\u00e4tten auch in der Folgezeit durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie steuerlich unterschiedlich handeln und auch entsprechend behandelt werden wollten. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte das FA nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, der Kl\u00e4ger habe mit seiner \u00dcberweisung auch die Schuld der Ehefrau tilgen wollen. Er habe gezahlt, weil er, wenn auch ohne rechtlichen Grund, vom FA dazu aufgefordert worden sei.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 11 K 1210\/16 vom 04.12.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 6\/19)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererkl\u00e4rungen konkludent erkl\u00e4rt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden w\u00fcnschen, kann ein Bescheid nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 7 Satz 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden. 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