{"id":55607,"date":"2019-11-16T18:38:30","date_gmt":"2019-11-16T16:38:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55607"},"modified":"2019-11-16T18:38:30","modified_gmt":"2019-11-16T16:38:30","slug":"bfh-vertrauensschutz-bei-nachtraeglichen-anschaffungskosten-nachweis-von-gesellschafterforderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-vertrauensschutz-bei-nachtraeglichen-anschaffungskosten-nachweis-von-gesellschafterforderungen\/","title":{"rendered":"BFH: Vertrauensschutz bei nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten &#8211; Nachweis von Gesellschafterforderungen"},"content":{"rendered":"<article>Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, k\u00f6nnen den Ausfall ihrer R\u00fcckzahlungs- oder Regressanspr\u00fcche im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufl\u00f6sung der Gesellschaft als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 02.07.2019 &#8211; IX R 13\/18 bekr\u00e4ftigt. Bestreitet das Finanzamt (FA), dass eine in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesene Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Gesellschafter bestand, spricht die Feststellung des Jahresabschlusses indiziell daf\u00fcr, dass dem Gesellschafter eine Forderung in der ausgewiesenen H\u00f6he zustand.<\/p>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 27.09.2017 &#8211; IX R 36\/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019 S. 208) hat der BFH seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (\u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) ge\u00e4ndert. Obwohl der Grund f\u00fcr die \u00c4nderung der Rechtsprechung schon seit 2008 bestand (Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen &#8211; MoMiG -), hat der BFH in jener Entscheidung angek\u00fcndigt, die bisherigen Grunds\u00e4tze in allen F\u00e4llen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 bereits verwirklicht war. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) dieser Rechtsprechung entgegengetreten.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Sichtweise der Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen. Nach dem Urteil des BFH hat der Gesetzgeber des MoMiG die Folgen der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts f\u00fcr das Steuerrecht weder bedacht noch geregelt. Demzufolge ergeben sich aus dem MoMiG auch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. \u00c4ndert der BFH bei im \u00dcbrigen unver\u00e4ndertem Wortlaut der anzuwendenden Norm seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung versch\u00e4rfend, kann er typisierenden Vertrauensschutz gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger Alleingesellschafter und -gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. In einem Darlehensrahmenvertrag war seit 1999 vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des Kl\u00e4gers bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst werden sollten. Das Darlehen sollte in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben. Seit 2009 liquidierte der Kl\u00e4ger die GmbH. Die letzte Bilanz weist nur noch das gezeichnete Kapital und die verbliebene Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger aus. Das FA bestritt den Bestand der Forderung und machte, soweit Unterlagen noch zur Verf\u00fcgung standen, M\u00e4ngel der Buchf\u00fchrung geltend. Das FG hat die Klage abgewiesen und u. a. ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse den Endbestand des Darlehens \u00fcber den gesamten Zeitraum seiner Entstehung l\u00fcckenlos nachweisen. Das sei ihm nicht gelungen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber konnte das FG nach dem Urteil des BFH im Streitfall nicht nach der Feststellungslast (zu Lasten des Kl\u00e4gers) entscheiden. Denn der Bestand der (ausgefallenen) Gesellschafterforderung ergab sich indiziell dem Grunde und der H\u00f6he nach aus dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH. Mit der f\u00f6rmlichen Feststellung des Jahresabschlusses best\u00e4tigten die Gesellschafter zugleich die darin abgebildeten Rechtsverh\u00e4ltnisse untereinander und im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschaft. Steuerrechtlich ergab sich daraus zumindest ein Indiz f\u00fcr das Bestehen der Gesellschafterforderung. Im Streitfall reichte dem BFH dieses Indiz, um das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/p>\n<p>Welche Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer Gesellschafterforderung zu stellen sind, wenn der Jahresabschluss der GmbH nicht f\u00f6rmlich festgestellt ist (z. B. weil sich die Gesellschafter nicht einigen k\u00f6nnen), war im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 75\/19 vom 14.11.2019 zum Urteil IX R 13\/18 vom 02.07.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, k\u00f6nnen den Ausfall ihrer R\u00fcckzahlungs- oder Regressanspr\u00fcche im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufl\u00f6sung der Gesellschaft als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten geltend machen. 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