{"id":55853,"date":"2019-11-28T18:55:53","date_gmt":"2019-11-28T16:55:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55853"},"modified":"2019-11-28T18:55:53","modified_gmt":"2019-11-28T16:55:53","slug":"rueckabwicklung-eines-kaufvertrages-ueber-ein-vom-dieselabgas-skandal-betroffenes-fahrzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rueckabwicklung-eines-kaufvertrages-ueber-ein-vom-dieselabgas-skandal-betroffenes-fahrzeug\/","title":{"rendered":"R\u00fcckabwicklung eines Kaufvertrages \u00fcber ein vom &#8222;Dieselabgas-Skandal&#8220; betroffenes Fahrzeug"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><strong><span style=\"font-size: 16px;\">H\u00e4ndler muss den Pkw zur\u00fccknehmen<\/span><\/strong><\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Die K\u00e4uferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verk\u00e4ufer die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Zum Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte im November 2013 von der Beklagten, einer VW-Vertragsh\u00e4ndlerin, ein Neufahrzeug der Marke VW, Modell Touran Comfortline zu einem Kaufpreis von gut 30.000 Euro. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Das Fahrzeug wurde der Kl\u00e4gerin im Februar 2014 \u00fcbergeben. Unter Verweis auf Medienberichte \u00fcber die Nichteinhaltung zugesagter Abgaswerte forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte im Oktober 2015 zur Beseitigung dieses Mangels auf. Die Beklagte bat unter Hinweis darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an L\u00f6sungen arbeite, um Geduld. Im Dezember 2016 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die R\u00fccknahme des Fahrzeugs ab und bot der Kl\u00e4gerin die Durchf\u00fchrung eines vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Softwareupdates an. Nachdem sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst weigerte, diese Abhilfema\u00dfnahme durchf\u00fchren zu lassen, lie\u00df sie das Softwareupdate im Juli 2018 aufspielen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt ihr mitgeteilt hatte, dass bei Nichtdurchf\u00fchrung der technischen Ma\u00dfnahme eine \u00dcbermittlung der Daten an die Zulassungsbeh\u00f6rde erfolgen werde. Die Kl\u00e4gerin verlangte vor dem Landgericht L\u00fcbeck u. a. die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeuges abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die H\u00e4ndlerin u. a. zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentsch\u00e4digung verurteilt.<\/p>\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden:<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 346 Abs. 1 BGB die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises verlangen, weil sie im Dezember 2016 wirksam vom Kaufvertrag zur\u00fcckgetreten ist. Im Zeitpunkt der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung lag ein R\u00fccktrittsgrund vor, denn das Fahrzeug war bei der \u00dcbergabe im Februar 2014 mangelhaft. Es eignete sich nicht zur gew\u00f6hnlichen Verwendung im Stra\u00dfenverkehr, weil es mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr einer Stilllegung durch die Zulassungsbeh\u00f6rde bestand. Die Kl\u00e4gerin hat der Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt, um den Mangel zu beseitigen. Von der M\u00e4ngelr\u00fcge im Oktober 2015 bis zur R\u00fccktrittserkl\u00e4rung im Dezember 2016 vergingen fast 14 Monate. Diese Zeitspanne ist auch unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl der von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeuge und der technischen Anforderungen an die Abhilfema\u00dfnahme ausreichend. Das R\u00fccktrittsrecht der Kl\u00e4gerin ist nicht wegen einer Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar wird eine Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann angenommen, wenn der M\u00e4ngelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises betr\u00e4gt. Daneben sind aber die Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu w\u00fcrdigen und in eine Interessenabw\u00e4gung dar\u00fcber einzubeziehen, ob der K\u00e4ufer trotz des Mangels am Vertrag festzuhalten ist. Nach diesem Ma\u00dfstab ist vorliegend nicht von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die mehr als ein Jahr zuvor ger\u00fcgte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beseitigen. Vielmehr war im Zeitpunkt des R\u00fccktritts aus Sicht der Kl\u00e4gerin v\u00f6llig offen, ob, auf welche Weise und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beklagte die weiterhin drohende Stilllegung des Fahrzeugs w\u00fcrde abwenden k\u00f6nnen. Auch die Durchf\u00fchrung des Softwareupdates im Juli 2018 steht einem Festhalten der Kl\u00e4gerin an dem zuvor erkl\u00e4rten R\u00fccktritt nicht entgegen. Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Abhilfema\u00dfnahme um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe M\u00e4ngelbeseitigung im Sinne des \u00a7 439 Abs. 1 BGB handelte, denn auch dann, wenn der R\u00fccktrittsgrund nachtr\u00e4glich entfallen sein sollte, beeintr\u00e4chtigt dies die durch den R\u00fccktritt erlangte Rechtsposition des K\u00e4ufers nicht. Die Kl\u00e4gerin handelt schlie\u00dflich auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz Durchf\u00fchrung des Softwareupdates an ihrem R\u00fcckabwicklungsbegehren festh\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber der Beklagten mehrfach die Durchf\u00fchrung des Softwareupdates unter Hinweis auf die von ihr begehrte R\u00fcckabwicklung abgelehnt und der Durchf\u00fchrung der Abhilfe nur zugestimmt, weil anderenfalls die sofortige Stilllegung des Fahrzeuges gedroht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Kann die Kl\u00e4gerin somit die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises und daneben die Zahlung von Kosten f\u00fcr Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie fahrzeugbezogene Aufwendungen verlangen, so ist die Beklagte zur R\u00fcckzahlung nur Zug um Zug gegen R\u00fcck\u00fcbereignung des Fahrzeugs durch die Kl\u00e4gerin und gegen Zahlung eines Wertersatzes f\u00fcr die seitens der Kl\u00e4gerin gezogenen Nutzungen verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin ist mit dem Fahrzeug 130.516 km gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die der Senat unter Ber\u00fccksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgr\u00f6\u00dfe gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO auf 250.000 km sch\u00e4tzt, ergibt sich ein Nutzungswertersatz in H\u00f6he von knapp 16.000 Euro.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 9 U 12\/19 vom 20.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ndler muss den Pkw zur\u00fccknehmen Die K\u00e4uferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verk\u00e4ufer die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden. 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