{"id":55857,"date":"2019-11-28T18:57:25","date_gmt":"2019-11-28T16:57:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55857"},"modified":"2019-11-28T18:58:30","modified_gmt":"2019-11-28T16:58:30","slug":"vw-haftet-wegen-vorsaetzlicher-sittenwidriger-schaedigung-im-dieselabgas-skandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vw-haftet-wegen-vorsaetzlicher-sittenwidriger-schaedigung-im-dieselabgas-skandal\/","title":{"rendered":"VW haftet wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung im \u201eDieselabgas-Skandal&#8220;"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die K\u00e4uferin eines Gebrauchtwagens, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von der Volkswagen AG die Zahlung von Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung verlangen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einer ersten Entscheidung zur Haftung des Motorenherstellers nach \u00a7 826 BGB im Zusammenhang mit dem \u201eDieselabgas-Skandal&#8220; am 22. November 2019 entschieden.<\/span><\/article>\n<article><\/article>\n<article>\n<h3>Zum Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte im August 2009 von einem Fahrzeugh\u00e4ndler einen gebrauchten Pkw VW Golf 6 Trendline 2,0 TDI zu einem Preis von 24.100 Euro. Das Fahrzeug wies zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 7.000 auf. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut, deren Hersteller die Beklagte ist. Im November 2017 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abz\u00fcglich der gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte lehnte die R\u00fccknahme des Fahrzeugs und die Erstattung des Kaufpreises ab. Im Juli 2018 lie\u00df die Kl\u00e4gerin das von der Beklagten angebotene Software-Update aufspielen, da sonst die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Vor dem Landgericht L\u00fcbeck verlangte die Kl\u00e4gerin sodann u. a. die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeuges abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben und die Beklagte zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentsch\u00e4digung verurteilt.<\/p>\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden<\/h3>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung des von ihr gezahlten Kaufpreises ergibt sich aus \u00a7\u00a7 826, 31 BGB. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gegen die guten Sitten versto\u00dfen. In dem Fahrzeug ist eine gesetzlich unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. II VO (EG) Nr. 715\/2007 verbaut. Der Einbau dieser Abschaltvorrichtung stellt unter mehreren Gesichtspunkten ein verwerfliches Verhalten dar. So hat die Beklagte zielgerichtet die Entwicklung einer gesetzlich unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung vorangetrieben, damit die Baureihe die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte f\u00fcr Stickoxid im Pr\u00fcfstand einhalten und so eine Typgenehmigung erhalten konnte. Diese Software war dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den K\u00e4ufer nicht erkennbar, sodass die Beklagte von einem geringen Entdeckungsrisiko ausgehen konnte, was wiederum zu einem erh\u00f6hten Schadenspotenzial f\u00fchrt. \u00dcberdies hat die Beklagte noch nach der Aufdeckung der vors\u00e4tzlichen Gesetzesverst\u00f6\u00dfe in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 nur von \u201eUnregelm\u00e4\u00dfigkeiten&#8220; der Software gesprochen, ohne offen zuzugeben, dass sie bewusst eine gesetzlich unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Haftungsbegr\u00fcndend ist es aber insbesondere, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen derartiger Fahrzeuge in besonders krassem Ma\u00dfe eine Erwartungshaltung der K\u00e4ufer entt\u00e4uscht hat, die sie selbst zuvor ma\u00dfgeblich mit hervorgerufen hatte. So hat der K\u00e4ufer eines Kraftfahrzeugs, dessen Hersteller bereits Jahrzehnte erfolgreich am Markt t\u00e4tig ist, die erkennbare Erwartungshaltung, ein sowohl den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes als auch technisch ausgereiftes und daher langlebiges Fahrzeug zu kaufen.<\/p>\n<p>Auch wenn nicht feststeht, welcher Mitarbeiter der Beklagten f\u00fcr die Entwicklung und den Einsatz der unzul\u00e4ssigen Abschaltungsvorrichtung verantwortlich ist, muss sich die Beklagte den Einbau in entsprechender Anwendung des \u00a7 31 BGB zuzurechnen lassen. Der Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. Martin Winterkorn bereits im Jahre 2008 Kenntnis von der streitgegenst\u00e4ndlichen Software gehabt habe, ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Es ist naheliegend und ergibt sich aus der gesetzlichen Grundkonzeption der Verantwortlichkeiten innerhalb einer Aktiengesellschaft, dass der Vorstand an der Entscheidung \u00fcber den Einsatz der Software beteiligt war. Die Beklagte h\u00e4tte deshalb durch eine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der Geschehensabl\u00e4ufe darlegen m\u00fcssen, aus welchen Gr\u00fcnden die Verantwortlichen und insbesondere der Vorstand der Beklagten keine Kenntnis vom Einsatz der Umschaltsoftware hatten. Daran fehlt es.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist ein Schaden schon dadurch entstanden, dass sie ein Fahrzeug erworben hat, das sie in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben h\u00e4tte. Insoweit ist ungewiss, welche Auswirkungen der dauerhafte Betrieb des Motors in einem urspr\u00fcnglich nur f\u00fcr den Pr\u00fcfstandlauf entwickelten Betriebsmodus auf die Haltbarkeit des Motors und des Fahrzeugs insgesamt haben wird. Gerade weil die Beklagte in verwerflicher Weise unter vors\u00e4tzlicher Begehung von Gesetzesverst\u00f6\u00dfen die Ursache f\u00fcr die nachvollziehbaren Bef\u00fcrchtungen der Kl\u00e4gerin gesetzt hat, ist es gerechtfertigt, bereits den Abschluss eines solchen Vertrags als Schaden einzuordnen. Das Verhalten der Beklagten ist auch urs\u00e4chlich f\u00fcr die Entstehung dieses Schadens. Beim Erwerb eines noch \u201ejungen&#8220; Gebrauchtwagens von einem VW-Vertragsh\u00e4ndler spricht bereits die Lebenswahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die von der Beklagten hervorgerufene Erwartungshaltung eines K\u00e4ufers zumindest miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Kaufentscheidung war.<\/p>\n<p>Der Schaden, der sich daraus ergibt, dass sich die Kl\u00e4gerin an einem Vertrag festhalten lassen muss, den sie in Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten so nicht abgeschlossen h\u00e4tte, ist durch das Aufspielen des Software-Updates im Juli 2018 nicht entfallen. Der Schaden in Form der Eingehung einer Vertragsbeziehung steht im \u00dcbrigen auch offenkundig in einem inneren Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Verhalten selbst. Gerade bei technischen Ger\u00e4ten, die ein Endkunde nicht ohne weiteres selbst auf Funktionalit\u00e4t und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften \u00fcberpr\u00fcfen kann, muss der Kunde darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass der Hersteller bei Entwicklung und Herstellung die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Sorgfalt walten l\u00e4sst und insbesondere nicht vors\u00e4tzlich gesetzliche Normen verletzt.<\/p>\n<p>Steht der Kl\u00e4gerin somit ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs zu, so muss sich die Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Bei der Berechnung dieser Nutzungen geht der Senat von einer durchschnittlichen Fahrleistung des streitgegenst\u00e4ndlichen Dieselfahrzeugs von 300.000 km aus.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist auch zu verzinsen, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Zwar wurde der Kl\u00e4gerin aufgrund der vors\u00e4tzlich sittenwidrigen Sch\u00e4digung durch die Beklagte der Kaufpreis im Sinne von \u00a7 849 BGB entzogen. Allerdings erhielt sie daf\u00fcr eine andere Sache zur Nutzung \u00fcberlassen, n\u00e4mlich das fahrbereite und im \u00dcbrigen voll funktionsf\u00e4hige Fahrzeug, sodass die fehlende Nutzbarkeit der Kaufsumme in der Folgezeit ausreichend kompensiert worden ist.<\/p>\n<p>Die Revision wurde zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 17 U 44\/19 vom 22.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die K\u00e4uferin eines Gebrauchtwagens, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von der Volkswagen AG die Zahlung von Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung verlangen. Das hat der 17. 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