{"id":55860,"date":"2019-11-28T18:59:03","date_gmt":"2019-11-28T16:59:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55860"},"modified":"2019-11-28T18:59:03","modified_gmt":"2019-11-28T16:59:03","slug":"schadensersatzansprueche-in-verfahren-um-kapitalanlage-mit-solaranlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatzansprueche-in-verfahren-um-kapitalanlage-mit-solaranlagen\/","title":{"rendered":"Schadensersatzanspr\u00fcche in Verfahren um Kapitalanlage mit Solaranlagen"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck hat am 14. November 2019 ihr erstes Urteil in einem Verfahrenskomplex um den Vorwurf des Kapitalanlagebetruges mit Solaranlagen zum Nachteil diverser Anleger verk\u00fcndet (Az. 7 O 105\/17). Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Bayern auf Schadensersatz von rund 55.000 Euro geklagt und weitgehend Recht bekommen. Diverse \u00e4hnlich gelagerte Verfahren sind noch vor der 7. Zivilkammer anh\u00e4ngig. Dem zivilrechtlichen Verfahrenskomplex vorangegangen war ein aufw\u00e4ndiges Strafverfahren, in dem 2016 zwei M\u00e4nner von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck zu Haftstrafen von acht und zehn Jahren verurteilt worden waren (Az. 2 KLs 1\/14).<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Den Kern des Geschehens beschreibt die 7. Zivilkammer in ihrem mehr als 60 Seiten langen Urteil in etwa wie folgt: Im Jahr 2009 wurde von verschiedenen Personen unter Beteiligung diverser Gesellschaften ein Anlagemodell in Solaranlagen entwickelt. Anleger sollten dabei einzelne Solarpaneele schl\u00fcsselfertiger Photovoltaikanlagen erwerben, die eine der Gesellschaften errichtete. Anschlie\u00dfend sollten andere Gesellschaften aus der Gruppe die Anlagen wieder von den Anlegern pachten und betreiben. Den Anlegern wurde daf\u00fcr eine Laufzeit des Pachtvertrages von rund 20 Jahren mit einem festen Pachtzins zugesagt. Die Pachtzahlungen sollten j\u00e4hrlich bis zu 24 % des Kaufpreises betragen. Der versprochene Pachtzins lag damit deutlich \u00fcber den f\u00fcr die verkauften Anlagen zu erzielenden Einspeiseverg\u00fctungen. Erg\u00e4nzend finanziert werden sollte der Pachtzins deshalb &#8211; so das Konzept &#8211; durch Renditen aus dem Betrieb weiterer Solaranlagen, sog. Spiegelanlagen. Diese wiederum sollten aus den hohen Kaufpreisen der Anleger f\u00fcr die von ihnen erworbenen Anlagen bezahlt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Vertrieb der Solaranlagen an Privatanleger in ganz Deutschland wurden von dem hinter dem Konzept stehenden Personen externe Vermittler gewonnen, die speziell geschult wurden. Potentielle Anleger wurden \u00fcber social media Kan\u00e4le, Internetrecherche und eigene Promotion-Teams aufgetan und bundesweit angesprochen. Als besonderer Vorteil wurde den Anlegern dabei die Absicherung durch einen Sachwert, die vermeintlich erworbenen Solarpaneele, dargestellt. Auf diese Weise konnten dann tats\u00e4chlich in kurzer Zeit diverse Anleger gewonnen werden.<\/p>\n<p>Der Standort Osnabr\u00fcck spielte in dem Konzept nach den Feststellungen der 7. Zivilkammer in dem gesamten Konzept eine zentrale Rolle. Hier fanden jedenfalls teilweise die Schulungen der externen Vertriebler statt. Auch die Bearbeitung der Kundenauftr\u00e4ge und der Vertr\u00e4ge zwischen den einzelnen am dem Anlagemodell beteiligten Gesellschaften erfolgten zentral in Osnabr\u00fcck.<\/p>\n<p>2011 geriet jedoch eine erste zentrale Gesellschaft, die an dem Anlagemodell beteiligt war, in die Insolvenz. In den Folgejahren folgten weitere Insolvenzen, die Pachtzahlungen an die Anleger wurden 2011\/12 eingestellt. Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen Ermittlungen auf, die im Jahr 2014 in einer Anklage gegen zwei M\u00e4nner vor der 2. Gro\u00dfen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Osnabr\u00fcck m\u00fcndeten (Az. 2 KLs 1\/14). Im Jahr 2016 verurteilte die Strafkammer diese beiden Angeklagten nach aufw\u00e4ndiger Beweisaufnahme wegen bandenm\u00e4\u00dfigen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht bzw. zehn Jahren. Nach der Beweisaufnahme stand f\u00fcr die Strafkammer fest, dass die beiden M\u00e4nner die F\u00e4den hinter dem Anlagekonzept gezogen und die Anleger dabei bewusst betrogen hatten. Das Anlagekonzept sei, so die Strafkammer, von vorneherein nicht tragf\u00e4hig gewesen. Die versprochenen Renditen seien nicht seri\u00f6s kalkuliert gewesen. Au\u00dferdem seien die Leistungsf\u00e4higkeit und Gr\u00f6\u00dfe der vermarkteten Anlagen bewusst falsch dargestellt worden, um Anleger anzulocken. Diese Entscheidung der 2. Gro\u00dfen Strafkammer best\u00e4tigte im Jahr 2018 der Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 171\/17).<\/p>\n<p>Gleichzeitig mit den strafrechtlichen Vorw\u00fcrfen machten diverse Anleger Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Angeklagten geltend. \u00dcber diese wurde jedoch in dem Strafverfahren letztlich nicht entschieden, weshalb viele von ihnen anschlie\u00dfend Zivilklage erhoben. \u00dcber den ersten dieser F\u00e4lle hatte nun die zust\u00e4ndige 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck zu entscheiden, die auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist. In dem konkreten Fall hatte der Kl\u00e4ger im Jahr 2009 Solarmodule f\u00fcr insgesamt ann\u00e4hernd 70.000 Euro brutto erworben, die er \u00fcber ein Bankdarlehn finanziert hatte. Er erhielt zun\u00e4chst auch Aussch\u00fcttungen von rund 13.000 Euro. Von diesen musste er aber sp\u00e4ter im Zuge des Insolvenzverfahrens, nach einem entsprechenden Vergleich, die H\u00e4lfte an den Insolvenzverwalter zur\u00fcckzahlen. Zudem sah der Anleger sich Forderungen der finanzierenden Bank ausgesetzt. Auch dort konnte er zwar letztlich einen Vergleich schlie\u00dfen, blieb aber auf hohen Kosten sitzen.<\/p>\n<p>Diese Kosten des Bankdarlehns sowie nicht unerhebliche Anwaltskosten, die ihm durch das ganze Geschehen entstanden waren, wollte der Kl\u00e4ger nun von den beiden strafrechtlich verurteilten M\u00e4nnern ersetzt haben. Er argumentierte, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sei erwiesen, dass sie das Anlagekonzept in betr\u00fcgerischer Absicht aufgesetzt h\u00e4tten, um eine Vielzahl privater Investoren um ihr Anlagekapital zu bringen und sich selbst zu bereichern. Die Beklagten verteidigten sich gegen die Klage. Sie machten geltend, sie h\u00e4tten &#8211; ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung &#8211; bei dem Anlagemodell keineswegs die ihnen zugeschriebene zentrale Rolle gespielt. Das Anlagemodell sei im \u00dcbrigen wirtschaftlich sehr wohl tragf\u00e4hig gewesen. Zur Insolvenz sei es nur aufgrund der Lieferung schadhafter Solarmodule aus China und einer negativen Presseberichterstattung gekommen. Letztlich habe sich darin ein unternehmerisches Risiko verwirklicht.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck gab nun dem Kl\u00e4ger fast vollst\u00e4ndig Recht.<\/p>\n<p>Der Anleger k\u00f6nne von den beiden M\u00e4nnern Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung verlangen. Der Strafprozess habe im Rahmen einer akribischen Beweisaufnahme belegt, dass die nun zivilrechtlich in Anspruch genommenen M\u00e4nner die faktische Kontrolle \u00fcber das gesamte Modell der Kapitalanlage gehabt h\u00e4tten. Dies habe auch eine erneute Beweisaufnahme vor der 7. Zivilkammer noch einmal best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das Modell selbst sei von Anfang an hoch riskant gewesen. Ein vern\u00fcnftiger Plan, wie die versprochenen hohen Pachtzahlungen erwirtschaftet werden sollten, habe nie existiert. Zwar seien in dem Konzept vage die Ertr\u00e4ge der sog. Spiegelanlagen eingeplant gewesen. Jedoch sei mit Pachtzahlungen begonnen worden, bevor Anlagen \u00fcberhaupt am Netz waren. Eine vern\u00fcnftige Kalkulation habe es nicht gegeben. Gleichzeitig seien die Angeklagten vom Erfolg des Anlagemodells \u00fcberrollt worden, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen. Sie h\u00e4tten schnell erkannt, dass weit mehr Anleger geworben wurden, als Anlagen vorhanden waren. Dennoch h\u00e4tten sie den Vertrieb nicht gestoppt.<\/p>\n<p>Dieses Verhalten der Beklagten bewertete die 7. Zivilkammer als sittenwidrig. In geradezu gewissenloser Weise h\u00e4tten die beiden M\u00e4nner auf Sicherheit bedachte Privatanleger an ein hoch riskantes, in keiner Form seri\u00f6s kalkuliertes Anlagekonzept herangef\u00fchrt. Sie h\u00e4tten den externen Vertriebsleuten ebenso wie den Anlegern wahrheitswidrig suggeriert, die Anlagen w\u00fcrden sichere Ertr\u00e4ge abwerfen; zudem sei die Anlage durch einen Sachwert, die erworbenen Solarpaneele, gesichert. Nur durch diese Zusagen seien die Anleger motiviert worden, in die Solaranlagen Geld zu investieren. Die Zusicherungen h\u00e4tten aber nicht den Tatsachen entsprochen, was den Beklagten auch bewusst gewesen sei. Binnen kurzer Zeit seien vielmehr die angelegten Betr\u00e4ge restlos aufgebraucht worden. Das Firmengeflecht unter der faktischen Leitung der beiden M\u00e4nner sei bald hoch verschuldet gewesen.<\/p>\n<p>Als Folge der vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung sprach die Kammer dem klagenden Anleger den von ihm begehrten Schadensersatz zu. Er umfasst vor allem Zinsen und Tilgung f\u00fcr das Bankdarlehn, das er f\u00fcr die Investition aufgenommen hatte, sowie seine im Zusammenhang mit dem Scheitern des Anlagekonzepts angefallenen Anwaltskosten. Anzurechnen waren allerdings nach Auffassung der 7. Zivilkammer die erhaltenen Pachtzahlungen, die der Kl\u00e4ger aufgrund des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter trotz der Insolvenz teilweise hatte behalten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Parteien k\u00f6nnen es mit der Berufung zum Oberlandesgericht angreifen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 7 O 105\/17 vom 14.11.2019 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr\u00fcck hat am 14. 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